Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 17
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338 302)
BGBl. 2021 I S. 3338
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