§ 452a Bekannter Schadensort
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
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Nach Gewicht
- BGH, 18.06.2009 – I ZR 140/06Zitiert von 11
- BGH, 18.10.2007 – I ZR 138/04Zitiert von 8
- BGH, 29.07.2009 – I ZR 212/06Zitiert von 7
- BGH, 25.10.2007 – I ZR 151/04Zitiert von 4
- BGH, 17.09.2015 – I ZR 212/13Multimodaltransport Bahn/Seeschiff von Gebrauchtfahrzeugen aus Deutschland nach Libyen: Auswirkungen einer Entladung der Transportcontainer aus dem Seeschiff in Süditalien wegen Unklarheiten über Einfuhrbestimmungen für den Hauptfrachtvertrag; Frachtführerhaftung bei ungeklärtem Verbleib des Transportgutes und verschiedenen möglichen Schadensursachen; Zurechnungszusammenhang und Mitverschulden des Absenders; Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Kosten; Verlustvermutung und Wahlrecht des Absenders zwischen Entschädigung und Ablieferungsverlangen nebst SchadensersatzZitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 12.03.2008 – I-18 U 160/07
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 20.12.2023 – 6 U 36/23Zitiert von 1
- LG Hamburg, 30.06.2023 – 305 O 239/19
- AG Frankfurt am Main, 21.06.2023 – 31 C 1182/22 (17)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 452a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.