Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 56 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.07.2004 – 2 BvF 2/02Grenzen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Juniorprofessur)Zitiert von 117
- VG Karlsruhe, 06.04.2011 – 7 K 390/09
- LAG Hamm, 13.07.2006 – 11 Sa 2116/05Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 14.10.2005 – 9 Sa 19/05
- EuGH, 12.05.1993 – C-272/92
- BVerfG, 28.03.1984 – 2 BvL 2/82Hälftige Aufteilung der Sitze in den Hochschulgremien auf die Hochschulassistenten einerseits und auf die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben andererseits (Schleswig-Holstein)Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 18.12.2013 – 2 Sa 870/13
- BAG, 01.06.2011 – 7 AZR 827/09Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVGZitiert von 58
- VG Köln, 27.01.2011 – 6 K 758/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.12.2004 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I 3835)
BGBl. 2004 I S. 3835
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
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