Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 693

BGBl. 2002 I S. 693 · 49.289 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2002, Seite 693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 693
                                 Fünftes Gesetz
        zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften
                                  (5. HRGÄndG)
                                                Vom 16. Februar 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                Hochschulrahmengesetz

  Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18),
zuletzt geändert durch Artikel 68 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-

ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

       „§ 21     Doktorandinnen und Doktoranden“.

    b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
       „§ 41     Studierendenschaft“.
    c) Die Angaben zu §§ 43 bis 48d werden wie folgt
       gefasst:
       „§ 43     Dienstliche Aufgaben der Hochschul-
                 lehrerinnen und Hochschullehrer
        § 44     Einstellungsvoraussetzungen für Profes-
                 sorinnen und Professoren

        § 45     Berufung von Hochschullehrerinnen und
                 Hochschullehrern
        § 46     Dienstrechtliche Stellung der Professo-
                 rinnen und Professoren
        § 47     Einstellungsvoraussetzungen für Junior-
                 professorinnen und Juniorprofessoren

        § 48     Dienstrechtliche Stellung der Juniorpro-
                 fessorinnen und Juniorprofessoren
        §§ 48a
        bis 48d (weggefallen)“.
    d) Die Angaben zu §§ 52 bis 54 werden wie folgt
       gefasst:
       „§ 52     Nebentätigkeit der Hochschullehrerin-
                 nen und Hochschullehrer

       § 53     Wissenschaftliche und künstlerische
                Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

       § 54     (weggefallen)“.

   e) Die Angaben zu §§ 57b bis 57e werden wie folgt
      gefasst:

      „§ 57b    Befristungsdauer
       § 57c    Privatdienstvertrag

       § 57d    Wissenschaftliches Personal an For-

                schungseinrichtungen
       § 57e    Studentische Hilfskräfte“.
   f) Die Angaben zu §§ 74 bis 75a werden wie folgt
      gefasst:

      „§ 74     Bisherige Dienstverhältnisse und Beru-
                fungsvereinbarungen
       §§ 75,
       75a      (weggefallen)“.

2. In § 2 Abs. 5 wird im zweiten Halbsatz das Wort
   „Studenten“ durch das Wort „Studierender“ ersetzt.

3. In § 7 werden die Wörter „den Studenten“ durch die
   Wörter „die Studierenden“, das Wort „ihm“ durch das
   Wort „ihnen“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“ und
   das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Studentenzahlen“
   durch das Wort „Studierendenzahlen“ ersetzt.

5. In § 12 Satz 1 werden vor dem Wort „Absolventen“ die
   Wörter „Absolventinnen und“ eingefügt.

6. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Studierende“
   die Wörter „sowie Studienbewerberinnen“ eingefügt.

7. § 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen
   entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutz-
BGBl. 2002, Seite 694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 694
      gesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bun-
      deserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit vor-
      sehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen.“

 8. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt:
                               „§ 21

                Doktorandinnen und Doktoranden
        (1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen,
      werden nach Maßgabe des Landesrechts als Dokto-
      randinnen und Doktoranden der Hochschule einge-
      schrieben, an der sie promovieren wollen.
         (2) Die Hochschulen wirken auf die wissenschaft-
      liche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoran-
      den hin.
         (3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen
      und Doktoranden forschungsorientierte Studien an-
      bieten und ihnen den Erwerb von akademischen
      Schlüsselqualifikationen ermöglichen.“

 9. In § 24 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter
    „Mitarbeiterinnen und“ und vor dem Wort „Mit-
    autoren“ die Wörter „Mitautorinnen und“ eingefügt.

10. In § 25 Abs. 5 werden in Satz 1 vor dem Wort „Mit-
    arbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“, in Satz 2
    vor den Wörtern „der Mitarbeiter“ die Wörter „die
    Mitarbeiterin oder“ und in Satz 3 vor dem Wort „Mit-
    arbeitern“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ einge-
    fügt.

11. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
         Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten
         Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das
         Studium erforderliche Qualifikation nachweisen.“

      b) In Satz 3 werden vor den Wörtern „des Studien-
         bewerbers“ die Wörter „der Studienbewerberin
         oder“ eingefügt.

12. In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Bewer-
    ber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt und
    das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierenden“
    ersetzt.

13. In § 30 Abs. 3 werden in Satz 1 und 3 jeweils das Wort
    „Studenten“ durch das Wort „Studierenden“ und in
    Satz 3 das Wort „Studienanfänger“ durch die Wörter
    „der Studienanfängerinnen und -anfänger“ ersetzt.

14. § 31 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils vor
         dem Wort „Bewerber“ und in Absatz 3 jeweils vor
         dem Wort „Bewerber“ und vor dem Wort „Bewer-

         bern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.

      b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Student sein“
         durch das Wort „das“ und das Wort „fortsetzen“
         durch die Wörter „fortgesetzt werden“ ersetzt.

15. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Studienanfänger“
       durch die Wörter „Studienanfängerinnen und
       -anfänger“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Dop-
       pelbuchstabe bb werden jeweils vor dem Wort
       „Bewerbern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ ein-
       gefügt.
    c) In Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 Satz 6 und Nr. 2 Buch-
       stabe b Satz 3 und Absatz 4 werden jeweils vor
       dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen
       und“ eingefügt.
    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 Satz 5 wird das Wort „Studien-
           bewerber“ durch die Wörter „Studienbewer-
           berinnen und -bewerber“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Buchstabe a Satz 4 werden vor den
                Wörtern „ein Bewerber“ die Wörter „eine
                Bewerberin oder“ und in Buchstabe a
                Satz 5 sowie in Buchstabe b Doppel-
                buchstabe bb jeweils vor den Wörtern
                „des Bewerbers“ die Wörter „der Be-
                werberin oder“ eingefügt.
           bbb) In Buchstabe b werden in Satz 4 vor
                dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „Teil-
                nehmerinnen und“ eingefügt und in
                Satz 6 die Wörter „Jeder Bewerber
                kann“ durch die Wörter „Bewerberinnen
                und Bewerber können“ ersetzt.

16. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 wer-
       den jeweils vor dem Wort „Bewerbern“ die Wörter
       „Bewerberinnen und“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 werden in Nummer 1 Satz 3 das Wort
       „Zweitstudienbewerber“ durch die Wörter „Zweit-
       studienbewerberinnen und -bewerber“ ersetzt und
       in Nummer 2 Buchstabe a vor den Wörtern „der
       Bewerber“ die Wörter „die Bewerberin oder“ ein-
       gefügt.
    c) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2
       und in Absatz 5 Satz 2 werden jeweils vor dem
       Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“
       eingefügt.
    d) In Absatz 3 werden in Satz 1 im zweiten Halbsatz
       die Wörter „dem Bewerber“ durch die Wörter „den
       Bewerberinnen und Bewerbern“ ersetzt und in
       Satz 5 die Wörter „für die Bewerber“ gestrichen.
    e) In Absatz 4 werden in Satz 1 vor den Wörtern „des
       Bewerbers“ die Wörter „der Bewerberin oder“ und
       in Satz 2 vor dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter
       „Teilnehmerinnen und“ eingefügt und in Satz 4 die
       Wörter „Jeder Bewerber kann“ durch die Wörter
       „Bewerberinnen und Bewerber können“ ersetzt.

17. In § 34 werden in Satz 1 vor dem Wort „Bewerbern“

    und in Satz 3 vor dem Wort „Bewerber“ jeweils die
    Wörter „Bewerberinnen und“ und in Satz 1 Nr. 2 vor
    dem Wort „Entwicklungshelfer“ die Wörter „Entwick-
    lungshelferin oder“ eingefügt.
BGBl. 2002, Seite 695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 695
18. § 35 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 35

