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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3835

BGBl. 2004 I S. 3835 · 30.383 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3835
                                     Gesetz
  zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften
                                  (HdaVÄndG)

im Hochschulbereich
                                              Vom 27. Dezember 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                    Änderung
           des Hochschulrahmengesetzes

  Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2004
(BGBl. I S. 2298), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angaben zu den §§ 43 bis 48d werden wie
       folgt gefasst:

       „§ 43     Dienstliche Aufgaben der Hochschulleh-
                 rerinnen und Hochschullehrer

       § 44      Einstellungsvoraussetzungen für Profes-
                 sorinnen und Professoren
       § 45      Ausschreibung von Stellen für Hoch-
                 schullehrerinnen und Hochschullehrer
       § 46      Dienstrechtliche Stellung der Professo-
                 rinnen und Professoren
       § 47      Einstellungsvoraussetzungen für Junior-
                 professorinnen und Juniorprofessoren

   § 48     Dienstrechtliche Stellung der Juniorpro-
            fessorinnen und Juniorprofessoren
   §§ 48a
   bis 48d (weggefallen)“.
b) Die Angaben zu den §§ 52 bis 54 werden wie folgt
   gefasst:
   „§ 52    (weggefallen)

   § 53     Wissenschaftliche und künstlerische
            Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
   § 54     (weggefallen)“.
c) Die Angaben zu den §§ 57b bis 57e werden wie
   folgt gefasst:
   „§ 57b   Befristungsdauer

   § 57c    Privatdienstvertrag

   § 57d    Wissenschaftliches Personal an For-
            schungseinrichtungen

   § 57e    Studentische Hilfskräfte“.
d) Die Angaben zu den §§ 74 bis 75a werden wie
   folgt gefasst:
   „§ 74    Bisherige Dienstverhältnisse und Beru-
            fungsvereinbarungen
   §§ 75,
   75a      (weggefallen)“.
BGBl. 2004, Seite 3836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3836
 2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedergrup-
       pen“ die Wörter „und innerhalb der Mitglieder-
       gruppen“ eingefügt.
    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Für die Vertretung in den nach Mitgliedergrup-
       pen zusammengesetzten Gremien bilden die
       Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die
       akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
       die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterin-
       nen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe;
       alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und

       wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich
       stimmberechtigt an Entscheidungen mit.“

    c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
       „Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrecht-
       liche Stellung der sonstigen an der Hochschule
       tätigen Personen.“

    d) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „die
       Professoren“ durch die Wörter „die Hochschul-
       lehrerinnen und Hochschullehrer“ und die Wörter
       „von Professoren“ durch die Wörter „von Hoch-
       schullehrerinnen und Hochschullehrern“ ersetzt.

 3. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und
    künstlerische Personal der Hochschule besteht
    insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und
    Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren,
    Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den
    wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterin-
    nen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für be-
    sondere Aufgaben.“

 4. § 43 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 43

                Dienstliche Aufgaben der
         Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

       Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
    nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden
    Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung,
    Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach nähe-
    rer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selb-
    ständig wahr.“

 5. Die §§ 44 und 45 werden wie folgt gefasst:

                             „§ 44
                Einstellungsvoraussetzungen
             für Professorinnen und Professoren

      Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen
    und Professoren sind neben den allgemeinen dienst-
    rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

    1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

    2. pädagogische Eignung,

    3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
       Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer

      Promotion nachgewiesen wird, oder besondere
      Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

  4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der
     Stelle
      a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
      b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder

      c) besondere Leistungen bei der Anwendung
         oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkennt-
         nisse und Methoden in einer mehrjährigen
         beruflichen Praxis.

                           § 45

            Ausschreibung von Stellen für
       Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

    Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hoch-
  schullehrer sind öffentlich und im Regelfall internatio-
  nal auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnah-
  men von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbe-
  sondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein
  Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden
  soll.“

6. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 47
            Einstellungsvoraussetzungen für
       Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

      Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofesso-
   rinnen und Juniorprofessoren sind neben den allge-
   meinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grund-
   sätzlich
  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung,

   3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher

      Arbeit, die in der Regel durch die herausragende
      Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

  Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäfti-
  gung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wis-
  senschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promoti-
  ons- und Beschäftigungsphase zusammen nicht
  mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht
  mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerun-
  gen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 bleiben
  hierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 gilt ent-
  sprechend.

