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BGH Entscheidung vom 08.07.1958 – 1 StR 218/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesötei staB s 53, 340.

Bechtanetst Durch § 5 des Hesp.Ges. über die Anwendung . "umsittelbaren Zwanges bei Ausübung öffenticher Gewalt vom 11. November 1950 (Hens. @VBl. 247) wird das Recht zum Waffengebrauch im im Falle der, Notwehr für hessische Polizei-. ur - beanie: "nicht berührt (vgl. auch den Wotwehra “ ‚ vorneheih: in § 3 Abs. 2 dieses Gesetzen).

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Aktenzeichen: 1 SIR ’218/86::.

Urteil dos BGH von 8. Ault 1958 IE Dormstadt

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1 StR 2:8/58

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Im Namen des, Volkes

In der Strafsache

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den Polizefobermeister Wilnelm OB zur ii _

(Landkreis DEE: . zevoren zu ED 1595 in 7

wegen schwerer Körperverletzung im Amt

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1958, an der teilgenommen habens

Senatepräsident Dr. Geier ale Vorsitzender,

Bund esrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel _ Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Bengsberger kn beisitzende Richter,

Bundesamelt - Dr. EEE in der Verhandlung,

Nberstaatsanwalt vom Bundesgerichtshof ER bei der Verkündung

als Vertreter der Bund esamaltschaft,

Justizanges tellter am»

ale Urkundsbeamter der Gonchäftestelle,

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Die Revisirn des Nebenklägers gegen dep Urteii.. des Landgerichts Darmstadt vom 13. Nov.enbör. 1957 wird. verworfen, ' .

Der Beschwerdeführer hat die "Kosten des Rechts- : mittels zu tragen und dem Angeklagten die durch die, Einlegung der Revision erwachsenen notwendigen Aus-- lagen zu erstatten.,

Von Rechte wegen

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Grüundes

Dem Angeklagten war laut Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt (II 199),_

am 39.11.1985 nach 22.00 Uhr in Trautheim

in Auslibung seines Amtes als Polizeimeister vorsätzlich den Stwienten Ingo > E35 den rechten Oberschenkel geschonsen und durch diese - Körperverletzung fahrlässig verursacht zu haben, daß der rechte Unterschenkel abgenommen werden mußte, #0 dass der Veristste damit ein wichtigen | Körpergiied. verlor,

Verbrechen ‚strafbar nach 68 349 Abs. 1 und 2, 223, 224; * St6B.

Das Landgericht hat ihm freigesprochen, weil er den Schuß in der unverschuldeten Annahme abgegeben habe, in Notwehr zu handeln, und. auch die Grenzen der (vermeintlichen) ‚Notwehr nicht überschritten habe, Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revisien des Nebenklägers bleibt erfolglos.

Nach dem vom Tenigericht festgestellten Sachverhalt lassen sich - nach Abschluß der Tätlichkeiten im Hause des Angeklagten - bei den nachfolgenden Handlungen des Angeklagten außerhalb seines Hauses, bei denen er durchweg als Poligeibeanter auftrat, drei Abschnitte unterscheiden: Das Herausdrängen des Nebenklägers aus dem Gertengrundstück, . die Festnahme des Nebenklägers und der Versuch, ihn (mit, vorgehaltener Pistale unter Abgabe eines Warnschusses) em ' Weggehen zu hindern, schließlich die Abwehr eines vermeint- ‚lichen Angrif2g des Nebenklägers durch den Schuß des Angeklagten. In enger .Aniohnung an den Wortlaut des Eröffnungs-

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beschlusses hat das Landgericht nur diesen letzten Peil des Geschehens zum Gegenstand seines Freispruchs gemacht. Seine Feststellungen und Rechtsausführungen hierzu lassen keinen Aurchgreifenden Rachtevörstoß erkennen.

