Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Stand: 10.06.2019
Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 43 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2006 – 4 S 1957/04Keine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch die Erhöhung der Lehrverpflichtung der Professoren von 8 auf 9 LVS Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BVerfG, 13.04.2010 – 1 BvR 216/07Fachhochschullehrer grundsätzlich Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GGZitiert von 93
- VG Münster, 18.03.2021 – 5 K 1049/19Zitiert von 7
- VG Freiburg, 20.09.2004 – 1 K 1910/03
- BVerfG, 27.07.2004 – 2 BvF 2/02Grenzen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Juniorprofessur)Zitiert von 116
- BVerwG, 23.06.2016 – 2 C 18/15Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten auf einen ProfessorZitiert von 101
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 09.09.2025 – 1 A 710/17
- VG Berlin, 03.07.2024 – 26 K 133/24Zitiert von 4
- VGH Hessen, 30.11.2021 – 1 A 2704/20Vorlage an das Bundesverfassungsgericht; Verfassungswidrigkeit der hessischen W 2-Professorenbesoldung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.12.2004 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I 3835)
BGBl. 2004 I S. 3835
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.