Gesetze / Halbleiterschutzgesetz
HalblSchG§ 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) und über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b) sind auch für Topographieschutzsachen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 21 Abs. 2), über die Übertragung und die Lizenz (§ 22), über die Streitwertherabsetzung (§ 26), über die Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27), über die Inlandsvertretung (§ 28), über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 29) und über die Schutzberühmung (§ 30) sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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24.11.2011 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2002 I S. 2681
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 21 Abs. 5 1. 1. 2005 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. 2001 I S. 3656
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