Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/383#abs-1 (1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/383#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/383#abs-3 (3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 383 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.01.2010 – 15 W 361/09Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2025 – 20 W 194/25
- KG, 13.06.2025 – 22 W 71/24
- KG, 03.06.2024 – 22 W 22/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 01.03.2016 – I-3 Wx 191/15
- OLG Bremen, 12.02.2016 – 2 W 9/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 09.01.2025 – 4 Wx 19/24Zitiert von 1
- AG Bonn, 21.11.2024 – 19 HRB 27643
- OLG Köln, 06.08.2024 – 4 Wx 12/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 383 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.12.2012 Ausfertigung
§ 383 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.