                    Unabhängigkeit der

           Zulassung von der Landeszugehörigkeit
       Die Zulassung von Studienbewerberinnen und
    -bewerbern, die Deutsche im Sinne des Artikels 116
    des Grundgesetzes sind, darf nicht davon abhängig
    gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepu-
    blik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz
    von Bewerberinnen oder Bewerbern oder von deren
    Angehörigen liegen oder in welchem Land der Bun-
    desrepublik Deutschland die Qualifikation für das
    Hochschulstudium erworben wurde; § 32 Abs. 3 Nr. 1
    Satz 5 bis 7, Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 zweiter
    Halbsatz und § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 zweiter
    Halbsatz bleiben unberührt.“

19. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der
       Hochschule nicht nur vorübergehend oder gast-
       weise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebe-
       nen Studierenden sowie die Doktorandinnen und
       Doktoranden. Das Landesrecht regelt die Stellung
       der sonstigen an der Hochschule Tätigen, der
       Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie der
       Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren.“

    b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Professoren“

       die Wörter „Professorinnen und“ eingefügt.

20. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedergrup-

       pen“ die Wörter „und innerhalb der Mitglieder-

       gruppen“ eingefügt.

    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen
       zusammengesetzten Gremien bilden die Hoch-
       schullehrerinnen und Hochschullehrer, die akade-
       mischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
       Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen
       und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle
       Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und
       wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich
       stimmberechtigt an Entscheidungen mit.“

    c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

       „Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrecht-
       liche Stellung der Doktorandinnen und Doktoran-
       den sowie der hauptberuflich an der Hochschule

       tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen

       oder tierärztlichen Aufgaben, die aufgrund ihrer

       dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe der

       Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder

       der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-

       ter zählen.“

    d) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „die
       Professoren“ durch die Wörter „die Hochschul-
       lehrerinnen und Hochschullehrer“ und die Wörter
       „von Professoren“ durch die Wörter „von Hoch-
       schullehrerinnen und Hochschullehrern“ ersetzt.

21. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift sowie in Absatz 2 und Absatz 3
       wird jeweils das Wort „Studentenschaft“ durch

       das Wort „Studierendenschaft“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 werden das Wort „Studentenbeziehun-
       gen“ durch das Wort „Studierendenbeziehungen“
       und das Wort „Studentenschaften“ durch das
       Wort „Studierendenschaften“ ersetzt.

22. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und
    künstlerische Personal der Hochschule besteht aus
    den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
    (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorin-
    nen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen
    und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
    sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.“

23. § 43 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 43
                Dienstliche Aufgaben der
         Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

       (1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
    nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden
    Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung,
    Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach

    näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selb-

    ständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben
    gehört es auch, sich an Aufgaben der Studienreform
    und Studienberatung zu beteiligen, an der Verwaltung
    der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen

    und Aufgaben nach § 2 Abs. 9 wahrzunehmen. Nach

    näherer Bestimmung des Landesrechts soll die Wahr-

    nehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Kunst-
    oder Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus
    staatlichen Mitteln finanziert werden, auf Antrag der
    Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur
    dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit
    der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben ver-
    einbar ist.

       (2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
    sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden
    Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer
    Fächer in allen Studiengängen und Studienbereichen
    abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienst-

    verhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstel-
    lung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen
    der Hochschulorgane zu verwirklichen.

       (3) Art und Umfang der von einzelnen Hochschul-

    lehrerinnen und Hochschullehrern wahrzunehmenden

    Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1

    und 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienst-

    verhältnisses und der Funktionsbeschreibung der

    jeweiligen Stelle. Die Festlegung muss unter dem Vor-

    behalt einer Überprüfung in angemessenen Abstän-
    den stehen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass
    Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf be-
    grenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in ihrem
    Fach oder für Vorhaben nach § 26 von anderen Auf-
    gaben ganz oder teilweise freigestellt werden.“
BGBl. 2002, Seite 696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 696
24. § 44 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 44

                   Einstellungsvoraussetzungen
               für Professorinnen und Professoren
         (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorin-
      nen und Professoren sind neben den allgemeinen
      dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
      1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

      2. pädagogische Eignung,

      3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
         Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer
         Promotion nachgewiesen wird, oder besondere
         Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

