§ 420 Zahlung. Frachtberechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
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Nach Gewicht
- BGH, 22.06.2011 – I ZR 108/10Binnenschifftransport: Anspruch des Frachtführers auf zusätzliche Vergütung bei Reiseverzögerung wegen einer Sperrung eines Schifffahrtsweges
- Schifffahrtsobergericht Köln, 27.02.2009 – 3 U 204/07
- BGH, 07.03.2013 – I ZR 186/11Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers wegen Verauslagung von Zollgebühren: Anwendbarkeit der frachtvertraglichen Verjährungsregelung; Beginn der Verjährung bei Aufwendungsersatzanspruch des Unterfrachtführers gegen den HauptfrachtführerZitiert von 1
- AG Mannheim, 22.07.2015 – 10 C 169/15
- LG Magdeburg, 18.05.2010 – 2 S 376/09
- Schifffahrtsobergericht Köln, 28.10.2008 – 3 U 55/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Darmstadt, 12.11.2024 – 20 O 22/22
- LG Hamburg, 06.12.2023 – 417 HKO 35/22
- LG Hamburg, 15.06.2023 – 407 HKO 20/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 420 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/420#abs-1 (1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/420#abs-2 (2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den Absender von Interesse ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/420#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 behält der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Absender im Verzug der Annahme ist. Der Frachtführer muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/420#abs-4 (4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/420#abs-5 (5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.