Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 693
BGBl. 2002 I S. 693 · 49.289 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünftes Gesetz
zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften
(5. HRGÄndG)
Vom 16. Februar 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Hochschulrahmengesetz
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18),
zuletzt geändert durch Artikel 68 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Doktorandinnen und Doktoranden“.
b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Studierendenschaft“.
c) Die Angaben zu §§ 43 bis 48d werden wie folgt
gefasst:
„§ 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschul-
lehrerinnen und Hochschullehrer
§ 44 Einstellungsvoraussetzungen für Profes-
sorinnen und Professoren
§ 45 Berufung von Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrern
§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professo-
rinnen und Professoren
§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Junior-
professorinnen und Juniorprofessoren
§ 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorpro-
fessorinnen und Juniorprofessoren
§§ 48a
bis 48d (weggefallen)“.
d) Die Angaben zu §§ 52 bis 54 werden wie folgt
gefasst:
„§ 52 Nebentätigkeit der Hochschullehrerin-
nen und Hochschullehrer
§ 53 Wissenschaftliche und künstlerische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 54 (weggefallen)“.
e) Die Angaben zu §§ 57b bis 57e werden wie folgt
gefasst:
„§ 57b Befristungsdauer
§ 57c Privatdienstvertrag
§ 57d Wissenschaftliches Personal an For-
schungseinrichtungen
§ 57e Studentische Hilfskräfte“.
f) Die Angaben zu §§ 74 bis 75a werden wie folgt
gefasst:
„§ 74 Bisherige Dienstverhältnisse und Beru-
fungsvereinbarungen
§§ 75,
75a (weggefallen)“.
2. In § 2 Abs. 5 wird im zweiten Halbsatz das Wort
„Studenten“ durch das Wort „Studierender“ ersetzt.
3. In § 7 werden die Wörter „den Studenten“ durch die
Wörter „die Studierenden“, das Wort „ihm“ durch das
Wort „ihnen“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“ und
das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Studentenzahlen“
durch das Wort „Studierendenzahlen“ ersetzt.
5. In § 12 Satz 1 werden vor dem Wort „Absolventen“ die
Wörter „Absolventinnen und“ eingefügt.
6. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Studierende“
die Wörter „sowie Studienbewerberinnen“ eingefügt.
7. § 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen
entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutz-

gesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bun-
deserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit vor-
sehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen.“
8. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt:
„§ 21
Doktorandinnen und Doktoranden
(1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen,
werden nach Maßgabe des Landesrechts als Dokto-
randinnen und Doktoranden der Hochschule einge-
schrieben, an der sie promovieren wollen.
(2) Die Hochschulen wirken auf die wissenschaft-
liche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoran-
den hin.
(3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen
und Doktoranden forschungsorientierte Studien an-
bieten und ihnen den Erwerb von akademischen
Schlüsselqualifikationen ermöglichen.“
9. In § 24 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter
„Mitarbeiterinnen und“ und vor dem Wort „Mit-
autoren“ die Wörter „Mitautorinnen und“ eingefügt.
10. In § 25 Abs. 5 werden in Satz 1 vor dem Wort „Mit-
arbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“, in Satz 2
vor den Wörtern „der Mitarbeiter“ die Wörter „die
Mitarbeiterin oder“ und in Satz 3 vor dem Wort „Mit-
arbeitern“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ einge-
fügt.
11. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten
Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das
Studium erforderliche Qualifikation nachweisen.“
b) In Satz 3 werden vor den Wörtern „des Studien-
bewerbers“ die Wörter „der Studienbewerberin
oder“ eingefügt.
12. In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Bewer-
ber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt und
das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierenden“
ersetzt.
13. In § 30 Abs. 3 werden in Satz 1 und 3 jeweils das Wort
„Studenten“ durch das Wort „Studierenden“ und in
Satz 3 das Wort „Studienanfänger“ durch die Wörter
„der Studienanfängerinnen und -anfänger“ ersetzt.
14. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils vor
dem Wort „Bewerber“ und in Absatz 3 jeweils vor
dem Wort „Bewerber“ und vor dem Wort „Bewer-
bern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Student sein“
durch das Wort „das“ und das Wort „fortsetzen“
durch die Wörter „fortgesetzt werden“ ersetzt.
15. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Studienanfänger“
durch die Wörter „Studienanfängerinnen und
-anfänger“ ersetzt.
b) In Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe bb werden jeweils vor dem Wort
„Bewerbern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ ein-
gefügt.
c) In Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 Satz 6 und Nr. 2 Buch-
stabe b Satz 3 und Absatz 4 werden jeweils vor
dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen
und“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 5 wird das Wort „Studien-
bewerber“ durch die Wörter „Studienbewer-
berinnen und -bewerber“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a Satz 4 werden vor den
Wörtern „ein Bewerber“ die Wörter „eine
Bewerberin oder“ und in Buchstabe a
Satz 5 sowie in Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb jeweils vor den Wörtern
„des Bewerbers“ die Wörter „der Be-
werberin oder“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe b werden in Satz 4 vor
dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „Teil-
nehmerinnen und“ eingefügt und in
Satz 6 die Wörter „Jeder Bewerber
kann“ durch die Wörter „Bewerberinnen
und Bewerber können“ ersetzt.
16. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 wer-
den jeweils vor dem Wort „Bewerbern“ die Wörter
„Bewerberinnen und“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden in Nummer 1 Satz 3 das Wort
„Zweitstudienbewerber“ durch die Wörter „Zweit-
studienbewerberinnen und -bewerber“ ersetzt und
in Nummer 2 Buchstabe a vor den Wörtern „der
Bewerber“ die Wörter „die Bewerberin oder“ ein-
gefügt.
c) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2
und in Absatz 5 Satz 2 werden jeweils vor dem
Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“
eingefügt.
d) In Absatz 3 werden in Satz 1 im zweiten Halbsatz
die Wörter „dem Bewerber“ durch die Wörter „den
Bewerberinnen und Bewerbern“ ersetzt und in
Satz 5 die Wörter „für die Bewerber“ gestrichen.
e) In Absatz 4 werden in Satz 1 vor den Wörtern „des
Bewerbers“ die Wörter „der Bewerberin oder“ und
in Satz 2 vor dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter
„Teilnehmerinnen und“ eingefügt und in Satz 4 die
Wörter „Jeder Bewerber kann“ durch die Wörter
„Bewerberinnen und Bewerber können“ ersetzt.
17. In § 34 werden in Satz 1 vor dem Wort „Bewerbern“
und in Satz 3 vor dem Wort „Bewerber“ jeweils die
Wörter „Bewerberinnen und“ und in Satz 1 Nr. 2 vor
dem Wort „Entwicklungshelfer“ die Wörter „Entwick-
lungshelferin oder“ eingefügt.

18. § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Unabhängigkeit der
Zulassung von der Landeszugehörigkeit
Die Zulassung von Studienbewerberinnen und
-bewerbern, die Deutsche im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes sind, darf nicht davon abhängig
gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepu-
blik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz
von Bewerberinnen oder Bewerbern oder von deren
Angehörigen liegen oder in welchem Land der Bun-
desrepublik Deutschland die Qualifikation für das
Hochschulstudium erworben wurde; § 32 Abs. 3 Nr. 1
Satz 5 bis 7, Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 zweiter
Halbsatz und § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 zweiter
Halbsatz bleiben unberührt.“
19. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der
Hochschule nicht nur vorübergehend oder gast-
weise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebe-
nen Studierenden sowie die Doktorandinnen und
Doktoranden. Das Landesrecht regelt die Stellung
der sonstigen an der Hochschule Tätigen, der
Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie der
Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren.“
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Professoren“
die Wörter „Professorinnen und“ eingefügt.
20. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedergrup-
pen“ die Wörter „und innerhalb der Mitglieder-
gruppen“ eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen
zusammengesetzten Gremien bilden die Hoch-
schullehrerinnen und Hochschullehrer, die akade-
mischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle
Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und
wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich
stimmberechtigt an Entscheidungen mit.“
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrecht-
liche Stellung der Doktorandinnen und Doktoran-
den sowie der hauptberuflich an der Hochschule
tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen
oder tierärztlichen Aufgaben, die aufgrund ihrer
dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder
der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter zählen.“
d) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „die
Professoren“ durch die Wörter „die Hochschul-
lehrerinnen und Hochschullehrer“ und die Wörter
„von Professoren“ durch die Wörter „von Hoch-
schullehrerinnen und Hochschullehrern“ ersetzt.
21. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift sowie in Absatz 2 und Absatz 3
wird jeweils das Wort „Studentenschaft“ durch
das Wort „Studierendenschaft“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden das Wort „Studentenbeziehun-
gen“ durch das Wort „Studierendenbeziehungen“
und das Wort „Studentenschaften“ durch das
Wort „Studierendenschaften“ ersetzt.
22. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und
künstlerische Personal der Hochschule besteht aus
den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
(Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorin-
nen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen
und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.“
23. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Dienstliche Aufgaben der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden
Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung,
Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach
näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selb-
ständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben
gehört es auch, sich an Aufgaben der Studienreform
und Studienberatung zu beteiligen, an der Verwaltung
der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen
und Aufgaben nach § 2 Abs. 9 wahrzunehmen. Nach
näherer Bestimmung des Landesrechts soll die Wahr-
nehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Kunst-
oder Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus
staatlichen Mitteln finanziert werden, auf Antrag der
Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur
dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit
der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben ver-
einbar ist.
(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden
Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer
Fächer in allen Studiengängen und Studienbereichen
abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienst-
verhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstel-
lung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen
der Hochschulorgane zu verwirklichen.
(3) Art und Umfang der von einzelnen Hochschul-
lehrerinnen und Hochschullehrern wahrzunehmenden
Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1
und 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienst-
verhältnisses und der Funktionsbeschreibung der
jeweiligen Stelle. Die Festlegung muss unter dem Vor-
behalt einer Überprüfung in angemessenen Abstän-
den stehen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf be-
grenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in ihrem
Fach oder für Vorhaben nach § 26 von anderen Auf-
gaben ganz oder teilweise freigestellt werden.“

24. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Einstellungsvoraussetzungen
für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorin-
nen und Professoren sind neben den allgemeinen
dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer
Promotion nachgewiesen wird, oder besondere
Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der
Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Ab-
satz 2),
b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c) besondere Leistungen bei der Anwendung
oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkennt-
nisse und Methoden in einer mindestens fünf-
jährigen beruflichen Praxis, von der mindestens
drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs
ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen
nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel
im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbe-
sondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaft-
liche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter
an einer Hochschule oder einer außeruniversitären
Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wis-
senschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in
einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder
Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in
ein erstes Professorenamt. Die zusätzlichen wissen-
schaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buch-
stabe a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer
Juniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand
eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für die
Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzli-
chen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließ-
lich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung
die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder
fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vor-
sieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige
Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Profes-
soren an Fachhochschulen oder für Fachhochschul-
studiengänge an anderen Hochschulen müssen die
Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4
Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten
Ausnahmefällen können solche Professorinnen und
Professoren berufen werden, wenn sie die Einstel-
lungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buch-
stabe a oder b erfüllen.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den
Anforderungen der Stelle entspricht, kann abwei-
chend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2
und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt
werden, wer hervorragende fachbezogene Leistun-
gen in der Praxis und pädagogische Eignung nach-
weist.
