Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.07.2004 – 2 BvF 2/02Grenzen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Juniorprofessur)Zitiert von 114
- VG Münster, 29.08.2006 – 4 K 724/04
- OVG NRW, 11.09.2006 – 6 B 1739/06Zitiert von 3
- BAG, 11.09.2013 – 7 AZR 843/11Angestellte Hochschulprofessoren - Befristung durch Landesgesetzgeber - GesetzgebungskompetenzZitiert von 7
- VG Stuttgart, 30.06.2021 – 6 K 1377/20Zitiert von 4
- BAG, 13.07.2005 – 5 AZR 435/04Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 27.11.2024 – 2 EO 582/23Zitiert von 3
- VGH Bayern, 08.01.2024 – 3 CE 23.1813
- VG Berlin, 05.04.2019 – 36 L 348.18Zitiert von 2
12 Entscheidungen zu § 45 HRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.