Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 22.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/1#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;
ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen erwerbsmäßig zum Zwecke der Zucht von Hühnern für die Konsumeierproduktion gehalten werden;
ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten werden;
ein Betrieb, in dem mindestens 5 000 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden;
ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken erbrütet werden;
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;
ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden;
ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Putenküken erbrütet werden;
eine öffentliche oder private Untersuchungseinrichtung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern besitzt und die
Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium, einschließlich monophasischer Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, jeweils ausgenommen Impfstämme;
Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis, jeweils ausgenommen Impfstämme;
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/1#abs-2 (2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne dieser Verordnung sind festgestellt, wenn die Feststellung ihres Auftretens
erfolgt ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 GflSalmoV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 11.08.2017 – 13 A 310/15Zitiert von 9
- OVG NRW, 11.08.2017 – 13 A 311/15Zitiert von 1
- VGH Bayern, 07.11.2023 – 23 ZB 20.654
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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19.11.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I 1862)
BGBl. I S. 1862
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17.01.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2014 (BGBl. I 50)
BGBl. 2014 I S. 50
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.