§ 407 Frachtvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 229
Nach Gewicht
- LG Duisburg, 05.01.2023 – 22 O 2/22Frachtvertrag: Kein Schadensersatzanspruch des Absenders gegen den Frachtführer wegen Fehlbeständen aus einem behaupteten Palettentauschvertrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 11.01.2017 – I-18 U 164/15
- BGH, 28.01.2016 – I ZR 60/14Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers: Wirksamkeit einer Regelung über die Verantworlichkeit des Auftraggebers im Hinblick auf Stabilität des Baugrunds für den vereinbarten KraneinsatzZitiert von 10
- BGH, 15.01.2009 – I ZR 164/06Zitiert von 5
- BGH, 10.01.2008 – I ZR 13/05Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 13.11.2013 – I-18 U 120/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 134/25Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers
- OLG Brandenburg, 01.04.2026 – 7 U 155/24
- OLG Düsseldorf, 21.01.2026 – 18 U 155/24
229 Entscheidungen zu § 407 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 407 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/407#abs-1 (1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/407#abs-2 (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/407#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.