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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 311

BGBl. 2023 I Nr. 311 · 17.773 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2023                    Ausgegeben zu Bonn am 17. November 2023                                    Nr. 311

                                        Gesetz
            zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle
                       für Finanztransaktionsuntersuchungen

                                            Vom 13. November 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                                   Änderung des Geldwäschegesetzes
  Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
      „§ 30 Analyse von Meldungen und Informationen“.
   b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
      „§ 41 Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden“.
2. In § 26a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 3“
   ersetzt.
3. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben folgt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen einem
      risikobasierten Ansatz.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen untersteht der Aufsicht des
      Bundesministeriums der Finanzen. Bei der Wahrnehmung der Aufsicht ist die fachliche Unabhängigkeit der
      Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen. In den Fällen des
      Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 5 und 6 ist die Aufsicht auf die Rechtsaufsicht beschränkt.“
4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
                                                      „§ 28a

                                     Unterrichtung des Deutschen Bundestages
      (1) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein
   Gremium des Deutschen Bundestages über die Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für
   Finanztransaktionsuntersuchungen gemäß § 28 Absatz 1 und 1a.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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      (2) Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise
   des     Gremiums.     Das      Bundesministerium      der    Finanzen     und      die  Zentralstelle für
   Finanztransaktionsuntersuchungen sind ständig vertreten. Das Gremium beschließt anlassbezogen über die
   Hinzuziehung weiterer Stellen, soweit deren gesetzliche Zuständigkeiten betroffen sind.
      (3) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei
   ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Vertreterinnen und Vertreter der hinzugezogenen
   weiteren Stellen.“
5. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „verarbeiten,“ die Wörter „die aufgrund dieses Gesetzes übermittelt,
      erhoben oder abgefragt werden,“ eingefügt.
   b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:
        „(2a) Die  Zentralstelle  für  Finanztransaktionsuntersuchungen   darf   bei   der Verarbeitung
      personenbezogener Daten nach Absatz 1 und beim Abgleich dieser personenbezogenen Daten mit
      anderen Daten nach Absatz 2 automatisierte Anwendungen zur Datenanalyse einsetzen
      1. zur Risikobewertung nach § 30 Absatz 2 Satz 3,
      2. bei der operativen Analyse nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und
      3. bei der strategischen Analyse nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8
      von Meldungen und sonstigen Informationen nach diesem Gesetz. Folgende personenbezogene Daten
      dürfen in automatisierten Anwendungen zur Datenanalyse nach Satz 1 nicht verarbeitet werden:
      1. Daten, die ursprünglich durch den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die
         Verfassungsschutzbehörden der Länder oder den Militärischen Abschirmdienst erhoben wurden;
      2. Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a, 100b, 100c, 100f, 100g, 100h, 100i, 100k Absatz 1
         Satz 2, den §§ 110a, 163f der Strafprozessordnung oder aus vergleichbar schwerwiegenden Eingriffen in
         die informationelle Selbstbestimmung gewonnen wurden;
      3. biometrische Daten.
      Folgende Datenarten dürfen mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse verarbeitet werden:
      der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende
      Namensschreibweisen, Name der juristischen Person, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort,
      der Geburtsstaat, der Familienstand, die aktuellen und bisherigen Staatsangehörigkeiten, die gegenwärtigen
      und bisherigen Anschriften, die Nummer eines Legitimationsdokumentes einschließlich der ausstellenden
      öffentlichen Stelle, eigene oder jeweils genutzte Telekommunikationsanschlüsse sowie Adressen für
      elektronische Post, elektronische Adressen für neue Zahlungsmethoden (Wallet-Adressen), sonstige
      Angaben zur beruflichen Erreichbarkeit und Daten über die Geschäftsbeziehung gemäß § 1 Absatz 4 einer
      Person mit einem Verpflichteten nach § 2, insbesondere Daten eines bei einem Verpflichteten geführten
      Kontos. Personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen nicht automatisiert in die
      Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Anwendungen zur Datenanalyse einbezogen
      werden.
         (2b) Durch den Einsatz automatisierter Anwendungen zur Datenanalyse nach Absatz 2a können
      Meldungen      und     sonstige    Informationen    im     Datenbestand      der    Zentralstelle  für
      Finanztransaktionsuntersuchungen dahingehend bewertet und identifiziert werden, ob relevante
      Anhaltspunkte bestehen, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit Terrorismusfinanzierung
      oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang steht. Hierzu können Beziehungen zwischen
      Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen hergestellt,
      unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen und die eingehenden Erkenntnisse
      bekannten Sachverhalten zugeordnet werden. Hierzu werden die von den Verpflichteten bei der Abgabe
      einer Meldung anzugebenden Informationen und sonstige Informationen im Datenbestand der Zentralstelle
      für Finanztransaktionsuntersuchungen mit den Parametern für die Risikobewertung nach § 30 Absatz 2
      Satz 2 bis 8 oder Parametern für die operative und strategische Analyse automatisiert auf Beziehungen
      und mögliche Übereinstimmungen abgeglichen. Selbstlernende und automatisierte Systeme, die
      eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen können, sind unzulässig.
         (2c) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
      diesem Gesetz Informationen nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 erheben, verarbeiten und mit anderen
      Daten abgleichen.“
   c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
        „(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf personenbezogene Daten, die bei ihr
      vorhanden sind, verarbeiten, um den Einsatz automatisierter Anwendungen zur Datenanalyse
      vorzubereiten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz einsetzt.
        (5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen stellt durch organisatorische und technische
      Maßnahmen sicher, dass Daten nur gemäß ihrer rechtlichen Verwendbarkeit verarbeitet werden. Hierbei sind
      auch Begrenzungen der Zugriffsmöglichkeiten auf die automatisierten Anwendungen zur Datenanalyse
      vorzusehen.“
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
   e) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
         „(7) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt mindestens
      alle zwei Jahre Kontrollen der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Verarbeitung von
      personenbezogenen Daten nach Absatz 1 durch. Diese Kontrollen erfolgen unbeschadet ihrer oder seiner
      in § 14 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben.
        (8) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße
      nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete
      Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen
      datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.“
6. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 30

