Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 27 Amtliche Untersuchung
Stand: 22.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/27#abs-1 (1) Soweit epidemiologische Untersuchungen in einem Hühneraufzuchtbetrieb oder in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 schließen lassen, hat die zuständige Behörde eine Untersuchung nach Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b und gegebenenfalls Buchstabe c des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/27#abs-2 (2) Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach der in Absatz 1 genannten Maßgabe durchführen.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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17.01.2014 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2014 (BGBl. I 50)
BGBl. 2014 I S. 50
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