§ 348
Stand: 10.06.2019
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 348 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.10.2025 – V ZR 129/24Vertragsstrafe im Wohnungseigentum wegen Bauzeitüberschreitung bei Ausübung eines Ausbaurechts
- BGH, 13.11.2013 – I ZR 77/12Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Vertragsstrafenklausel in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen einer Kennzeichenverletzung oder eines Wettbewerbsverstoßes - VertragsstrafenklauselZitiert von 41
- OLG Stuttgart, 16.12.2004 – 13 U 100/2004; 13 U 100/04
- OLG Koblenz, 08.07.2025 – 9 U 443/25Zitiert von 2
- BGH, 17.07.2008 – I ZR 168/05Vertragsstrafe: Herabsetzung einer von einem Kaufmann versprochenen Vertragsstrafe nach § 242 BGB wegen unverhältnismäßiger Höhe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- OLG Köln, 15.12.2009 – 15 U 90/09Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Essen, 25.03.2025 – 19 O 160/25
- OLG München, 18.12.2024 – 7 U 9239/21
- OLG Frankfurt am Main, 07.11.2024 – 6 U 141/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 348 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 348 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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