Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 50
BGBl. 2014 I S. 50 · 36.180 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
Vom 17. Januar 2014
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 73a Satz 1 und 2
Nummer 1, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 13,
des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den
§§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1
und 2, den §§ 23, 26 und 27 Absatz 1 und 3 und den
§§ 29 und 30 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in
Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b,
jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79b durch
Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April
2009 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 17 der
Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
zum Schutz gegen
bestimmte Salmonelleninfektionen
beim Haushuhn und bei Puten
(Geflügel-Salmonellen-Verordnung – GflSalmoV)“.
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 2 wird das Wort
„Zuchtbetriebe“ durch das Wort „Hühnerzucht-
betriebe“ ersetzt.
b) In der Angabe zu Abschnitt 3 wird das Wort
„Aufzuchtbetriebe“ durch das Wort „Hühnerauf-
zuchtbetriebe“ ersetzt.
c) In der Angabe zu Abschnitt 5 wird das Wort
„Masthähnchenbetriebe“ durch das Wort „Hähn-
chenmastbetriebe“ ersetzt.
d) Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 6a
eingefügt:
„Abschnitt 6a
Putenbetriebe
Betriebseigene Kontrollen § 34a
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 34b
Amtliche Untersuchung § 34c
Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 34d
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 34e“.
e) In der Angabe zu Abschnitt 6 wird das Wort
„Brütereien“ durch das Wort „Hühnerbrütereien“
ersetzt.
3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Zuchtbetrieb“
durch das Wort „Hühnerzuchtbetrieb“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Aufzuchtbetrieb“
durch das Wort „Hühneraufzuchtbetrieb“ er-
setzt.
c) In Nummer 4 wird das Wort „Masthähnchenbe-
trieb“ durch das Wort „Hähnchenmastbetrieb“
ersetzt.
d) In Nummer 5 wird das Wort „Brüterei“ durch das
Wort „Hühnerbrüterei“ ersetzt.
e) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a,
5b und 5c eingefügt:
„5a. Putenzuchtbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten
erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermeh-
rungszwecken gehalten werden;
5b. Putenmastbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten
erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischge-
winnung gehalten werden;
5c. Putenbrüterei:
ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Puten-
küken erbrütet werden;“.

f) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „Salmo-
nella Typhimurium,“ die Wörter „einschließlich
monophasischer Salmonella Typhimurium mit
der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-,“ eingefügt.
g) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Hühner“
die Wörter „oder Puten“ eingefügt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eines Zuchtbe-
triebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Lege-
hennenbetriebes oder eines Masthähnchenbe-
triebes“ durch die Wörter „eines Hühnerzuchtbe-
triebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines
Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbe-
triebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines
Putenmastbetriebes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Hüh-
ner“ die Wörter „oder Puten“ eingefügt.
5. In § 4 werden
a) die Wörter „eines Zuchtbetriebes oder einer Brü-
terei“ durch die Wörter „eines Hühnerzucht-
betriebes oder einer Hühnerbrüterei“ und
b) die Wörter „eines Legehennenbetriebes oder ei-
nes Masthähnchenbetriebes“ durch die Wörter
„eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchen-
mastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes, eines
Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei“
ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hüh-
nerbrüterei erfolgt, nach Maßgabe der Num-
mer 3 des Anhangs der Verordnung (EU)
Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März
2010 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel
zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-
Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-
Zuchtherden (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung,“.
b) In Nummer 2 werden
aa) die Wörter „eines Aufzuchtbetriebes“ durch
die Wörter „eines Hühneraufzuchtbetriebes“
und
bb) die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1168/2006
der Kommission vom 31. Juli 2006
zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich eines Gemein-
schaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz
bestimmter Salmonellen Serotypen bei Le-
gehennen der Spezies Gallus gallus und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005
(ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4)“ durch die
Wörter „Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der
Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durch-
führung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates
im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen
Union zur Senkung der Prävalenz bestimm-
ter Salmonella-Serotypen bei Legehennen
der Spezies Gallus gallus sowie zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der
Kommission (ABl. L 138 vom 26.5.2011,
S. 45)“
ersetzt.