                           § 48

              Dienstrechtliche Stellung der
       Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

     (1) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofesso-
  ren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorzuse-
  hen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre be-
  tragen soll. Eine Verlängerung für die zweite Phase
  soll erfolgen, wenn die Juniorprofessorin oder der
  Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder

  Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das
  Dienstverhältnis um bis zu einem Jahr verlängert
  werden.
BGBl. 2004, Seite 3837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3837
      (2) Werden Juniorprofessorinnen und Juniorpro-
   fessoren zu Beamten auf Zeit ernannt, so gelten,
   soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die
   Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf
   Lebenszeit entsprechend.“

7. Die §§ 48a bis 48d werden aufgehoben.

8. In § 49 wird die Angabe „Professoren, Hochschuldo-
   zenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wis-
   senschaftliche und künstlerische Assistenten“ durch
   die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hochschul-
   lehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische
   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt und die
   Wörter „für Beamte allgemein geltenden“ gestrichen.

9. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Professoren,

          Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober-

          ingenieure sowie wissenschaftliche und

          künstlerische Assistenten“ durch die Wörter

          „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“
          ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Professoren“ durch
          die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-
          schullehrer“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Professoren“ durch
          die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-
          schullehrer“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Abordnung und Versetzung in ein gleichwer-
          tiges Amt an einer anderen Hochschule sind
          auch ohne Zustimmung der Hochschullehre-
          rin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn
          die Hochschule oder die Hochschuleinrich-
          tung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst
          oder mit einer anderen Hochschule zusam-
          mengeschlossen wird, oder wenn die Studi-
          en- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig
          ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an

          eine andere Hochschule verlegt wird; in die-

          sen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung

          der aufnehmenden Hochschule oder Hoch-
          schuleinrichtung bei der Einstellung auf eine
          Anhörung.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Soweit Hochschullehrerinnen und Hoch-
      schullehrer oder wissenschaftliche und künstleri-
      sche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtin-
      nen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstver-
      hältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entge-
      genstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Be-
      amten nach näherer Maßgabe des Landesrechts
      zu verlängern, insbesondere im Falle eines mut-
      terschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, bei
      Inanspruchnahme von Elternzeit sowie bei Be-
      urlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit
      wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter
      18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen
      Angehörigen.“

    d) In Absatz 4 wird die Angabe „Professoren, Hoch-
       schuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure
       oder für wissenschaftliche und künstlerische
       Assistenten“ durch die Wörter „Hochschullehre-
       rinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.

10. § 52 wird aufgehoben.

11. § 53 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 53

                   Wissenschaftliche und
       künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

       (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitar-
    beiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestell-
    ten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen oblie-
    gen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissen-
    schaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der

    Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wis-

    senschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

    auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben

    in Forschung und Lehre übertragen werden.

      (2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftli-
    chen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben
    übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer
    Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissen-
    schaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im
    Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegen-
    heit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben
    werden.

       (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaft-
    liche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den
    allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
    grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudi-
    um.
      (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.“

12. § 54 wird aufgehoben.

13. In § 56 wird das Wort „Professoren“ durch die Wörter

    „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ er-

    setzt.

14. Die §§ 57a bis 57f werden wie folgt gefasst:
                            „§ 57a
               Befristung von Arbeitsverträgen

       (1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für
    eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit
    wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterin-
    nen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen
    und künstlerischen Hilfskräften gelten die §§ 57b
    und 57c. Von diesen Vorschriften kann durch Verein-
    barung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag
    kann für bestimmte Fachrichtungen und For-
    schungsbereiche von den in § 57b vorgesehenen
    Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen
    Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festge-
    legt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarif-
BGBl. 2004, Seite 3838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3838
   vertrages können nicht tarifgebundene Vertragspar-
   teien die Anwendung der tariflichen Regelungen ver-
   einbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und
   Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und

   deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den

   Vorschriften der §§ 57b bis 57e nicht widersprechen.

       (2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen,
   das in Absatz 1 bezeichnete Personal auch in unbe-
   fristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

                           § 57b

                     Befristungsdauer

      (1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in
   § 57a Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht
   promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jah-
   ren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist
   eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren,
   im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun
   Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer ver-
   längert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer
   befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promoti-
   onszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusam-
   men weniger als sechs Jahre betragen haben. Ein
   befristeter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1 und 2

   mit einer wissenschaftlichen oder künstlerischen
   Hilfskraft kann bis zu einer Dauer von insgesamt vier
   Jahren abgeschlossen werden. Innerhalb der jeweils
   zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerun-
   gen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

       (2) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befris-
   tungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse
   mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeits-
   zeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer
   Forschungseinrichtung im Sinne des § 57d abge-
   schlossen wurden, sowie entsprechende Beamten-
   verhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach
   § 57c anzurechnen. Angerechnet werden auch be-
   fristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechts-
   vorschriften abgeschlossen wurden. Nach Aus-
   schöpfung der nach diesem Gesetz zulässigen Be-
   fristungsdauer kann die weitere Befristung eines
   Arbeitsverhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit-
   und Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein.
     (3) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befris-
   tung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht.
   Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf
   Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die
   Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt
   oder bestimmbar sein.