(5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen,
zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen
zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Fach-
arzt nachweisen, soweit für das betreffende Fach-
gebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiter-
bildung vorgesehen ist.“
25. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Berufung von
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hoch-
schullehrer sind öffentlich auszuschreiben. Die Aus-
schreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden
Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer
Professur kann abgesehen werden, wenn eine Pro-
fessorin oder ein Professor in einem Beamtenverhält-
nis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungs-
verhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamten-
verhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Das
Landesrecht kann vorsehen, dass von einer Aus-
schreibung auch dann abgesehen werden kann,
wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin
auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungs-
verhältnis berufen werden soll.
(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
werden auf Vorschlag der zuständigen Hochschul-
organe von der nach Landesrecht zuständigen Stelle
berufen. Bei der Berufung auf eine Professur können
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der
eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden,
wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule ge-
wechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außer-
halb der berufenden Hochschule wissenschaftlich
tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur kön-
nen wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule nur in
begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich
die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen berück-
sichtigt werden. Durch Landesrecht sind die Voraus-
setzungen für eine Berufung außerhalb einer Vor-
schlagsliste zu regeln.
(3) Die Berufung von Personen, die sich nicht
beworben haben, ist zulässig.
(4) Wird Personen übergangsweise bis zur end-
gültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung
der mit dieser Professur verbundenen Aufgaben über-
tragen, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzu-
wenden.“
26. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Dienstrechtliche Stellung
der Professorinnen und Professoren
Professorinnen und Professoren werden, soweit
sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu
Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebens-
zeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden,
dass eine Probezeit zurückzulegen ist.“

27. § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47
Einstellungsvoraussetzungen für
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofesso-
rinnen und Juniorprofessoren sind neben den allge-
meinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
Arbeit, die in der Regel durch die herausragende
Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärzt-
lichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben
sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder
Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende
Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende
Weiterbildung vorgesehen ist. § 44 Abs. 3 Satz 1 gilt
entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion
eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeite-
rin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als
wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promo-
tions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht
mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht
mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen
nach § 57b Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 bleiben hierbei
außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-
chend.“
28. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Dienstrechtliche Stellung der
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen
oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhält-
nis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors
soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des
dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert wer-
den, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder
Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das
Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofes-
sorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr
verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist
abgesehen von den Fällen des § 50 Abs. 3 nicht zu-
lässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als
Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Ein Eintritt in
den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausge-
schlossen.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
gelten für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofes-
soren die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
auf Lebenszeit entsprechend.
(3) Für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofes-
soren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet
werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.“
29. Die §§ 48a bis 48d werden aufgehoben.
30. In § 49 werden die Wörter „Professoren, Hochschul-
dozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie
wissenschaftliche und künstlerische Assistenten“
durch die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-
schullehrer sowie wissenschaftliche und künstleri-
sche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt und die
Wörter „für Beamte allgemein geltenden“ gestrichen.
31. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Professoren,
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober-
ingenieure sowie wissenschaftliche und
künstlerische Assistenten“ durch die Wörter
„Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Professoren“ durch
die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-
schullehrer“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Professoren“ durch
die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-
schullehrer“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abordnung und Versetzung in ein gleichwer-
tiges Amt an einer anderen Hochschule sind
auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin
oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die
Hochschule oder die Hochschuleinrichtung,
an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit
einer anderen Hochschule zusammenge-
schlossen wird, oder wenn die Studien- oder
Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz
oder teilweise aufgegeben oder an eine ande-
re Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen
beschränkt sich eine Mitwirkung der aufneh-
menden Hochschule oder Hochschuleinrich-
tung bei der Einstellung auf eine Anhörung.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit Hochschullehrerinnen und Hoch-
schullehrer oder wissenschaftliche und künst-
lerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das
Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin
oder des Beamten aus den in Satz 2 genann-
ten Gründen zu verlängern.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden vor dem Wort
„Beamter“ die Wörter „Beamtin oder“
eingefügt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Beurlaubung für eine wissenschaft-
liche oder künstlerische Tätigkeit
oder eine außerhalb des Hochschul-
bereichs oder im Ausland durchge-
führte wissenschaftliche, künstleri-
sche oder berufliche Aus-, Fort-
oder Weiterbildung,“.
ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.

ddd) Die bisherigen Nummern 5 und 6 wer-
den Nummern 4 und 5.
eee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„5. Inanspruchnahme von Elternzeit
nach den auf Beamtinnen und
Beamte anzuwendenden landes-
rechtlichen Regelungen über die
Elternzeit oder Beschäftigungsver-
bot nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der
Mutterschutzverordnung des Bun-
des entsprechenden landesrecht-
lichen Regelungen in dem Umfang,
in dem eine Erwerbstätigkeit nicht
erfolgt ist.“
cc) Die Sätze 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„Eine Verlängerung darf den Umfang der
Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßi-
gung der Arbeitszeit und in den Fällen des
Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die
Dauer von jeweils zwei Jahren nicht über-
schreiten. Mehrere Verlängerungen nach
Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt
die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen,
auch wenn sie mit anderen Verlängerungen
zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht
überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht
für wissenschaftliche und künstlerische Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Professoren,
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-
nieure oder für wissenschaftliche und künstleri-
sche Assistenten“ durch die Wörter „Hochschul-
lehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.
32. In § 52 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 52
Nebentätigkeit der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“.
33. § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Wissenschaftliche und
künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Ange-
stellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen
obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den
wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten
in der Krankenversorgung. Soweit wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerin-
nen oder Hochschullehrern zugeordnet sind, erbrin-
gen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen
unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.
In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige
Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre
übertragen werden.
(2) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeitern, die befristet beschäftigt werden, können
Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorberei-
tung einer Promotion oder der Erbringung zusätz-
licher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind.
Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausrei-
chend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher
Arbeit gegeben werden.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaft-
liche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den
allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in
der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.“
34. § 54 wird aufgehoben.
35. In § 55 Satz 4 werden vor dem Wort „Lehrbeauftragte“
das Wort „der“ gestrichen und das Wort „verzichtet“
durch das Wort „verzichten“ sowie das Wort „eines“
durch das Wort „von“ ersetzt.
36. In § 56 wird das Wort „Professoren“ durch die Wörter
„Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.
37. Die §§ 57a bis 57f werden wie folgt gefasst:
„§ 57a
Befristung von Arbeitsverträgen
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine
bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wis-
senschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und
künstlerischen Hilfskräften gelten die §§ 57b und 57c.
Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung
nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für
bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche
von den in § 57b vorgesehenen Fristen abgewichen
und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befris-
teter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungs-
bereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der
tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrecht-
lichen Vorschriften und Grundsätze über befristete
Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwen-
den, soweit sie den Vorschriften der §§ 57b bis 57e
nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen,
das in Absatz 1 bezeichnete Personal auch in unbe-
fristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
§ 57b
Befristungsdauer
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57a
Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promo-
viert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zuläs-
sig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Be-
fristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im
Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun
Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer ver-
längert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer be-
fristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotions-
zeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen
weniger als sechs Jahre betragen haben. Ein befriste-
ter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1 und 2 mit einer
wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskraft
kann bis zu einer Dauer von insgesamt vier Jahren

abgeschlossen werden. Innerhalb der jeweils zulässi-
gen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen
eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befris-
tungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse
mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeits-
zeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer
Forschungseinrichtung im Sinne des § 57d abge-
schlossen wurden, sowie entsprechende Beamten-
verhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach
§ 57c anzurechnen. Angerechnet werden auch befris-
tete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechts-
vorschriften abgeschlossen wurden. Nach Ausschöp-
fung der nach diesem Gesetz zulässigen Befristungs-
dauer kann die weitere Befristung eines Arbeits-
verhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein.
(3) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befris-
tung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht.
Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vor-
schriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer
der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder
bestimmbar sein.
