§ 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Stand: 10.06.2019
Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 16.11.2016 – I-18 U 120/11
- OLG Düsseldorf, 12.03.2008 – I-18 U 160/07
- BGH, 18.06.2009 – I ZR 140/06Zitiert von 11
- BGH, 02.04.2009 – I ZR 60/06Zitiert von 13
- BGH, 04.02.2016 – I ZR 216/14Haftung des Spediteurs bei Multimodaltransport mit Seestrecke: Durchbrechung der Haftungsbeschränkung; Sendungsverwechslung infolge fehlerhafter MarkierungZitiert von 8
- BGH, 10.05.2012 – I ZR 109/11Haftung des Luftfrachtführers: Einheitlicher Luftbeförderungsvertrag trotz teilweiser Lkw-Beförderung des Transportgutes auf dem Landweg; Beweislastverteilung bei Unaufklärbarkeit des Eintrittsortes eines Transportgutverlustes und sekundäre Darlegungslast des FrachtführersZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.01.2026 – 18 U 155/24
- BGH, 20.04.2023 – I ZR 140/22Transportrecht: Schadensersatzanspruch; Entbehrlichkeit einer Mahnung bei sofortigem VerzugseintrittZitiert von 8
- OLG Hamburg, 12.01.2023 – 6 U 43/22
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