      (4) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeits-
   vertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einver-
   ständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter
   um
   1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung
      der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der
      regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung
      oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
      eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
      gewährt worden sind,

   2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftli-
      che oder künstlerische Tätigkeit oder eine außer-

   halb des Hochschulbereichs oder im Ausland
   durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische
   oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit

   nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zei-

   ten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3,
   4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Um-
   fang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt
   ist,
4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und

5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindes-
   tens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit
   zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Perso-
   nal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Auf-
   gaben nach § 3 oder zur Ausübung eines mit dem
   Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats.

Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die
nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerech-
net. Sie darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5
die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschrei-
ten.

                      § 57c

                 Privatdienstvertrag

   Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mit-
glied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hoch-
schule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung
bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln
Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 57a
Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der
§§ 57a, 57b und 57e entsprechend.

                         § 57d

                Wissenschaftliches
       Personal an Forschungseinrichtungen
   Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit
wissenschaftlichem Personal an staatlichen For-
schungseinrichtungen sowie an überwiegend staat-
lich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf
der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes
finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vor-
schriften der §§ 57a bis 57c und § 57e entsprechend.

                         § 57e
               Studentische Hilfskräfte

   Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfs-
kräften, die als Studierende an einer deutschen
Hochschule eingeschrieben sind, (studentische
Hilfskräfte) ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig.
Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird
nicht auf die zulässige Befristungsdauer des § 57b
Abs. 1 angerechnet.

                         § 57f
               Erstmalige Anwendung

   (1) Die §§ 57a bis 57e in der ab 31. Dezember
2004 geltenden Fassung sind auf Arbeitsverträge
anzuwenden, die seit dem 23. Februar 2002 abge-
schlossen wurden. Für vor dem 23. Februar 2002 an
staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen
BGBl. 2004, Seite 3839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3839
    sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des
    § 57d abgeschlossene Arbeitsverträge gelten die

    §§ 57a bis 57e in der vor dem 23. Februar 2002 gel-

    tenden Fassung fort. Satz 2 gilt entsprechend für

    Arbeitsverträge, die zwischen dem 27. Juli 2004 und
    dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden.

      (2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach
   § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor
   dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsver-
   hältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmit-
   glied im Sinne von § 57c oder einer Forschungsein-

   richtung im Sinne von § 57d standen, ist auch nach

   Ablauf der in § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten

   jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit

   bis zum 29. Februar 2008 zulässig. Satz 1 gilt entspre-

   chend für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in

   einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder
   künstlerischer Assistent standen. § 57b Abs. 4 gilt
   entsprechend.“

15. In § 72 Abs. 1 wird nach Satz 8 folgender Satz einge-
    fügt:

    „Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des
    Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrecht-
    licher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. De-
    zember 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vorschriften
    des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Lan-
    desgesetze zu erlassen.“

16. Nach § 73 wird folgender § 74 eingefügt:

                            „§ 74

                      Bisherige Dienst-

         verhältnisse und Berufungsvereinbarungen

       (1) Die bei Inkrafttreten des jeweiligen nach § 72
    Abs. 1 Satz 9 zu erlassenden Landesgesetzes vor-
    handenen wissenschaftlichen und künstlerischen
    Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen
    und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Ober-
    ingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hoch-
    schuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienst-
    verhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung
    bleibt unverändert.

       (2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die

    personelle und sächliche Ausstattung der Professu-
    ren von Änderungen des 2. Abschnitts des 3. Kapi-
    tels betroffen sind, sind sie unter angemessener
    Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der
    neuen Rechtslage anzupassen.“

                        Artikel 2

            Aufhebung bisherigen Rechts

  Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissen-
schaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen vom
14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065, 1067) wird aufgehoben.

                           Artikel 3

                  Anpassung des Gesetzes

                über befristete Arbeitsverträge

                mit Ärzten in der Weiterbildung

   § 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge
mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I
S. 742), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

  „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeits-

vertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschul-

rahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004

(BGBl. I S. 3835), fällt.“

                           Artikel 4
                        Anpassung
                 des Abgeordnetengesetzes

   § 9 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3590) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
                              „§ 9
                        Hochschullehrer
  (1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bun-
destag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des
Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe
Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der glei-

chen Hochschule wiederverwendet werden müssen.

