Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.07.2004 – 2 BvF 2/02Grenzen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Juniorprofessur)Zitiert von 114
- VG Saarland Saarlouis, 15.02.2011 – 2 K 157/10Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 06.04.2011 – 7 K 390/09
- VG Köln, 27.01.2011 – 6 K 758/09Zitiert von 1
- BVerwG, 26.01.2012 – 2 C 49/10Fachhochschulprofessor; Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit; berufspraktische ZeitZitiert von 13
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 – 1 L 97/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 29.11.2023 – 7 A 279/22 MD
- VGH Baden-Württemberg, 08.12.2020 – 4 S 2583/20Zitiert von 11
- OVG Thüringen, 26.06.2019 – 2 EO 292/18Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.