§ 43 Meldepflicht von Verpflichteten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass
so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Mitglied der Führungsebene eines Verpflichteten hat eine Meldung nach Absatz 1 an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzugeben, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/43?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Pflicht zur Meldung nach Absatz 1 schließt die Freiwilligkeit der Meldung nach § 261 Absatz 9 des Strafgesetzbuchs nicht aus.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/43?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden typisierte Transaktionen bestimmen, die stets nach Absatz 1 zu melden sind.
Änderungsverlauf
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13.11.2023 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. I Nr. 311)
BGBl. 2023 I Nr. 311
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2083)
BGBl. 2021 I S. 2083
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 327)
BGBl. 2021 I S. 327
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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