§ 407 Frachtvertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/407#abs-1 (1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/407#abs-2 (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/407#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Wird zitiert von 235 Entscheidungen zu § 407 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Duisburg, 05.01.2023 – 22 O 2/22Frachtvertrag: Kein Schadensersatzanspruch des Absenders gegen den Frachtführer wegen Fehlbeständen aus einem behaupteten Palettentauschvertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 11.01.2017 – I-18 U 164/15
- BGH, 28.01.2016 – I ZR 60/14Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers: Wirksamkeit einer Regelung über die Verantworlichkeit des Auftraggebers im Hinblick auf Stabilität des Baugrunds für den vereinbarten KraneinsatzZitiert von 12
- BGH, 15.01.2009 – I ZR 164/06Zitiert von 5
- BGH, 10.01.2008 – I ZR 13/05Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 13.11.2013 – I-18 U 120/12
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 04.08.2026 – 3 U 27/25Multimodaltransport: Umfang der sekundären Darlegungslast des Frachtführers bei Verlust des Transportguts; Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung beim unzuständigen Gericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 134/25Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers
- OLG Brandenburg, 01.04.2026 – 7 U 155/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 407 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 407 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.