Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 18
Stand: 10.06.2019
Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung zu vermerken. Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe Spalte des Registers einzutragen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 18 HRV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 19.10.2023 – 22 W 38/23Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 31.10.2012 – 14 U 19/12Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.