      4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der
         Stelle
         a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Ab-
            satz 2),
         b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder

         c) besondere Leistungen bei der Anwendung
            oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkennt-
            nisse und Methoden in einer mindestens fünf-
            jährigen beruflichen Praxis, von der mindestens
            drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs
            ausgeübt worden sein müssen.
         (2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen
      nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel

      im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbe-

      sondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaft-

      liche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter

      an einer Hochschule oder einer außeruniversitären

      Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wis-

      senschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in

      einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder

      Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in

      ein erstes Professorenamt. Die zusätzlichen wissen-

      schaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buch-
      stabe a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer
      Juniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand
      eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für die
      Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzli-
      chen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließ-
      lich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.

         (3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung
      die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder
      fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vor-
      sieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige
      Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Profes-
      soren an Fachhochschulen oder für Fachhochschul-
      studiengänge an anderen Hochschulen müssen die
      Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4
      Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten
      Ausnahmefällen können solche Professorinnen und
      Professoren berufen werden, wenn sie die Einstel-
      lungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buch-
      stabe a oder b erfüllen.

        (4) Soweit es der Eigenart des Faches und den

      Anforderungen der Stelle entspricht, kann abwei-
      chend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2
      und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt
      werden, wer hervorragende fachbezogene Leistun-
      gen in der Praxis und pädagogische Eignung nach-
      weist.

       (5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen,
    zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen
    zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Fach-
    arzt nachweisen, soweit für das betreffende Fach-
    gebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiter-
    bildung vorgesehen ist.“

25. § 45 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 45

                       Berufung von
         Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern

       (1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hoch-
    schullehrer sind öffentlich auszuschreiben. Die Aus-
    schreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden
    Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer
    Professur kann abgesehen werden, wenn eine Pro-
    fessorin oder ein Professor in einem Beamtenverhält-
    nis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungs-
    verhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamten-
    verhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten
    Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Das
    Landesrecht kann vorsehen, dass von einer Aus-
    schreibung auch dann abgesehen werden kann,
    wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin
    auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf
    Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungs-
    verhältnis berufen werden soll.

       (2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

    werden auf Vorschlag der zuständigen Hochschul-

    organe von der nach Landesrecht zuständigen Stelle

    berufen. Bei der Berufung auf eine Professur können

    Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der

    eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden,

    wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule ge-

    wechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außer-

    halb der berufenden Hochschule wissenschaftlich

    tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur kön-

    nen wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeite-
    rinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule nur in
    begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich
    die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen berück-
    sichtigt werden. Durch Landesrecht sind die Voraus-
    setzungen für eine Berufung außerhalb einer Vor-
    schlagsliste zu regeln.

      (3) Die Berufung von Personen, die sich nicht
    beworben haben, ist zulässig.
       (4) Wird Personen übergangsweise bis zur end-
    gültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung
    der mit dieser Professur verbundenen Aufgaben über-
    tragen, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzu-
    wenden.“

26. § 46 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 46

                  Dienstrechtliche Stellung

             der Professorinnen und Professoren

       Professorinnen und Professoren werden, soweit
    sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu
    Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebens-
    zeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden,
    dass eine Probezeit zurückzulegen ist.“
BGBl. 2002, Seite 697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 697
27. § 47 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 47

               Einstellungsvoraussetzungen für
         Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
       Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofesso-
    rinnen und Juniorprofessoren sind neben den allge-
    meinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

    1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

    2. pädagogische Eignung,
    3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
       Arbeit, die in der Regel durch die herausragende
       Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

    Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärzt-
    lichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben
    sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder
    Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende
    Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende
    Weiterbildung vorgesehen ist. § 44 Abs. 3 Satz 1 gilt
    entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion
    eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeite-
    rin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als
    wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promo-
    tions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht
    mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht
    mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen
    nach § 57b Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 bleiben hierbei
    außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-
    chend.“

28. § 48 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 48
                Dienstrechtliche Stellung der
         Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

       (1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
    werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen
    oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhält-
    nis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors
    soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des
    dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert wer-
    den, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder
    Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das
    Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofes-
    sorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr
    verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist
    abgesehen von den Fällen des § 50 Abs. 3 nicht zu-
    lässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als
    Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Ein Eintritt in
    den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausge-
    schlossen.