Bowait die Revision den vom Tendgericht gestgestelltch Sachverhalt. enzugreifen, insbesondere anstelle der Beweiswürdigung des Teirichters äie' eigene zu setzen versucht, ist sie unzulässig. Da Verfahrensrügen nicht erhoben sind, auch keine ‚Rechtafehier kei Feststellung des Sachverhalts, also Widersprüche; Verstöße gegen die Donkgesetzs oder gegen üle Erfahrungen "88. ‚Isbens oder der Wissenschaft, zutage treten,

ist der Benet, am den- xon der Strafkanmer zugrunde gelegten Sachverhalt: ‚bunden. ($: 337 sro).

Danach hiendelte der Angsklagte bei Abgabe des Schusses, der zur Verletzung des Mebenklägers führte, in dem Glauben, ‘er werde von diesen angegriffen, und zwar nicht nur zu dem: Zweck; Ihm den. Gebränch. der Pistole un- "möglich zu Hacken, sondern ihn. zu Schlagen, Bo wie er schon im Hause von äem Beschwerdeführer geschlagen. worden war. Wenn das zutraf - in Wahrheit hatte der Nebenkläger nach‘ der Überzeugung ‚der Strafkeminer keine Angriffssbsichten, höchstens wollte er sich. gegen die Verwendung der Waffe wehren -, 80 war. der Angeklagte zum Gebrauch seiner Pistole

berechtigt (§ 53.. StGB i;v. mit § 3 Abs. 2 des HessGes. über .... die Anwendung unmittelbaren ‚Zwanges bei Austibung öffeni- : Yicher Gewalt vom .i1. November 1950 Hesp6VBl. 8. 247): Dieser § 3 Abs: 2, nach Welchen "gie Vorschriften über

. Notwehr und Netsband‘.. eejren “unberührt bleiben, gilt auch ' tür den durch § 5. dlönes Gesetzes geregelien Waffengebrauch; “ der Wortlaut des 95 ergibt, daß dort nur der Waffengebrauch sur Arfällang Bolagilicher Aufgeben geregelt ist.

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Es geht selbstverständlich nicht an, dem Polizeibeamten das Recht der Notwehr mit der Schußwaffe zu versagen und ihn, obgleich er öffentliche Aufgaben erfüllt, damit schlechter zu stellen als jeden nichtbeamteten Bürger. Außerdem könnte Landesrecht (die Regelung des Waffengebrauchs durch hessische Polizeibesmte) nicht Bundesrecht (§§ 53, 54 StGB) bmechbn.

Der Beschwerdeführer ist aber der Auffassung, die Festnakmehandlung des Angeklagten sei rechtswidrig und sein, ' ‘des Nebenklägers, vermeintlicher Angriff daher berechtigt gewesen. Er folgert dies zunächst daraus, daß der Angeklagte zur Unterstützung seiner Festnahmeerklärung und deren Durchführung ihn mit dem Gebrauch der Schußwaffe’ durch Vorhalten der geladenen und entsicherten Fistole und Abgabe eines Warnschusses bedroht habe; das sel ein unzulässiger Waffengebrauch gewesen, der zur Folge hatte, daß die ganze Festnabmehandlung rechtswidrig wurde. Das ist ein Fehlschluß. Wenn der Angeklagte zur Festnehme berechtigt war, so wurde diese nicht schon dadurch rechtswidrig, daß er sich zu ihrer Durchführung etwa unerlaubt der Waffe 'bediente (vgl. RGSt 65, 392; 394). Dadurch komte er sich vielleicht der Bedrohung oder Nötigung. schuldig machen,‘ nicht- aber Ger unberechtigten Festnahme, also der Freiheitsberaubung; denn auf, die Freiheit hat ein Qu Recht Feostgenommener keinen Anspruch, un

