§ 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 369
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Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2020 – I ZR 119/19Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter; Prüfung eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers bei Grundurteil; Überwachungpflicht der beladenen Fahrzeuge beim Parken; Warnobliegenheit des Absenders; Auswirkung eines Mitverschuldens des Absenders bei beschränkter Haftung des Frachtführers auf den Haftungshöchstbetrag; Zulässigkeit eines GrundurteilsZitiert von 17
- BGH, 05.06.2003 – I ZR 234/00Transportrecht: Fortgeltung der Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 62
- OLG Saarbrücken, 12.04.2006 – 5 U 418/05 - 43
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 134/25Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers
- BGH, 25.03.2004 – I ZR 205/01Frachtrecht: Unbeschränkte Haftung des Frachtführers wegen leichtfertigen Organisationsverschuldens bei fehlender Ausgangskontrolle im Umschlaglager KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- LG Karlsruhe, 30.04.2015 – 15 O 10/14 KfH IV
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.01.2026 – 18 U 155/24
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 5 U 68/25
- OLG Saarbrücken, 28.11.2025 – 3 U 7/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 435 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.