Gesetze / Hochschulrahmengesetz

HRG

§ 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.

§ 42 § 44