Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Stand: 10.06.2019
Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 45 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.07.2004 – 2 BvF 2/02Grenzen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Juniorprofessur)Zitiert von 116
- OVG NRW, 11.09.2006 – 6 B 1739/06Zitiert von 3
- VG Münster, 29.08.2006 – 4 K 724/04
- BAG, 11.09.2013 – 7 AZR 843/11Angestellte Hochschulprofessoren - Befristung durch Landesgesetzgeber - GesetzgebungskompetenzZitiert von 7
- VG Stuttgart, 30.06.2021 – 6 K 1377/20Zitiert von 4
- BGH, 08.07.1958 – 1 StR 218/58Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 27.11.2024 – 2 EO 582/23Zitiert von 3
- VGH Bayern, 08.01.2024 – 3 CE 23.1813
- VG Berlin, 05.04.2019 – 36 L 348.18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.12.2004 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I 3835)
BGBl. 2004 I S. 3835
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.