Gesetze / Handelsregisterverordnung

HRV

§ 16a Kennzeichnung bestimmter Eintragungen

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 5 nicht in den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden.

§ 16 § 17