Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 8 Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten
Stand: 22.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/8#abs-1 (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/8#abs-2 (2) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat ferner sicherzustellen, dass während der Legephase Proben nach Maßgabe
werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 9 durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/8#abs-3 (3) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/8#abs-4 (4) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat der zuständigen Behörde ferner die durchgeführten Impfungen unter Angabe
spätestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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17.01.2014 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2014 (BGBl. I 50)
BGBl. 2014 I S. 50
BGBl. 2014 I S. 50
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