Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 16
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/16#abs-1 (1) Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen. Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Anordnung des Richters rot zu unterstreichen. Mit der Eintragung selbst ist auch der Vermerk über ihre Löschung rot zu unterstreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/16#abs-2 (2) Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind, können anstelle durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/16#abs-3 (3) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet oder auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden, wenn die Verständlichkeit der Eintragung und des aktuellen Ausdrucks nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls ist die betroffene Eintragung insgesamt zu röten und ihr noch gültiger Teil in verständlicher Form zu wiederholen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 16 HRV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 7/23Datenschutz: Antrag eines GmbH-Geschäftsführers auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 9
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 8/23Datenschutz: Antrag eines Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 1
- LG Bonn, 21.12.2023 – 10 O 62/22
- BGH, 03.02.2015 – II ZB 12/14Handelsregisterverfahren: Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin auf Löschung ihres vormals männlichen VornamensZitiert von 17
- KG, 11.06.2025 – 22 W 22/25
- OLG Köln, 31.05.2016 – 15 U 197/15Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 11.12.2007 – 15 W 85/07Zitiert von 1
- OLG Hamm, 27.11.2000 – 15 W 347/00Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 HRV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.07.1995 Ausfertigung
§ 16 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1995 (BGBl. I 911)
BGBl. 1995 I S. 911
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.