Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Münster, 29.08.2006 – 4 K 724/04
- BVerfG, 27.07.2004 – 2 BvF 2/02Grenzen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Juniorprofessur)Zitiert von 114
- BVerfG, 10.04.1984 – 2 BvL 19/82Übergangsregelung bei der Herabsetzung des Emeritierungsalters (Nordrhein-Westfalen)Zitiert von 46
- BAG, 11.09.2013 – 7 AZR 843/11Angestellte Hochschulprofessoren - Befristung durch Landesgesetzgeber - GesetzgebungskompetenzZitiert von 7
- BAG, 13.07.2005 – 5 AZR 435/04Zitiert von 12
- BAG, 25.02.2004 – 5 AZR 62/03Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 46 HRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.