Gesetze / Halbleiterschutzgesetz
HalblSchG§ 26 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/26#abs-1 (1) Der Schutz der Topographie kann nicht für solche Topographien in Anspruch genommen werden, die früher als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet worden sind. Rechte aus diesem Gesetz können nur für die Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/26#abs-2 (2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 9 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
Änderungsverlauf
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26.11.2001 Ausfertigung
§ 26 umnummeriert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2001 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.