  (2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in For-
schung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden
und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundes-
tag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist
entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu
bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezü-
ge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu
zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für
Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.“

                           Artikel 5

                    Anpassung
          des Beamtenrechtsrahmengesetzes

  Das Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I
S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Kapitel I,
   Abschnitt V, 3. Titel wie folgt gefasst:
   „3. Titel:     Wissenschaftliches und
                  künstlerisches Personal
                  von Hochschulen ……………105 bis 114“.
BGBl. 2004, Seite 3840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3840
2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Hochschuldo-
   zenten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissen-
   schaftliche oder künstlerische Assistenten“ durch die
   Angabe „Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche
   und künstlerische Mitarbeiter“ ersetzt.

3. In Kapitel I, Abschnitt V, 3. Titel wird die Überschrift

   wie folgt gefasst:

                           „3. Titel

                  Wissenschaftliches und

        künstlerisches Personal von Hochschulen“.

4. § 105 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 105

      Für beamtete Professoren, Juniorprofessoren so-
   wie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
   gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht
   das Hochschulrahmengesetz etwas anderes be-
   stimmt.“

5. In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Hochschuldo-

   zent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftli-

   cher oder künstlerischer Assistent“ durch die Angabe

   „Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstleri-

   scher Mitarbeiter“ ersetzt.

                        Artikel 6
                     Anpassung
             des Bundesbeamtengesetzes

   Das Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675),

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom

4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ab-
   schnitt VIIa wie folgt gefasst:

   „Abschnitt VIIa: Leitungs- sowie wissen-

                    schaftliches und

                    künstlerisches Personal

                    von Hochschulen ……………176a“.

2. Zu Abschnitt VIIa wird die Überschrift wie folgt ge-
   fasst:
         „Leitungs- sowie wissenschaftliches und
        künstlerisches Personal von Hochschulen“.

3. § 176a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 176a
      (1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptbe-

   ruflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die
   entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes
   zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal
   zählenden Beamten einer Hochschule, die nach Lan-
   desrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten
   Hochschule erhalten hat und deren Personal im
   Dienst des Bundes steht, sind unmittelbare Bundes-
   beamte. Steht das Personal der Hochschule im Dienst

  einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder
  Stiftung des öffentlichen Rechts, sind die in Satz 1
  bezeichneten Beamten mittelbare Bundesbeamte.

    (2) Die beamteten Leiter und die beamteten haupt-
  beruflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die
  beamteten Professoren, für die eine befristete Tätig-

  keit vorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs

  Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Für beamtete
  Juniorprofessoren gilt § 48 des Hochschulrahmenge-
  setzes entsprechend. Für beamtete Hochschuldozen-

  ten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassis-

  tenten und Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für
  beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assis-
  tenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengeset-
  zes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fas-
  sung entsprechend.

     (3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die
  Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend,
  soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie
  sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.

     (4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mit-

  glieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft

  zu Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf

  ihrer ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt

  unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf

  Zeit weiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung
  nicht nach, sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit
  entlassen. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie
  nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der
  Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienst-
  zeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamten-
  verhältnis mit Dienstbezügen oder in einem Dienstver-
  hältnis als Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus

  einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus

  einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten

  auf Zeit ernannt worden waren.

     (5) Für die entsprechend § 42 des Hochschulrah-
  mengesetzes zum wissenschaftlichen und künstleri-
  schen Personal einer Hochschule zählenden Beamten
  gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht
  die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der

  §§ 43 bis 50, 52 und 53 des Hochschulrahmengeset-

  zes etwas anderes bestimmen; bei der Auflösung, der

  Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung

  des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich an-
  erkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbil-
  dungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen
  Dienst ausgerichtet sind, gilt für beamtete Professo-
  ren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten,
  deren Aufgabengebiet davon berührt wird, § 26 die-
  ses Gesetzes, wenn eine ihrem bisherigen Amt ent-
  sprechende Verwendung nicht möglich ist.“

                      Artikel 7

                   Anpassung
         der Erholungsurlaubsverordnung

  § 5 Abs. 7 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November
2004 (BGBl. I S. 2831) wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2004, Seite 3841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3841
„Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorpro-
fessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und
für Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen
wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorle-
sungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten.“

                      Artikel 8
                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Erholungsur-
laubsverordnung können aufgrund der Ermächtigung des
§ 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.

                       Artikel 9
                   Neufassung
           des Hochschulrahmengesetzes

  Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 10
                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 27. Dezember 2004
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                           Der Bundeskanzler
                                           Gerhard Schröder
                                         Die Bundesministerin
                                      für Bildung und Forschung
                                              E. Bulmahn
                                   Der Bundesminister des Innern
                                              Schily

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3835. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6d2fb876bfea7083….