c) In Nummer 3 werden
aa) die Wörter „eines Masthähnchenbetriebes“
durch die Wörter „eines Hähnchenmastbe-
triebes“ und
bb) die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 646/2007
der Kommission vom 12. Juni 2007 zur
Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates über ein Gemeinschaftsziel
zur Senkung der Prävalenz von Salmonella
enteritidis und Salmonella typhimurium bei
Masthähnchen und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1091/2005 (ABl. L 151
vom 13.6.2007, S. 21)“ durch die Wörter
„Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommis-
sion vom 8. März 2012 über ein Unionsziel
zur Verringerung von Salmonella enteritidis
und Salmonella typhimurium bei Masthähn-
chenherden gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 71 vom 9.3.2012,
S. 31)“
ersetzt und
cc) nach den Wörtern „in der jeweils geltenden
Fassung“ ein Komma angefügt.
d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. eines Putenzuchtbetriebes, eines Puten-
mastbetriebes oder einer Putenbrüterei er-
folgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des An-
hangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012
der Kommission vom 12. Dezember 2012
über ein EU-Ziel zur Verringerung von Sal-
monella Enteritidis und Salmonella Typhimu-
rium bei Truthühnerherden gemäß der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 29) in der
jeweils geltenden Fassung“.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „eines Zuchtbetrie-
bes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehen-
nenbetriebes, eines Masthähnchenbetriebes
oder einer Brüterei“ durch die Wörter „eines
Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzucht-
betriebes, eines Legehennenbetriebes, eines
Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei,
eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbe-
triebes oder einer Putenbrüterei“ und
b) in Satz 2 werden die Wörter „in einem Zuchtbe-
trieb oder in einer Brüterei“ durch die Wörter „in
einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühner-
brüterei“
ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
die Wörter „eines Zuchtbetriebes, eines Auf-

zuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes
oder eines Masthähnchenbetriebes“ durch die
Wörter „eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hüh-
neraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetrie-
bes oder eines Hähnchenmastbetriebes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird das Wort
„Brüterei“ jeweils durch das Wort „Hühnerbrüte-
rei“ ersetzt.
c) In Absatz 7 werden die Wörter „in einem Zucht-
betrieb oder in einer Brüterei“ durch die Wörter
„in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hüh-
nerbrüterei“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Es gelten entsprechend
1. die Absätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit
Absatz 6, für einen Putenzuchtbetrieb oder
einen Putenmastbetrieb,
2. die Absätze 4 und 5, auch in Verbindung mit
Absatz 6, für eine Putenbrüterei.“
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„eines Zuchtbetriebes“ durch die Wörter „ei-
nes Hühnerzuchtbetriebes“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden
aaaa) die Angabe „3.1.3“ durch die An-
gabe „3.1.4“ und
bbbb) die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1003/2005“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 200/2010“
ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden
aaaa) die Angabe „3.1.1“ durch die An-
gabe „3.1.2“ und
bbbb) die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1003/2005“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 200/2010“
ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden
aaa) die Wörter „seines Zuchtbetriebes“
durch die Wörter „seines Hühnerzucht-
betriebes“ und
bbb) die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EU) Nr. 200/2010“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „eines Zuchtbetriebes“ werden
durch die Wörter „eines Hühnerzuchtbetrie-
bes“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EU) Nr. 200/2010“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden
aaa) die Angabe „3.1.2, 3.1.3“ durch die An-
gabe „3.1.3, 3.1.4“ und
bbb) die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EU) Nr. 200/2010“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „eines Zuchtbetriebes“ werden
durch die Wörter „eines Hühnerzuchtbetrie-
bes“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der
zuständigen Behörde“ die Wörter „oder einer
von dieser beauftragten Stelle“ eingefügt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „eines Zuchtbe-
triebes“ durch die Wörter „eines Hühnerzuchtbe-
triebes“ ersetzt.
10. In § 10 werden
a) die Angabe „3.1.2, 3.1.3, 3.2 und 3.3“ durch die
Angabe „3.1.3, 3.1.4, 3.2, 3.3 und 3.5“ und
b) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1003/2005“
durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 200/2010“
ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf
Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infek-
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich
festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus
dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Be-
triebes mit Betriebsabteilungen, aus der betrof-
fenen Betriebsabteilung nicht verbracht werden.