      (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
    gelten für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofes-
    soren die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
    auf Lebenszeit entsprechend.
      (3) Für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofes-
    soren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet
    werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.“

29. Die §§ 48a bis 48d werden aufgehoben.

30. In § 49 werden die Wörter „Professoren, Hochschul-
    dozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie

    wissenschaftliche und künstlerische Assistenten“
    durch die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-
    schullehrer sowie wissenschaftliche und künstleri-
    sche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt und die
    Wörter „für Beamte allgemein geltenden“ gestrichen.

31. § 50 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Professoren,
           Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober-
           ingenieure sowie wissenschaftliche und
           künstlerische Assistenten“ durch die Wörter
           „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“
           ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird das Wort „Professoren“ durch
           die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-
           schullehrer“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Professoren“ durch
           die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-
           schullehrer“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Abordnung und Versetzung in ein gleichwer-
           tiges Amt an einer anderen Hochschule sind
           auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin
           oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die
           Hochschule oder die Hochschuleinrichtung,
           an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit
           einer anderen Hochschule zusammenge-
           schlossen wird, oder wenn die Studien- oder
           Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz
           oder teilweise aufgegeben oder an eine ande-
           re Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen
           beschränkt sich eine Mitwirkung der aufneh-
           menden Hochschule oder Hochschuleinrich-
           tung bei der Einstellung auf eine Anhörung.“

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Soweit Hochschullehrerinnen und Hoch-
           schullehrer oder wissenschaftliche und künst-
           lerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
           Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das
           Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe
           nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin
           oder des Beamten aus den in Satz 2 genann-
           ten Gründen zu verlängern.“
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Nummer 2 werden vor dem Wort
                „Beamter“ die Wörter „Beamtin oder“
                eingefügt.

           bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
                 „3. Beurlaubung für eine wissenschaft-
                     liche oder künstlerische Tätigkeit
                     oder eine außerhalb des Hochschul-
                     bereichs oder im Ausland durchge-
                     führte wissenschaftliche, künstleri-
                     sche oder berufliche Aus-, Fort-
                     oder Weiterbildung,“.

           ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2002, Seite 698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 698
             ddd) Die bisherigen Nummern 5 und 6 wer-
                  den Nummern 4 und 5.
             eee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt ge-
                  fasst:

                   „5. Inanspruchnahme von Elternzeit
                       nach den auf Beamtinnen und
                       Beamte anzuwendenden landes-
                       rechtlichen Regelungen über die
                       Elternzeit oder Beschäftigungsver-
                       bot nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der
                       Mutterschutzverordnung des Bun-
                       des entsprechenden landesrecht-
                       lichen Regelungen in dem Umfang,
                       in dem eine Erwerbstätigkeit nicht
                       erfolgt ist.“
         cc) Die Sätze 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:

             „Eine Verlängerung darf den Umfang der

             Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßi-
             gung der Arbeitszeit und in den Fällen des
             Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die
             Dauer von jeweils zwei Jahren nicht über-
             schreiten. Mehrere Verlängerungen nach
             Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt
             die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
             Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen,
             auch wenn sie mit anderen Verlängerungen
             zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht
             überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht
             für wissenschaftliche und künstlerische Mit-
             arbeiterinnen und Mitarbeiter.“
      d) In Absatz 4 werden die Wörter „Professoren,
         Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-
         nieure oder für wissenschaftliche und künstleri-
         sche Assistenten“ durch die Wörter „Hochschul-
         lehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.

32. In § 52 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                              „§ 52
                      Nebentätigkeit der
          Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“.