(4) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsver-
trages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständ-
nis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung
der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der
regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung
oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
gewährt worden sind,
2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaft-
liche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außer-
halb des Hochschulbereichs oder im Ausland
durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische
oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zeiten
eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6
und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang,
in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und
5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindes-
tens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit
zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Perso-
nal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Auf-
gaben nach § 3 oder zur Ausübung eines mit dem
Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats.
Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach
Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet. Sie
darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer
von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.
§ 57c
Privatdienstvertrag
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mit-
glied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hoch-
schule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei
der Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln Dritter
vergütetem Personal im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1
abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 57a, 57b
und 57e entsprechend.
§ 57d
Wissenschaftliches
Personal an Forschungseinrichtungen
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit
wissenschaftlichem Personal an staatlichen For-
schungseinrichtungen sowie an überwiegend staat-
lich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf
der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes
finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vor-
schriften der §§ 57a bis 57c und § 57e entsprechend.
§ 57e
Studentische Hilfskräfte
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfs-
kräften, die als Studierende an einer deutschen Hoch-
schule eingeschrieben sind (studentische Hilfskräfte),
ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Die
Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird nicht
auf die zulässige Befristungsdauer des § 57b Abs. 1
angerechnet.
§ 57f
Erstmalige Anwendung
Die §§ 57a bis 57e in der ab 23. Februar 2002
geltenden Fassung sind erstmals auf Arbeitsverträge
anzuwenden, die ab 23. Februar 2002 abgeschlossen
werden. Für vor dem 23. Februar 2002 abgeschlos-
sene Arbeitsverträge gelten an staatlichen und staat-
lich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungs-
einrichtungen im Sinne des § 57d die §§ 57a bis 57e in
der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung
fort.“
38. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort „Studien-
bewerber“ die Wörter „Studienbewerberinnen
und“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten
die §§ 57a bis 57c, 57e und 57f entsprechend.“
39. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz ein-
gefügt:
„Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des
Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschul-
rahmengesetzes und anderer Vorschriften vom
16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) sind den Vor-
schriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entspre-
chende Landesgesetze mit den Maßgaben zu
erlassen, dass das Regelerfordernis der Junior-
professur in § 44 Abs. 2 Satz 1 ab dem 1. Januar
2010 zu erfüllen ist und § 44 Abs. 2 Satz 3 nicht für
Prüfungsverfahren gilt, die vor dem 1. Januar 2010
beendet worden sind; die Maßgabe zu § 44 Abs. 2
Satz 3 gilt nicht in Bezug auf Juniorprofessorinnen
und Juniorprofessoren.“

b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie“ durch
die Wörter „Bildung und Forschung“ ersetzt.
40. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Studentenzahl“ durch
das Wort „Studierendenzahl“ ersetzt.
41. Nach § 73 wird folgender § 74 eingefügt:
„§ 74
Bisherige Dienstverhältnisse
und Berufungsvereinbarungen
(1) Die beim Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Hochschulrahmengesetzes und ande-
rer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693)
vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen
Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen
und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Ober-
ingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hoch-
schuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienst-
verhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung
bleibt unverändert.
(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die per-
sonelle und sächliche Ausstattung der Professuren
von Änderungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels
betroffen sind, sind sie unter angemessener Berück-
sichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen
Rechtslage anzupassen.“
Artikel 2
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissen-
schaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen vom
14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065, 1067) wird aufgehoben.
Artikel 3
Anpassung des Gesetzes
über befristete Arbeitsverträge mit
Ärzten in der Weiterbildung
§ 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge
mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I
S. 742), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeits-
vertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschul-
rahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002
(BGBl. I S. 693), fällt.“
Artikel 4
Anpassung des Abgeordnetengesetzes
§ 9 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
das zuletzt durch das Gesetz vom 10. November 2001
(BGBl. I S. 2990) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 9
Hochschullehrer
(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bun-
destag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des
Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe
Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der
gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen.