Satz 1 gilt nicht, soweit
1. Hühner
a) zu diagnostischen Zwecken oder
b) mit Genehmigung der zuständigen Be-
hörde
aa) nach Maßgabe des Anhangs III Ab-
schnitt II Kapitel I Nummer 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 853/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel
tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom
30.4.2004, S. 55) unmittelbar zur
Schlachtung oder
bb) zur Tötung und unschädlichen Beseiti-
gung,
2. Eier zu diagnostischen Zwecken oder
3. unbebrütete Eier
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungs-
betrieb für Eiprodukte oder
b) als Material der Kategorie 2 nach Artikel 9
Buchstabe h der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 21. Oktober
2009 mit Hygienevorschriften für nicht für

den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-
sche Nebenprodukte und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Ver-
ordnung über tierische Nebenprodukte)
zur Beseitigung und Verwendung von Ma-
terial der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß
Artikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Ver-
wendung von Material der Kategorie 2 gemäß
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
verbracht werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zuchtbetrieb“ durch
das Wort „Hühnerzuchtbetrieb“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
schnitt I“ durch die Angabe „Abschnitt II“ er-
setzt.
12. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „ei-
nes Aufzuchtbetriebes“ durch die Wörter „eines
Hühneraufzuchtbetriebes“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden
aaa) jeweils die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1168/2006“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EU) Nr. 517/2011“ und
bbb) die Angabe „3.2 und 3.3“ durch die An-
gabe „3.2 bis 3.4“
ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden
aaa) die Angabe „3.1.1“ durch die Angabe
„3.1.2“ und
bbb) die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EU) Nr. 200/2010“
ersetzt.
c) In Nummer 2 werden
a) die Wörter „seines Aufzuchtbetriebes“ durch
die Wörter „seines Hühneraufzuchtbetriebes“
und
b) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1168/2006“
durch die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 517/2011“
ersetzt.
13. In § 16 werden
a) die Angabe „3.3 und 3.5“ durch die Angabe „3.3,
3.5 und 3.6“ und
b) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1168/2006“
durch die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 517/2011“
ersetzt.
14. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden
a) die Angabe „Nummer 2.2“ durch die Wörter
„Nummern 2.1 und 2.2“,
b) die Angabe „3.1 bis 3.3“ durch die Angabe „3.1
bis 3.4“ und
c) jeweils die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1168/2006“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) Nr. 517/2011“
ersetzt.
15. In § 22 werden
a) die Angabe „3.3 und 3.5“ durch die Angabe „3.3,
3.5 und 3.6“ und
b) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1168/2006“
durch die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 517/2011“
ersetzt.
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die An-
gabe „Abschnitt I“ durch die Angabe „Ab-
schnitt II“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1168/2006“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) Nr. 517/2011“ ersetzt.
17. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-
chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B
Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
hat der Besitzer eines Hähnchenmastbetriebes
sicherzustellen, dass in den Herden seines Be-
triebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2
des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012
entnommen und transportiert sowie nach Maß-
gabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der
Verordnung (EU) Nr. 200/2012 behandelt und in
einer Untersuchungseinrichtung untersucht wer-
den.“
b) In Satz 3 werden die Wörter „eines Masthähn-
chenbetriebes“ durch die Wörter „eines Hähn-
chenmastbetriebes“ ersetzt.
18. In § 27 werden
a) die Wörter „1, 2 und 3.1 bis 3.3“ durch die An-
gabe „2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5“ und
b) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 646/2007“
durch die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 200/2012“
ersetzt.
19. In § 28 wird das Wort „Masthähnchenbetrieb“ durch
das Wort „Hähnchenmastbetrieb“ ersetzt.