33. § 53 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 53

                     Wissenschaftliche und
         künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
         (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mit-
      arbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Ange-
      stellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen
      obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den
      wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten
      in der Krankenversorgung. Soweit wissenschaftliche
      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerin-
      nen oder Hochschullehrern zugeordnet sind, erbrin-
      gen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen
      unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.
      In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mit-
      arbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige
      Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre
      übertragen werden.
        (2) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mit-
      arbeitern, die befristet beschäftigt werden, können
      Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorberei-

    tung einer Promotion oder der Erbringung zusätz-
    licher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind.
    Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausrei-
    chend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher
    Arbeit gegeben werden.

       (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaft-
    liche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den
    allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in
    der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
      (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.“

34. § 54 wird aufgehoben.

35. In § 55 Satz 4 werden vor dem Wort „Lehrbeauftragte“
    das Wort „der“ gestrichen und das Wort „verzichtet“
    durch das Wort „verzichten“ sowie das Wort „eines“

    durch das Wort „von“ ersetzt.

36. In § 56 wird das Wort „Professoren“ durch die Wörter
    „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.

37. Die §§ 57a bis 57f werden wie folgt gefasst:
                             „§ 57a

               Befristung von Arbeitsverträgen
       (1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine
    bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wis-
    senschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen
    und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und
    künstlerischen Hilfskräften gelten die §§ 57b und 57c.
    Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung
    nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für
    bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche
    von den in § 57b vorgesehenen Fristen abgewichen
    und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befris-
    teter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungs-

    bereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
    tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der
    tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrecht-
    lichen Vorschriften und Grundsätze über befristete
    Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwen-
    den, soweit sie den Vorschriften der §§ 57b bis 57e
    nicht widersprechen.

        (2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen,
    das in Absatz 1 bezeichnete Personal auch in unbe-
    fristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

                             § 57b
                       Befristungsdauer
        (1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57a
    Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promo-
    viert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zuläs-
    sig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Be-
    fristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im
    Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun
    Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer ver-
    längert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer be-
    fristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotions-
    zeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen
    weniger als sechs Jahre betragen haben. Ein befriste-
    ter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1 und 2 mit einer
    wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskraft
    kann bis zu einer Dauer von insgesamt vier Jahren
BGBl. 2002, Seite 699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 699
abgeschlossen werden. Innerhalb der jeweils zulässi-
gen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen
eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
   (2) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befris-
tungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse
mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeits-
zeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer

Forschungseinrichtung im Sinne des § 57d abge-

schlossen wurden, sowie entsprechende Beamten-

verhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach

§ 57c anzurechnen. Angerechnet werden auch befris-

tete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechts-

vorschriften abgeschlossen wurden. Nach Ausschöp-

fung der nach diesem Gesetz zulässigen Befristungs-
dauer kann die weitere Befristung eines Arbeits-
verhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein.
  (3) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befris-
tung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht.
Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vor-
schriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer
der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder
bestimmbar sein.
   (4) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsver-
trages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständ-
nis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung
   der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der
   regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung
   oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
   eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
   gewährt worden sind,

2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaft-
   liche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außer-
   halb des Hochschulbereichs oder im Ausland
   durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische
   oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach
   dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zeiten
   eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6
   und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang,
   in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und
5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindes-
   tens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit
   zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Perso-
   nal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Auf-
   gaben nach § 3 oder zur Ausübung eines mit dem
   Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats.

Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach
Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet. Sie
darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer
von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.

                         § 57c

                  Privatdienstvertrag

   Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mit-
glied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hoch-
schule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei
der Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln Dritter
vergütetem Personal im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1

    abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 57a, 57b
    und 57e entsprechend.

                            § 57d
                     Wissenschaftliches
            Personal an Forschungseinrichtungen

       Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit

    wissenschaftlichem Personal an staatlichen For-

    schungseinrichtungen sowie an überwiegend staat-

    lich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf

    der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes

    finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vor-

    schriften der §§ 57a bis 57c und § 57e entsprechend.

