§ 408 Frachtbrief. Verordnungsermächtigung
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 16.05.2024 – 3 U 143/19
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 12 K 190/06
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 12 K 247/06Zitiert von 4
- OLG Köln, 02.02.1994 – 27 U 87/93
- BGH, 24.10.2002 – I ZR 104/00Transportgutverlust: Anscheinsbeweis für den Inhalt verschlossener Behältnisse bei kaufmännischen Absendern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- BFH, 12.07.2016 – VII R 14/15Keine revisionsrechtliche Bindung an nicht nachvollziehbare Tatsachenwürdigung - Ablehnung einer Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Tieren beim TransportZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 27.09.2024 – 7 U 30/24 (Hs)
- OLG Düsseldorf, 26.02.2014 – I-18 U 27/12
- BFH, 04.05.2011 – XI R 10/09Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung im Versendungsfall - CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg - Angabe des BestimmungsortsZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 408 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/408#abs-1 (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen:
In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/408#abs-2 (2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/408#abs-3 (3) Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Frachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Frachtbrief zu regeln.