§ 406
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/406#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kommissionär im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft anderer als der in § 383 bezeichneten Art für Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu schließen übernimmt. Das gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft in der bezeichneten Weise zu schließen übernimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/406#abs-2 (2) Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts gilt auch eine Kommission, welche die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, die aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, zum Gegenstande hat.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 406 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.10.2012 – XI ZR 367/11Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts; Aufklärungspflicht bei KommissionsgeschäftZitiert von 15
- BGH, 06.09.1962 – 1 StR 298/62Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.12.2007 – I-4 U 205/06
- BGH, 26.06.2012 – XI ZR 355/11Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts; Aufklärungspflicht bei KommissionsgeschäftZitiert von 9
- BGH, 26.06.2012 – XI ZR 356/11Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts; Aufklärungspflicht bei KommissionsgeschäftZitiert von 14
- BGH, 17.12.1963 – 1 StR 481/63Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 02.10.2020 – 11 U 170/19
- BSG, 30.09.2015 – B 3 KS 1/14 R(Künstlersozialversicherung - Betreiber einer Musikschule - Künstlersozialabgabe auf die von Schülern an die Lehrkräfte gezahlte Unterrichtsentgelte - Grundsätze für Kunsthandel - allgemeine Bedeutung für alle Unternehmen nach § 24 Abs 1 KSVG - Umdeutung eines Abgaben- in einen Schätzungsbescheid)Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 29.06.2011 – 17 U 213/10Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 406 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 406 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 406 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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