Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 16
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 7/23Datenschutz: Antrag eines GmbH-Geschäftsführers auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 8
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 8/23Datenschutz: Antrag eines Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 1
- LG Bonn, 21.12.2023 – 10 O 62/22
- BGH, 03.02.2015 – II ZB 12/14Handelsregisterverfahren: Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin auf Löschung ihres vormals männlichen VornamensZitiert von 16
- KG, 11.06.2025 – 22 W 22/25
- OLG Köln, 31.05.2016 – 15 U 197/15Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 11.12.2007 – 15 W 85/07Zitiert von 1
- OLG Hamm, 27.11.2000 – 15 W 347/00Zitiert von 4
8 Entscheidungen zu § 16 HRV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 HRV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/16#abs-1 (1) Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen. Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Anordnung des Richters rot zu unterstreichen. Mit der Eintragung selbst ist auch der Vermerk über ihre Löschung rot zu unterstreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/16#abs-2 (2) Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind, können anstelle durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/16#abs-3 (3) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet oder auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden, wenn die Verständlichkeit der Eintragung und des aktuellen Ausdrucks nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls ist die betroffene Eintragung insgesamt zu röten und ihr noch gültiger Teil in verständlicher Form zu wiederholen.