§ 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 06.04.2011 – 7 K 390/09
- VG Schleswig, 26.04.2023 – 12 B 10/23
- VG Köln, 09.06.2023 – 15 K 5071/21Zitiert von 1
- VG Schleswig, 26.05.2023 – 12 B 15/23
- OVG NRW, 02.07.2021 – 1 B 444/21
- OVG NRW, 02.07.2021 – 1 B 448/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.07.2021 – 1 B 433/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.07.2021 – 1 B 460/21
- OVG NRW, 02.07.2021 – 1 B 461/21Zitiert von 2
13 Entscheidungen zu § 130 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/130#abs-1 (1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/130#abs-2 (2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/130#abs-3 (3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/130#abs-4 (4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
werden soll.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/130#abs-5 (5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/130#abs-6 (6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden können, sofern überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.