Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
Stand: 10.06.2019
Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 46 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 29.08.2006 – 4 K 724/04
- BVerfG, 27.07.2004 – 2 BvF 2/02Grenzen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Juniorprofessur)Zitiert von 116
- BVerfG, 10.04.1984 – 2 BvL 19/82Übergangsregelung bei der Herabsetzung des Emeritierungsalters (Nordrhein-Westfalen)Zitiert von 51
- BGH, 27.09.1990 – I ZR 244/88Zitiert von 3
- BAG, 11.09.2013 – 7 AZR 843/11Angestellte Hochschulprofessoren - Befristung durch Landesgesetzgeber - GesetzgebungskompetenzZitiert von 7
- BVerwG, 17.03.2008 – 6 C 22.07Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 03.07.2024 – 26 K 133/24Zitiert von 4
- BAG, 13.07.2005 – 5 AZR 435/04Zitiert von 14
- BAG, 25.02.2004 – 5 AZR 62/03Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
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