Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/383#abs-1 (1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/383#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/383#abs-3 (3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.

§ 382 § 384