§ 452a Bekannter Schadensort
Stand: 10.06.2019
Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 452a HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.06.2009 – I ZR 140/06Zitiert von 11
- BGH, 18.10.2007 – I ZR 138/04Zitiert von 8
- BGH, 29.07.2009 – I ZR 212/06Zitiert von 7
- BGH, 25.10.2007 – I ZR 151/04Zitiert von 4
- BGH, 17.09.2015 – I ZR 212/13Multimodaltransport Bahn/Seeschiff von Gebrauchtfahrzeugen aus Deutschland nach Libyen: Auswirkungen einer Entladung der Transportcontainer aus dem Seeschiff in Süditalien wegen Unklarheiten über Einfuhrbestimmungen für den Hauptfrachtvertrag; Frachtführerhaftung bei ungeklärtem Verbleib des Transportgutes und verschiedenen möglichen Schadensursachen; Zurechnungszusammenhang und Mitverschulden des Absenders; Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Kosten; Verlustvermutung und Wahlrecht des Absenders zwischen Entschädigung und Ablieferungsverlangen nebst SchadensersatzZitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 12.03.2008 – I-18 U 160/07
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 04.08.2026 – 3 U 27/25Multimodaltransport: Umfang der sekundären Darlegungslast des Frachtführers bei Verlust des Transportguts; Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung beim unzuständigen Gericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamburg, 20.12.2023 – 6 U 36/23Zitiert von 1
- LG Hamburg, 30.06.2023 – 305 O 239/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 452a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 452a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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