Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.11.2006 – 15 A 2407/05Zitiert von 10
- VG Karlsruhe, 11.07.2007 – 7 K 3075/06
- BVerfG, 27.07.2004 – 2 BvF 2/02Grenzen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Juniorprofessur)Zitiert von 114
- VG Düsseldorf, 27.09.2006 – 20 K 3253/04Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2023 – 5 N 20/21Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 06.04.2011 – 7 K 390/09
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 30.09.2025 – 1 BvR 1141/19Verfassungswidrigkeit der undifferenzierten Beteiligung des nichtwissenschaftlichen Personals an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen von Hochschulorganen nach Thüringer Hochschulrecht - Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer Professorinnen und Professoren lediglich teilweise erfolgreich - teils Fristwahrung nicht ersichtlich, teils keine hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung des Wissenschaftsfreiheit - Frist für Neuregelung bis 31.03.2027
- VG Münster, 23.03.2023 – 1 L 871/22
- BVerfG, 12.05.2015 – 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13Gesetzliche Regelung der Fusion zweier Hochschulen: Anforderungen aus Art. 5 Absatz 3 Satz 1 GGZitiert von 22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/37#abs-1 (1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/37#abs-2 (2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/37#abs-3 (3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.