                            § 57e
                   Studentische Hilfskräfte
       Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfs-
    kräften, die als Studierende an einer deutschen Hoch-
    schule eingeschrieben sind (studentische Hilfskräfte),
    ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Die
    Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird nicht
    auf die zulässige Befristungsdauer des § 57b Abs. 1
    angerechnet.
                             § 57f

                   Erstmalige Anwendung

       Die §§ 57a bis 57e in der ab 23. Februar 2002
    geltenden Fassung sind erstmals auf Arbeitsverträge
    anzuwenden, die ab 23. Februar 2002 abgeschlossen
    werden. Für vor dem 23. Februar 2002 abgeschlos-
    sene Arbeitsverträge gelten an staatlichen und staat-
    lich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungs-
    einrichtungen im Sinne des § 57d die §§ 57a bis 57e in
    der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung
    fort.“

38. § 70 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort „Studien-
       bewerber“ die Wörter „Studienbewerberinnen
       und“ eingefügt.
    b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten
       die §§ 57a bis 57c, 57e und 57f entsprechend.“

39. § 72 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz ein-
       gefügt:

       „Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des
       Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschul-
       rahmengesetzes und anderer Vorschriften vom
       16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) sind den Vor-
       schriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entspre-
       chende Landesgesetze mit den Maßgaben zu
       erlassen, dass das Regelerfordernis der Junior-

       professur in § 44 Abs. 2 Satz 1 ab dem 1. Januar
       2010 zu erfüllen ist und § 44 Abs. 2 Satz 3 nicht für
       Prüfungsverfahren gilt, die vor dem 1. Januar 2010
       beendet worden sind; die Maßgabe zu § 44 Abs. 2
       Satz 3 gilt nicht in Bezug auf Juniorprofessorinnen
       und Juniorprofessoren.“
BGBl. 2002, Seite 700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 700
      b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Bildung,
         Wissenschaft, Forschung und Technologie“ durch
         die Wörter „Bildung und Forschung“ ersetzt.

40. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Studentenzahl“ durch
    das Wort „Studierendenzahl“ ersetzt.

41. Nach § 73 wird folgender § 74 eingefügt:

                              „§ 74

                  Bisherige Dienstverhältnisse
                 und Berufungsvereinbarungen

         (1) Die beim Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur
      Änderung des Hochschulrahmengesetzes und ande-
      rer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693)
      vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen
      Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen
      und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Ober-
      ingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hoch-
      schuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienst-
      verhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung
      bleibt unverändert.
         (2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die per-
      sonelle und sächliche Ausstattung der Professuren
      von Änderungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels
      betroffen sind, sind sie unter angemessener Berück-
      sichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen
      Rechtslage anzupassen.“

                          Artikel 2

              Aufhebung bisherigen Rechts
  Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissen-
schaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen vom
14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065, 1067) wird aufgehoben.

                          Artikel 3

                Anpassung des Gesetzes
            über befristete Arbeitsverträge mit
               Ärzten in der Weiterbildung

  § 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge
mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I

S. 742), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
 „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeits-
vertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschul-
rahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002
(BGBl. I S. 693), fällt.“

                          Artikel 4

         Anpassung des Abgeordnetengesetzes
  § 9 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),

das zuletzt durch das Gesetz vom 10. November 2001
(BGBl. I S. 2990) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
                             „§ 9

                      Hochschullehrer
  (1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bun-
destag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des
Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe

Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der
gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen.

  (2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung
und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und
Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag
wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist ent-
sprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu
bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Be-
züge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu
zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für
Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.“

                          Artikel 5

                  Anpassung des
            Beamtenrechtsrahmengesetzes
  Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Kapitel I,
   Abschnitt V, 3. Titel wie folgt gefasst:
   „3. Titel: Wissenschaftliches und
              künstlerisches Personal
              von Hochschulen ……………… 105 bis 114“.

2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Hochschuldozen-
   ten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissen-
   schaftliche oder künstlerische Assistenten“ durch die
   Angabe „Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche
   und künstlerische Mitarbeiter“ ersetzt.

3. In Kapitel I, Abschnitt V, 3. Titel wird die Überschrift wie
   folgt gefasst:

                             „3. Titel

                   Wissenschaftliches und
         künstlerisches Personal von Hochschulen“.

