Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 42 Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 16.07.2009 – 10 Sa 2/09Zitiert von 1
- BVerfG, 27.07.2004 – 2 BvF 2/02Grenzen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Juniorprofessur)Zitiert von 114
- VG Karlsruhe, 06.04.2011 – 7 K 390/09
- VG Düsseldorf, 11.02.2016 – 26 K 1035/15
- VG Sigmaringen, 17.03.2005 – NC 6 K 396/04Zitiert von 10
- BAG, 01.06.2011 – 7 AZR 827/09Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVGZitiert von 58
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 03.07.2024 – 26 K 133/24Zitiert von 4
- OVG NRW, 26.02.2024 – 34 A 67/23.PVL
- VG Frankfurt am Main, 28.11.2022 – 3 L 2222/22.FM.W22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.