Gesetze / Hochschulrahmengesetz

HRG

§ 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.

§ 44 § 46