Ler Beschwerdeführer hält die Festnehmehandlung des Angeklagten ferner deshalb für unzulässig, weil nach § 13’ Abs. 2 des Hess. Beamtengesetzes vom ı1, November 1954 (GYBl 8. 239) hessische Beamte ohme ‚Zustimmung Ihrer Vorgesetzten keine Amtshandlung vornehmen dürfen, "durch die sie selbst oder Personen, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beai chung im Strafverfahren das Recht der zeug-

nisverweigerung zusteht, einen Vorteil haben oder deren Ziel sie oder diese Personen sein würden." Auch das ist rechtsirrtümlich. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 des Hess ‚Beamtenges. kann mur für eine Sachlage Geltung heenspruchen, in der ohne Schaden für die Allgemeinheit oder 41 den einzelnen anstelle des auszuschließenden eim anderer. Beamter einzutreten vermag, nicht dagegen dann, wenn - wie hier - Gefahr im Verzug liegt und die vorherige Einholung der Zustimmung des Vorgesetzten oder die Vertretung dutch - | einen anderen Beamten nicht möglich ist: (vgl. ‚auch § 1 4 des HessPolG — HPG - Hess. GVBL 203). Zu welchen Folgem |; die gegenteilige Meinung führen würde, zeigt gerade ‚der 1 vorliegende Fall, in welchem durch ein Untätigbleiben dee 1 Angeklagten nicht nur er und seine Familie, sondern auch seine mit ihm nicht verwandte oder verschwägerte Untermieterin gefährdet worden wäre, Zudem konnte sich der Angeklagte im vorliegenden Falle auf. Rechte stützen, die | im nicht nur ale Polizeibeamten, sondern auch als Bürger ! 4

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zustanden, nämlich auf das Recht der (vermeintlichen) Notwehr (§ 53 StGB) und auf das Recht der vorläyfigen Festnahme (§ 127 StPO). Zwar hat das Landgericht eine Festnahmebefugnis des Angeklagten aus § 127 StPO verneint, | ‘weil kein Fluchtverdacht vorgelegen habe (UA 11), Dieser 4 Rechtsansicht vermag der Senat nicht beizutreten. Der Ver- : dacht, der Nekenkläger werde versuchen, sich einem Strafverfahren (wegen der Vorgänge bis zu seinem Zurückweicheh an den hinteren Gartenausgang) mindestens auf Zeit zu entziehen, konnte nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Festnehmenden unbedenklich bejaht werden; damit war es 3 gleichgültig, daß die Personalien des Nebenklägers bekannt "oder leicht festzustellen waren.. Die grundsätzliche Frage, ob ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 des Hoss .Beamtenges. die

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vorgenommene Amtshandlung schlechtkin nichtig oder ob er sie nur anfechtbar macht, kann hiernach ungeprüft bleiben,

Das Landgericht hat weiter, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers mit Recht, auch eine polizeiliche Imerwahrnahme des Nebenklägers nach § 17 vb HPG für gerechtfertigt erklärt. Danach kann die hessische Polizei jemanden in Verwahrung nehmen, "wenn es unerlässlich ist, um ihn an der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer mit Strafe be-. Arohten Handlung zu hindern". Das Landgericht führt dazu aus (VA 11 2) 0

"Nach dem nicht zu beanständenden Ermessen des-Angeklagten als Polizeibeamten war die polizeiliche Verwahrung unerläßlich, um den Nebenkläger an der von ihm befürhteten unmittelbar bevorstehenden Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich en einer wisderholien Begehung von Hausfriedensbruch,

Börperverletzung, Bedrohung und Beleidigung zu hindern. Er- hatte zu diesem Zweck das Notruf-Kommando benachrichtigen lassen. Solange dieses nicht eingetroffen war, war der Angeklagte berechtigt, die Verwahrung des Nebenklägers dadurch einzuleiten und zu sichern, daß er den Nebenkläger festnahm und an Ort und Stelle festzuhalten suchte. Rechtswiärig war wur, daß. er Bich hierbei seiner Pistole bedientve.®

‚Diesen Ausführungen des Landgerichts ist zuzustimmen; Bedenken Könnten nur in der Richtung bestehen, ob der Vaffengebrauch; der tei diesem Teil des Geschehens im Vorhalten der Pistole, der Androhung des Schiessens und der Abgabe sinss Warnschusses bestand, rechtewidrig war, wie