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Brüterei“ durch das
Wort „Hühnerbrüterei“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden
aaa) nach der Angabe „3.1.1,“ die Angabe
„3.1.2,“ eingefügt und
bbb) die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EU) Nr. 200/2010“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden
aaa) die Angabe „3.1.3“ durch die Angabe
„3.1.1, 3.1.4“ und

bbb) die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1003/2005“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EU) Nr. 200/2010“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
aa) das Wort „Brüterei“ jeweils durch das Wort
„Hühnerbrüterei“,
bb) das Wort „Zuchtbetrieb“ jeweils durch das
Wort „Hühnerzuchtbetrieb“,
cc) das Wort „Aufzuchtbetrieb“ jeweils durch
das Wort „Hühneraufzuchtbetrieb“,
dd) das Wort „Zuchtbetriebes“ durch das Wort
„Hühnerzuchtbetriebes“ und
ee) das Wort „Aufzuchtbetriebes“ durch das
Wort „Hühneraufzuchtbetriebes“
ersetzt.
21. In § 32 werden
a) das Wort „Aufzuchtbetrieb“ durch das Wort
„Hühneraufzuchtbetrieb“,
b) das Wort „Zuchtbetrieb“ durch das Wort „Hüh-
nerzuchtbetrieb“,
c) das Wort „Brüterei“ durch das Wort „Hühnerbrü-
terei“,
d) die Angabe „3.3 und 3.4“ durch die Angabe „3.3,
3.4 und 3.5“ und
e) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1003/2005“
durch die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 200/2010“
ersetzt.
22. Nach § 34 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:
„Abschnitt 6a
Putenbetriebe
§ 34a
Betriebseigene Kontrollen
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Unter-
suchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Num-
mer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der
Besitzer eines
1. Putenzuchtbetriebes sicherzustellen, dass in
den Herden seines Betriebes Proben nach Maß-
gabe der Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i bis iii
und der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des An-
hangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Ver-
bindung mit Nummer 2.2 des Anhangs der Ver-
ordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und
transportiert sowie nach Maßgabe der Num-
mern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung
(EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Unter-
suchungseinrichtung untersucht werden,
2. Putenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den
Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe
der Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i und der
Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs
der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 entnommen
und transportiert sowie nach Maßgabe der Num-
mern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung
(EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Unter-
suchungseinrichtung untersucht werden.
Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1
ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersu-
chung nach § 34c durchgeführt wird. Der Besitzer
eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmast-
betriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten
Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die
Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom
Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewah-
ren.
(2) Der Besitzer einer Putenbrüterei hat sicherzu-
stellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Puten-
zuchtherde mindestens eine Probe je Brüter nach
Maßgabe der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des
Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Ver-
bindung mit Nummer 2.2.1 des Anhangs der Ver-
ordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und trans-
portiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1
bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU)
Nr. 1190/2012 in Verbindung mit den Num-
mern 2.2.2, 3.1.2 und 3.1.4 des Anhangs der Ver-
ordnung (EU) Nr. 200/2010 behandelt und in einer
Untersuchungseinrichtung untersucht wird. Von
den Untersuchungen nach Satz 1 kann abgesehen
werden, wenn der Besitzer einer Putenbrüterei
Bruteier ausschließlich aus seinem Putenzuchtbe-
trieb bezieht oder die erbrüteten Putenküken aus-
schließlich in seinem Putenzuchtbetrieb hält und
dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen
Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der
Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kate-
gorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer einer Pu-
tenbrüterei hat über die nach Satz 1 durchgeführten
Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die
Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom
Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewah-
ren. Die Sätze 2 und 3 gelten für einen Putenzucht-
betrieb eines anderen Besitzers entsprechend, so-
weit in einem betriebsübergreifenden Qualitätssi-
cherungssystem der Putenbrüterei und des Puten-
zuchtbetriebes in der Putenbrüterei zusätzlich eine
Untersuchung auf Salmonellen der Kategorie 1
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
durchgeführt wird.
(3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt für Unter-
suchungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 entsprechend.
§ 34b
Maßregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach § 34a Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 den Verdacht
auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1,
dürfen aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines
Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffe-
nen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Puten-
brüterei oder, im Falle einer Putenbrüterei mit lüf-
tungstechnisch getrennten Brütern, aus dem be-
troffenen Brüter
1. Putenküken
a) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung
oder
b) zu diagnostischen Zwecken,

2. Eier
a) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9
Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zur Beseitigung und Verwendung von Material
der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009 oder
b) zu diagnostischen Zwecken
verbracht werden. Abweichend von Satz 1 Num-
mer 2 dürfen unbebrütete Eier
1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lage-
rung in eine Quarantäneeinrichtung,
2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb
für Eiprodukte
verbracht werden.
