§ 418 Nachträgliche Weisungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2020 – 1 U 289/19
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 212/20Inhaltskontrolle für von einem Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern bei der Besorgung von Paketversendungen verwendete Allgemeine GeschäftsbedingungenZitiert von 13
- BGH, 17.09.2015 – I ZR 212/13Multimodaltransport Bahn/Seeschiff von Gebrauchtfahrzeugen aus Deutschland nach Libyen: Auswirkungen einer Entladung der Transportcontainer aus dem Seeschiff in Süditalien wegen Unklarheiten über Einfuhrbestimmungen für den Hauptfrachtvertrag; Frachtführerhaftung bei ungeklärtem Verbleib des Transportgutes und verschiedenen möglichen Schadensursachen; Zurechnungszusammenhang und Mitverschulden des Absenders; Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Kosten; Verlustvermutung und Wahlrecht des Absenders zwischen Entschädigung und Ablieferungsverlangen nebst SchadensersatzZitiert von 12
- OLG Saarbrücken, 28.11.2025 – 3 U 7/25
- OLG Köln, 16.04.2015 – 3 U 108/14Zitiert von 2
- BGH, 22.04.2010 – I ZR 74/08Frachtvertrag: Schuldner des Aufwendungsersatzanspruchs des Frachtführers bei Annahmeverweigerung des Empfängers
Zuletzt entschieden
- BSG, 09.10.2025 – B 12 BA 27/25 BNichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen nicht hinreichender Bezeichnung der Zulassungsgründe der Divergenz und eines Verfahrensmangels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Darmstadt, 12.11.2024 – 20 O 22/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2022 – L 28 BA 23/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 418 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/418#abs-1 (1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger abliefert. Der Frachtführer ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Ausführung der Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/418#abs-2 (2) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle. Von diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach Absatz 1 dem Empfänger zu. Macht der Empfänger von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Frachtführer die entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung zu zahlen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/418#abs-3 (3) Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechts die Ablieferung des Gutes an einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits einen anderen Empfänger zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/418#abs-4 (4) Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden Parteien unterzeichnet worden, so kann der Absender sein Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung des Frachtbriefs ausüben, sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/418#abs-5 (5) Beabsichtigt der Frachtführer, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/418#abs-6 (6) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage des Frachtbriefs abhängig gemacht worden und führt der Frachtführer eine Weisung aus, ohne sich die Absenderausfertigung des Frachtbriefs vorlegen zu lassen, so haftet er dem Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.