4. § 105 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 105

      Für beamtete Professoren, Juniorprofessoren sowie
   wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter gelten
   die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht das
   Hochschulrahmengesetz etwas anderes bestimmt.“

5. In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Hochschul-
   dozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaft-
   licher oder künstlerischer Assistent“ durch die Angabe
   „Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstleri-
   scher Mitarbeiter“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 701
                         Artikel 6
      Anpassung des Bundesbeamtengesetzes

  Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ab-

   schnitt VIIa wie folgt gefasst:

   „Abschnitt VIIa: Leitungs- sowie wissen-
                    schaftliches und künst-
                    lerisches Personal von
                    Hochschulen ………………… 176a“.

2. Zu Abschnitt VIIa wird die Überschrift wie folgt gefasst:
           „Leitungs- sowie wissenschaftliches
      und künstlerisches Personal von Hochschulen“.

3. § 176a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 176a

      (1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberuf-
   lichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die ent-
   sprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum
   wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zäh-
   lenden Beamten einer Hochschule, die nach Landes-
   recht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten
   Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst
   des Bundes steht, sind unmittelbare Bundesbeamte.
   Steht das Personal der Hochschule im Dienst einer
   bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stif-
   tung des öffentlichen Rechts, sind die in Satz 1
   bezeichneten Beamten mittelbare Bundesbeamte.
      (2) Die beamteten Leiter und die beamteten haupt-
   beruflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die
   beamteten Professoren, für die eine befristete Tätigkeit
   vorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren
   zu Beamten auf Zeit ernannt. Für beamtete Junior-
   professoren gilt § 48 des Hochschulrahmengesetzes
   entsprechend. Für beamtete Hochschuldozenten gel-

   ten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistenten

   und Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beam-

   tete wissenschaftliche und künstlerische Assistenten

   die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der
   bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung entspre-
   chend.
     (3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die
   Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend,
   soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind
   mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.

     (4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mitglie-
   der von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu
   Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer
   ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter
   erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit
   weiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht
   nach, so sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlas-
   sen. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nach

   Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Alters-
   grenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von
   mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis
   mit Dienstbezügen oder in einem Dienstverhältnis als
   Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus einem
   Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem
   Dienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten auf Zeit
   ernannt worden waren.

      (5) Für die entsprechend § 42 des Hochschulrah-

   mengesetzes zum wissenschaftlichen und künstleri-
   schen Personal einer Hochschule zählenden Beamten
   gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht
   die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der
   §§ 43 bis 50, 52 und 53 des Hochschulrahmengeset-
   zes etwas anderes bestimmen; bei der Auflösung, der
   Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des
   Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten
   Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge
   ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet
   sind, gilt für beamtete Professoren, Juniorprofessoren
   und Hochschuldozenten, deren Aufgabengebiet davon
   berührt wird, § 26 dieses Gesetzes, wenn eine ihrem

   bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht
   möglich ist.“

                        Artikel 7
                    Anpassung
          der Erholungsurlaubsverordnung

  § 5 Abs. 7 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001
(BGBl. I S. 1671) wird wie folgt gefasst:
„Für Professoren und Juniorprofessoren an Hochschulen
und für Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der
Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder
unterrichtsfreie Zeit abgegolten.“

                        Artikel 8
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

   Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Erholungs-

urlaubsverordnung können aufgrund der Ermächtigung

des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes

durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 9
     Neufassung des Hochschulrahmengesetzes

  Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 10

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2002, Seite 702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 702

                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                     gewahrt.
                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                     wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                       Berlin, den 16. Februar 2002

                                   Der Bund esp räsid ent
                                      J o hannes Rau

                                    Der Bund eskanzler
                                    Gerhard Sc hröd er

                                   Die Bund esminist erin
                               f ür B ild ung und Fo rsc hung
                                          E. B u l m a h n

                            Der Bund esminist er d es Innern
                                       Sc hily

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 693. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5d9ef709d25dd50b….