§ 34c
Amtliche Untersuchung
Im Falle der Mitteilung eines Verdachtes auf eine
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4
oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte
den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige
Behörde eine Untersuchung der betroffenen Puten-
herde oder Putenbrüterei, bei lüftungstechnisch ge-
trennten Brütern, des betroffenen Brüters, nach
Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe b und der
Nummern 2.2, 3.1 bis 3.3 und 3.5 des Anhangs
der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durch.
§ 34d
Maßregeln nach amtlicher Feststellung
Ist in einem Putenzuchtbetrieb, einem Puten-
mastbetrieb oder einer Putenbrüterei auf Grund
einer Untersuchung nach § 34c eine Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt
worden, dürfen Puten und Eier aus dem betroffenen
Betrieb, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabtei-
lungen aus der betroffenen Betriebsabteilung, aus
der betroffenen Putenbrüterei, oder, im Falle von
lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem be-
troffenen Brüter, nicht verbracht werden. Satz 1 gilt
nicht, soweit
1. Puten
a) zu diagnostischen Zwecken oder
b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde
aa) nach Maßgabe des Anhangs III Ab-
schnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar zur
Schlachtung oder
bb) zur Tötung und unschädlichen Besei-
tigung,
2. Eier zu diagnostischen Zwecken,
3. unbebrütete Eier
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbe-
trieb für Eiprodukte oder
b) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9
Buchstabe h der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwen-
dung von Material der Kategorie 2 gemäß Ar-
tikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
oder
4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Ar-
tikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung
von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
verbracht werden.
§ 34e
Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Die Maßnahmen nach den §§ 34b und 34d
sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht
auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Ka-
tegorie 1 erloschen ist.
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
gilt als erloschen, soweit
1. alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb
oder der betroffenen Betriebsabteilung, aus der
betroffenen Putenbrüterei oder dem betroffenen
Brüter entfernt worden sind und
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von
Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten
nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden
ist.
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonel-
len der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine
Untersuchung nach § 34c mit negativem Ergebnis
auf Salmonellen durchgeführt worden ist.“
23. In § 36 werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende
Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1. der Verordnung (EU) Nr. 200/2010,
2. der Verordnung (EU) Nr. 517/2011,
3. der Verordnung (EU) Nr. 200/2012,
4. der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012“.
24. § 37 Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1
Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8 Num-
mer 1, § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbin-
dung mit § 14 Absatz 2 oder § 30 Absatz 3,
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 4, § 20 Absatz 1
Satz 4, § 25 Absatz 1 Satz 3, § 34a Absatz 1
Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 das Ergebnis einer
Untersuchung, ein Protokoll oder eine Auf-
zeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
2. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2,
auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Ab-
satz 2 oder § 25 Absatz 2, eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig macht,

3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Absatz 8 Nummer 1, Futtermittel oder
Einstreu nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt,
nicht oder nicht rechtzeitig verbrennen lässt
und nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise lagert,
4. entgegen § 7 Absatz 5, auch in Verbindung mit
Absatz 8 Nummer 2, dort genanntes Material
nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht
oder nicht rechtzeitig verbrennen lässt und
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig besei-
tigt,
5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1,
§ 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, § 25
Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 34a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
Probe oder das dort genannte Kükeneinlegepa-
