§ 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Stand: 10.06.2019
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Wird zitiert von 385 Entscheidungen zu § 435 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2020 – I ZR 119/19Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter; Prüfung eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers bei Grundurteil; Überwachungpflicht der beladenen Fahrzeuge beim Parken; Warnobliegenheit des Absenders; Auswirkung eines Mitverschuldens des Absenders bei beschränkter Haftung des Frachtführers auf den Haftungshöchstbetrag; Zulässigkeit eines GrundurteilsZitiert von 17
- BGH, 05.06.2003 – I ZR 234/00Transportrecht: Fortgeltung der Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
- OLG Saarbrücken, 12.04.2006 – 5 U 418/05 - 43
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 134/25Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers
- BGH, 25.03.2004 – I ZR 205/01Frachtrecht: Unbeschränkte Haftung des Frachtführers wegen leichtfertigen Organisationsverschuldens bei fehlender Ausgangskontrolle im Umschlaglager Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- LG Karlsruhe, 30.04.2015 – 15 O 10/14 KfH IV
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 04.08.2026 – 3 U 27/25Multimodaltransport: Umfang der sekundären Darlegungslast des Frachtführers bei Verlust des Transportguts; Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung beim unzuständigen Gericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 21.01.2026 – 18 U 155/24
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 5 U 68/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 435 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 435 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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