Gesetze / Tierseuchenerreger-Verordnung

TierSeuchErV

§ 2 Erlaubnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErV/2#abs-1 (1) Wer

1.
mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere
a)
Versuche,
b)
mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder
c)
Fortzüchtung
vornehmen will oder
2.
Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,

bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErV/2#abs-2 (2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.

§ 1 § 3