.das Landgericht meint, Der Fall des § 17 b HPG ist in

§ 5 des HessGes vom 1!. November 1950 nicht erwähnt. Sicherlich wird es aber Fälle geben, in denen § 17 b HPG den Polizeibeamten auch zum Gebrauch der Schußwaffe berechtigt, mindestens in. dem hier geschehenen Umfang. Ob

ein solcher Fall vorlag, hat das lendgericht nicht geprüft. Es geht davon aus, daß der Nebenkläger bei seinem Auftreten im: Hause des Angeklagten ’und vor allem gegenüber seiner (des Nebenklägers) Braut Ursula Hausmanm sich nur eines hanptung « des Angeklagten, "ar habe bei Betreten des Zimmers der Hausmann den "Eindruck eines Verbrechens" gehabt, für eine "reind' Schutzbehauptung". Möglicherweise hat das Landgericht dabei schon übersehen zu prüfen, ob der Angeklagte nicht vielleicht mit einem begangenen Verbrechensversuch (nämlich des Totschlags) rechnen durfte, so daß der Waffengebrauch sogar zwecks Festnahme zulässig gewesen wäre

(vgl. § 5 des erwähnten Hoss@es vom 11. November 1950).

Auf alle Fälle hat die Strafkatmer. nicht untersucht, ob der Angeklagte angesichts des unbeherrschten, zu Tätlichkeiten neigenden Verhaltens des in hoher seelischer Erregung und unter Alkoboleinfluß handelnden Nebenklägers nicht mit dem unmittelbar bevorstehenden Versuch einer. erheblichen Straftat rechnen. ‚und zu diesem Zweck im Rahmen der Inverwahrnahme des NWebenklägers nach -§ 17 b HRG dis Waffe im drohenden und warnenden Sinne gebrauchen durfte. Doch ist eine endgültige Entscheidung ‚hierzu nicht erforderlich, - Denn jedenfalls machte, ehenso wis bei der "Festnahme",

‘ glich bei, der "Ihverwabrnehme". ‚gie etwaige Widerrechtlichkeit -\

des Waffongetirauche nichi ‚auch die Treineitsentsishung widerrechtlich, EEE u er

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haben soll, wie die Revision behauptet, ist für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nebengächlich.

Die Entscheidung, ob die Inverwahrnahme des Nebenklägers im Sinne des § 17 b HPG "unerläßlich" war, um ihn an der "unmittelbar bevorstehenden" Begehung einer Straftat zu hindern, war Sache des pflichtmäßigen Ermessens des Polizeibeamten und, soweit eine mißbräuchliche Anwendung dieses Ermessens in Frage kommt, Aufgabe der tatrichterlichen Prüfung. Ein Rechtsirrtum tritt dabei nicht zutage, Dasselbe gilt von der Bejahung der Merkmale des § 45 HRG. durch das Landgericht (UA 12).

Nach dem Gesagten entfällt die Schlußfolgerung des Beschwerdeführers (8. 14 Rev.Begr.), daß seine Festnahme durch den Angeklagten widerrechtlich und sein (vermeintlicher) Angriff auf den Angeklagten daher aus dem Gesichtspunkt der Notwehr herechtigt gewesen seii Ob er, wie das Landgericht meint, gerechifertigt gewesen wäre, wenn sich der Nebenkläger nur gägen den Walfengebrauch durch den Angeklagten gewendet hätte, kann unerörtert bleiben, da der . Angeklagte den Angriff des Nebenklägers nach dem festigestellten Sachverhalt nicht nur auf die Waffe, sondern auf sich selbat bezog. | |

Zu’den Frage, ob der Angeklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts ‚etwa fahrlässig die Voraussetzungen der Notwehr als vorliegend angesehen habe (§ 230 StGB), bewe-

: gen sich äie Ausführungen des Bescwerdeführers weitgehend euf dem Gebiet unzulässiger Beweisangriffe. Die Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Reohteverstoß erkennen, Wenn das Tandgericht dem "ührenwort" des Nebenklägers;

dem Angeklagten "nichts mehr zu tun" (UA 7), angesichts 2 des vorangegangenen Verhaltens des ihm nur flüchtig be- u kannten, angetrunkenen Nekenklägere keine Bedeutung in dem Sinne beimaß, der Angeklagte habe daraus erkennen müssen, daß ihm vom Beschwerdeführer keine Gefahr drohte, 24 so ist das nicht zu beanstanden; denn abgesehen davon, = daß der Nebenkläger im Verlauf der letzten Stunde seine u Absichten wiederholt geändert hatte, schritt er auch nach seinem Ehremwort noch mit beschleunigter Gangart auf den

- Angeklagten zu und machte nicht etwa, wie er os gekonnt hätte, einen Bogen um ihn herum. Ebensowenig läßt es

einen Rechtsirrtum erkennen, daß das Landgericht es dem: Angeklagten nicht als Fahrlässigkeit auslegt, wenn er nicht . durchschaute, daß der Nebenkläger ihn etwa nur an dem (nach }. Ansicht des Landgerichts unberechtigten) Gebrauch der Waffe hindern wollte; nach dem festgestellten Sachverhalt ist diese Absicht des Nebenklägers nicht mit genügender Klarheit zum Ausdruck gekommen; sis steht auch im Widerspruch dazu, daß er, wie er selbst sagt, sich trotz seiner Festnahme eütfernen wollte. +

ne: .

Kine Überschreitung der durch die (vermeintliche) Notwehr gebotenen Verteidigung hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsverstoß verneint, Der 57-jährige Angeklagte war dem 24-jährigen sportlichen Nebenkläger körperlich und seelisch weit .unterlegen (UA, 8). Andere erfolg- 'versprechenie Nittel der Abwehr standen dem Angeklagten r nicht zur Verfügung, Der Schuß war unwiderlegt so gezielt, F daß er den Gegner nur angriffsunfähig machen sollte (vgl. § 6 Abs. 2 des Hesetes vom 11. November 1950). Eins Ver-

pflichtung des Angeklagten, sich mit Rücksicht auf den 3 "rechtswidrigen" Waffengebrauch vor dem Schuß vom Neben-Kläger angreifen zu lassan oder diesem Angriff auf seine 1

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Person auszuweichen, kann nicht anerkannt werden. Die vom Beschwerdeführer angezogene Entscheidung R6St 71, 133 führt zu keinem anderen Ergebnis.

Daß der Angeklagte bei dem Schuß nicht mit dem Willen gehandelt hätte, sich zu verteidigen, sondern sich nur an dem. Nebenkläger für das Voraufgegangene habe rächen wollen, wie die Revision meint, hat das. Landgericht nicht Lostgestelli; vielmehr geht es ohne Rechtsverstoß davon aus, daß der Angeklagte sich gegen seine erneute Tätlichkeit des Beschwerdeführers wehren wollte.

Damit erweist sich die Revision des Nebenklägers,

soweit der ihn verletzende Schuß des Angeklagten in Frage

steht, als unbegründet,

Aber euch in dem, diesem Schuß unmittelbar voran-- gehenden Abschnitt des Geschehens im Garten des Angeklagten, nämlich bei der Festnshmehandlung, die in untrennbarem tatsächlichem ‚Zussmmenhang mit dem Schuß des Ange-

klagten stand und daher in die vom-Landgericht zu prüfen- _

de "Tat! nach § 264 StPO einzubeziehen war, hat sich der. Angeklagte nicht strafber gemacht. Das Landgericht hat ‚ diesen Teil des Geschehens. zwar nur im Rakman der Erörterung der Rechtswidrigkeit des. Schusses des Angeklagten

untersucht. Allein der Senat ist aufgrund der Feststel- .

lungen des angefochtenen Urteils in der Lage, die aufbunöbenden Bragen-BöTuni zu entscheiden.

Es war hier zu prüfen, ob der Angeklagte durch sein Drohen mit Waffengebrauch "inter. Vorkalten der ge- “ ladenen und entsicherten Pistole ‚und Abgabe eines Warn-

schusses sich etwa einer Bedrohung im Simne des § 241 StGB

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(eine Nötigung nach § 240 StGB kommt wohl kaum in Trage) schuldig gemacht hat. Der ganze Ablauf der Handlung legt die Annahme nahe, daß der Angeklagte nur zu dem Zweck

die Waffe vor sich gehalten, ihre Anwendung angedroht

und den Warnschuß abgegeben hat, um sich gegen einen etwaigen Angriff des Nebenklägers (im Zusammenhang mit der Festnahme) zu schützen. Dem steht auch der Zuruf "Bleiben Sie stehen, ich hin sonst gezwungen, zu schießen; ich mache Sie auf.die Folgen aufmerksam" (UA 7) nicht entgegen, denn in diesem Abschnitt des Geschehens versuchte .der Angeklagte dem Nebenkläger den Weg zu ver-

. sperren und der. Nebenkläger "schritt stetig auf den Angeklagten zu (UA7), so daß ein Zusammenstoß unvermeidlich war, wehn der. Sebenkläger nicht stehen blieb oder wenigstens einen Bogen um aan Angeklagten machte, was er beides nicht tat. Immerhin ist diese Auslegung des Willens des Angeklagten nicht völlig zweifelsfrei.

: Aber selbst wenn die Bedrohung mit der Waffe, und der Vernschuß zur Unterstreichung der Festnahme und zur Unterstützung des- Pasthaltesns dienten und, wie das 'Landgericht meint, rechtswidrig waren, So. hat doch jedenfalls der Angeklagte nach don oben’ wiedergegebenen Ausführungen des ange?öohtengn Urteils (UA 11 £) zur Anwendbarkeit, dus .§ 17 0. mB6| ingoweit nicht schuldhaft gehandelt. ‚Wein ‘es "unerlässlich" War, daß ‚der "Angeklagte | den Nebsukläger "an der unmittelbar. bevorstehenden Begehüng einer mit Strafe: bedrohten. Handlung" 'binderte,

-. indem er im dem im Kommen befindlichen Notrufkommando zu überentworten und zu diesen zweck. festzuhalien versuchte,. Bo, handelte er zugleich "in einem unverschuldeten,

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auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notstand zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib ..os.o. des Täters oder eines Angehörigen" und somit unter den Voraussetzungen des strafrechtlichen Notstands im Sinne des § 54 StGB, die ihn schuldlos machen, Zwar diente sein Handeln weitgehend’ dem Schutze seiner Untermieterin, wie bereits erwähnt; aber durch die Hemmungslosigkeit des Nobenklägers war zumindest der Angeklagte selbst

in den Kreis der Gefährdeten mit hineingezogen; er fürchtete auch, wie es. im angefochtenen Urteil (UA 5) heißt, für sein, seiner Angehörigen und der- Hausmann Sicherheit, Wenn er in dieser lage die Pistole zur Bedrohung und zur Warnung benutzte, so handelte er

auf alle Fälle schuldlos. Damit entfällt eine Möglichkeit, den Angeklagten wegen seines dem Schusse vorangegangenen Verhaltens bei der Festnahme zu bestrafen.

Er ist also mit Recht in vollem Umfange freigesprochen worden.

Tie Revision des Nebenklägers ist sonach zu verwerfen.

Wegen seiner Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Angeklagien wird auf die Entscheidung BGHSt 11, 189 verwiesen. Die Staatsamaltschaft hat ihre zunächst _ eingelegte Revision wieder zurückgenommen; sie ist beim Bundesgerichtshof nicht anhängig geworden (vgl. BEH 1 StR 289.56, Beschluß vom 25. Oktober 1957); dieser hatte sich allein mit der Revision des Nebenklägers zu befassen.

In diesem Falle gelten die Grundsätze der genannten Entscheidung unbedenklich ebenso, wie wenn die Staateanwaltschaft überhaupt keine Revision eingelegt hätte.

Bundesrichter Mantel

. befindet sich im Ur-Dr. Geier Dr, Postz laub und ist dadurch . . verhindert, das Urteil gu unterschreiben.

Dr. Geier

Hükner Dr. Hengsbergor