pier in der vorgeschriebenen Weise entnom-
men, zerkleinert, hergestellt, transportiert, be-
handelt oder untersucht wird,
6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver-
bindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25
Absatz 2, § 30 Absatz 3 oder § 34a Absatz 3,
nicht sicherstellt, dass ihm die Untersuchungs-
einrichtung das Ergebnis einer dort genannten
Untersuchung rechtzeitig mitteilt,
7. entgegen
a) § 9 Satz 1,
aa) auch in Verbindung mit § 15 oder § 26,
bb) auch in Verbindung mit § 21 Satz 1, die-
ser auch in Verbindung mit § 21 Satz 2,
oder
b) § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23
Satz 2,
Hühner oder Eier verbringt,
8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hüh-
ner nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder
nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt,
nicht oder nicht rechtzeitig impft oder nicht
oder nicht rechtzeitig impfen lässt, nicht oder
nicht rechtzeitig tötet oder nicht oder nicht
rechtzeitig töten lässt oder nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig beseitigt,
9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a oder Buchstabe b Eier nicht oder
nicht rechtzeitig verbringt,
10. entgegen § 13 Absatz 2 ein Küken oder eine
Junghenne nicht oder nicht rechtzeitig impft
und nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt,
11. entgegen § 19 Satz 1 eine Junghenne einstallt,
12. entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 33, Eintagsküken oder Eier verbringt oder
13. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmo-
nella Gallinarum Pullorum impft.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
Nummer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 17. No-
vember 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und
bestimmten anderen durch Lebensmittel über-
tragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom
12.12.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 1086/2011 geändert worden ist, verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder
eines Hühneraufzuchtbetriebes entgegen An-
hang II Buchstabe C Nummer 3 Satz 1 nicht be-
brütete Eier nicht oder nicht unverzüglich nach
Vorliegen einer Probenanalyse, mit der Salmo-
nella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium,
jeweils ausgenommen Impfstämme, festgestellt
wird, vernichtet oder
2. als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder
eines Hühneraufzuchtbetriebes entgegen An-
hang II Buchstabe C Nummer 4 Satz 1 einen Vo-
gel der Herde nicht oder nicht unverzüglich nach
Vorliegen einer Probenanalyse, mit der Salmo-
nella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium,
jeweils ausgenommen Impfstämme, festgestellt
wird, schlachtet und nicht oder nicht unverzüg-
lich nach Vorliegen einer solchen Probenanalyse
vernichtet.“
25. § 38 wird aufgehoben.
26. Es werden ersetzt:
a) in der Bezeichnung des Abschnittes 2 das Wort
„Zuchtbetriebe“ durch das Wort „Hühnerzucht-
betriebe“,
b) in der Bezeichnung des Abschnittes 3 das Wort
„Aufzuchtbetriebe“ durch das Wort „Hühnerauf-
zuchtbetriebe“,
c) in § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 das Wort
„Aufzuchtbetriebes“ durch das Wort „Hühner-
aufzuchtbetriebes“,
d) in § 17 und § 31 Satz 3 das Wort „Aufzuchtbe-
trieb“ durch das Wort „Hühneraufzuchtbetrieb“,
e) in § 31 Satz 3 das Wort „Zuchtbetrieb“ durch das
Wort „Hühnerzuchtbetrieb“,
f) in der Bezeichnung des Abschnittes 5 das Wort
„Masthähnchenbetriebe“ durch das Wort „Hähn-
chenmastbetriebe“,
g) in der Bezeichnung des Abschnittes 6 das Wort
„Brütereien“ durch das Wort „Hühnerbrütereien“
und
h) in § 31 Satz 1 sowie in § 33 das Wort „Brüterei“
durch das Wort „Hühnerbrüterei“.
27. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 werden die Wör-
ter „eines Aufzuchtbetriebes“ durch die Wörter
„eines Hühneraufzuchtbetriebes“ ersetzt.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Satz 5 werden
aaa) das Wort „Aufzuchtbetriebes“ durch
das Wort „Hühneraufzuchtbetriebes“
und

bbb) das Wort „Aufzuchtbetrieb“ durch das
Wort „Hühneraufzuchtbetrieb“
ersetzt.
bb) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter
„Zuchtbetrieb, Aufzuchtbetrieb, Legehen-
nenbetrieb, Masthähnchenbetrieb oder jede
Brüterei“ durch die Wörter „Hühnerzuchtbe-
trieb, Hühneraufzuchtbetrieb, Legehennen-
betrieb, Hähnchenmastbetrieb, Putenzucht-
betrieb, Putenmastbetrieb, jede Hühnerbrü-
terei oder Putenbrüterei“ ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Verordnung in der ab dem
25. Januar 2014 geltenden Fassung bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Januar 2014
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 50. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c9acc4ba9163a11d….