(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung
und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und
Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag
wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist ent-
sprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu
bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Be-
züge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu
zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für
Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.“
Artikel 5
Anpassung des
Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Kapitel I,
Abschnitt V, 3. Titel wie folgt gefasst:
„3. Titel: Wissenschaftliches und
künstlerisches Personal
von Hochschulen ……………… 105 bis 114“.
2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Hochschuldozen-
ten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissen-
schaftliche oder künstlerische Assistenten“ durch die
Angabe „Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiter“ ersetzt.
3. In Kapitel I, Abschnitt V, 3. Titel wird die Überschrift wie
folgt gefasst:
„3. Titel
Wissenschaftliches und
künstlerisches Personal von Hochschulen“.
4. § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105
Für beamtete Professoren, Juniorprofessoren sowie
wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter gelten
die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht das
Hochschulrahmengesetz etwas anderes bestimmt.“
5. In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Hochschul-
dozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaft-
licher oder künstlerischer Assistent“ durch die Angabe
„Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstleri-
scher Mitarbeiter“ ersetzt.

Artikel 6
Anpassung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ab-
schnitt VIIa wie folgt gefasst:
„Abschnitt VIIa: Leitungs- sowie wissen-
schaftliches und künst-
lerisches Personal von
Hochschulen ………………… 176a“.
2. Zu Abschnitt VIIa wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Leitungs- sowie wissenschaftliches
und künstlerisches Personal von Hochschulen“.
3. § 176a wird wie folgt gefasst:
„§ 176a
(1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberuf-
lichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die ent-
sprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum
wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zäh-
lenden Beamten einer Hochschule, die nach Landes-
recht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten
Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst
des Bundes steht, sind unmittelbare Bundesbeamte.
Steht das Personal der Hochschule im Dienst einer
bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stif-
tung des öffentlichen Rechts, sind die in Satz 1
bezeichneten Beamten mittelbare Bundesbeamte.
(2) Die beamteten Leiter und die beamteten haupt-
beruflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die
beamteten Professoren, für die eine befristete Tätigkeit
vorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren
zu Beamten auf Zeit ernannt. Für beamtete Junior-
professoren gilt § 48 des Hochschulrahmengesetzes
entsprechend. Für beamtete Hochschuldozenten gel-
ten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistenten
und Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beam-
tete wissenschaftliche und künstlerische Assistenten
die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der
bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung entspre-
chend.
(3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die
Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind
mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.
(4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mitglie-
der von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu
Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer
ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter
erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit
weiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht
nach, so sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlas-
sen. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nach
Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Alters-
grenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von
mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis
mit Dienstbezügen oder in einem Dienstverhältnis als
Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus einem
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem
Dienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten auf Zeit
ernannt worden waren.
(5) Für die entsprechend § 42 des Hochschulrah-
mengesetzes zum wissenschaftlichen und künstleri-
schen Personal einer Hochschule zählenden Beamten
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht
die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der
§§ 43 bis 50, 52 und 53 des Hochschulrahmengeset-
zes etwas anderes bestimmen; bei der Auflösung, der
Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des
Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten
Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge
ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet
sind, gilt für beamtete Professoren, Juniorprofessoren
und Hochschuldozenten, deren Aufgabengebiet davon
berührt wird, § 26 dieses Gesetzes, wenn eine ihrem
bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht
möglich ist.“
Artikel 7
Anpassung
der Erholungsurlaubsverordnung
§ 5 Abs. 7 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001
(BGBl. I S. 1671) wird wie folgt gefasst:
„Für Professoren und Juniorprofessoren an Hochschulen
und für Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der
Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder
unterrichtsfreie Zeit abgegolten.“
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Erholungs-
urlaubsverordnung können aufgrund der Ermächtigung
des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
Neufassung des Hochschulrahmengesetzes
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Februar 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
f ür B ild ung und Fo rsc hung
E. B u l m a h n
Der Bund esminist er d es Innern
Sc hily
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 693. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5d9ef709d25dd50b….