Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 17 · BT-Drs. 17/3802 · S. 30
Zu Artikel 17 (Änderung des Geschmacksmuster-
Zu Artikel 17 (Änderung des Geschmacksmuster- gesetzes) § 23 des Geschmacksmustergesetzes (GeschmMG) verweist für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken- amt (Absatz 1), dem Bundespatentgericht (Absatz 2) und dem Bundesgerichtshof (Absatz 3) auf Vorschriften des Patentgesetzes. Durch die Änderung unter Ziffer 2 und 3 soll für das Verfah- ren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichts- hof der neue § 128b PatG in die Verweisung aufgenommen und so eine Anwendung der Regelungen zum Schutz vor überlangen Verfahren erreicht werden. Zugleich soll durch die Änderung unter Ziffer 1 und 2 für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie dem Bundespatentgericht nunmehr auch eine Verwei- sung auf § 128a PatG erfolgen. Damit finden die Vorschrif- ten des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über die Entschädigung von Zeugen und die Vergü- tung von Sachverständigen auch bei Geschmacksmusterver- fahren Anwendung. Eine entsprechende Verweisung – wie sie beispielsweise auch § 21 Absatz 1 GebrMG enthält – war bisher irrtümlich unterblieben. Dies wird nunmehr kor- rigiert. Einer Aufnahme der Verweisung auf § 128a PatG in § 23 Absatz 3 GeschmMG, der das Verfahren vor dem Bun- desgerichtshof regelt, bedarf es nicht, da die Vorschriften des JVEG in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof un- mittelbare Anwendung finden.
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Herkunft
BT-Drs. 17/3802, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 135.063–136.435 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 37a47c4ddcda16b2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP