Gesetze / Hochschulrahmengesetz

HRG

§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.

§ 45 § 47