Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 23 Amtliche Untersuchung
Stand: 22.12.2023
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 11.08.2017 – 13 A 311/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 11.08.2017 – 13 A 310/15Zitiert von 7
- VGH Bayern, 07.11.2023 – 23 ZB 20.654
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Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 in Verbindung mit Nummer 2.1 Buchstabe b sowie Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 durchführen.