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Artikel 17 · BT-Drs. 17/3802 · S. 30

Zu Artikel 17 (Änderung des Geschmacksmuster-

Zu Artikel 17 (Änderung des Geschmacksmuster-
gesetzes)
§ 23 des Geschmacksmustergesetzes (GeschmMG) verweist
für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-
amt (Absatz 1), dem Bundespatentgericht (Absatz 2) und
dem Bundesgerichtshof (Absatz 3) auf Vorschriften des
Patentgesetzes.
Durch die Änderung unter Ziffer 2 und 3 soll für das Verfah-
ren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichts-
hof der neue § 128b PatG in die Verweisung aufgenommen
und so eine Anwendung der Regelungen zum Schutz vor
überlangen Verfahren erreicht werden.
Zugleich soll durch die Änderung unter Ziffer 1 und 2 für
das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
sowie dem Bundespatentgericht nunmehr auch eine Verwei-
sung auf § 128a PatG erfolgen. Damit finden die Vorschrif-
ten des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
(JVEG) über die Entschädigung von Zeugen und die Vergü-
tung von Sachverständigen auch bei Geschmacksmusterver-
fahren Anwendung. Eine entsprechende Verweisung – wie
sie beispielsweise auch § 21 Absatz 1 GebrMG enthält –
war bisher irrtümlich unterblieben. Dies wird nunmehr kor-
rigiert. Einer Aufnahme der Verweisung auf § 128a PatG in
§ 23 Absatz 3 GeschmMG, der das Verfahren vor dem Bun-
desgerichtshof regelt, bedarf es nicht, da die Vorschriften
des JVEG in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof un-
mittelbare Anwendung finden.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3802, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 135.063–136.435 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 37a47c4ddcda16b2….

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