Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 17
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/17#abs-1 (1) Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/17#abs-2 (2) Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/17#abs-3 (3) Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 17 HRV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.09.2014 – 20 W 241/13Zitiert von 2
- OLG München, 29.11.2024 – 11 W 641/24 e
- OLG Hamm, 26.01.2010 – 15 W 361/09Zitiert von 3
- BGH, 03.02.2015 – II ZB 12/14Handelsregisterverfahren: Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin auf Löschung ihres vormals männlichen VornamensZitiert von 17
- KG, 03.06.2024 – 22 W 22/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 18.03.2019 – 3 Wx 53/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 12.11.2015 – 20 W 185/15
- OLG Frankfurt am Main, 12.11.2015 – 20 W 186/15Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 17.04.2014 – 2 W 25/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 HRV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 17 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338 302)
BGBl. 2021 I S. 3338
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.