Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 9 Amtliche Untersuchung
Stand: 22.12.2023
Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Nummer 2.1.2 und Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 GflSalmoV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.