Gesetze / Hochschulrahmengesetz

HRG

§ 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

§ 55 § 57