                                      Analyse von Meldungen und Informationen“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Meldungen nach den §§ 43 und 44 sowie die Mitteilungen nach § 31b
          der Abgabenordnung, um zu prüfen, ob der gemeldete Sachverhalt im Zusammenhang mit Geldwäsche,
          mit Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat steht“ durch die Wörter „verdächtige
          Transaktionen und sonstige Informationen, die im Hinblick auf Geldwäsche, damit zusammenhängende
          Vortaten oder Terrorismusfinanzierung von Belang sind, mit dem Ziel der Verhinderung, Aufdeckung und
          Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ ersetzt.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Art und Umfang der Analyse haben sich am Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu
          orientieren. Für die risikogerechte Identifikation relevanter Meldungen und Informationen kann die
          Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen automatisierte Anwendungen zur Datenanalyse
          nach § 29 Absatz 2a (Risikobewertungssysteme) einsetzen. Dabei soll auch der Grundsatz der
          Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Die Übermittlung von Sachverhalten nach § 32
          Absatz 2 Satz 1 wird durch einen Amtsträger veranlasst. Die Risikobewertungssysteme sind regelmäßig
          auf ihre Zielerfüllung einschließlich einer Zufallsauswahl zu überprüfen. Die Zentralstelle für
          Finanztransaktionsuntersuchungen legt die Parameter der Prüfung in automatisierten Anwendungen
          zur Datenanalyse nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 im Benehmen mit Vertretern der
          Strafverfolgungsbehörden, des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes
          und des Militärischen Abschirmdienstes des Bundesministeriums der Verteidigung fest. Die
          Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann hierbei über die Analysepflicht nach Satz 1
          hinaus Parameter für die Identifikation von Meldungen und Informationen, die im Hinblick auf sonstige
          Straftaten von Belang sind, berücksichtigen. Für die Bereiche Inneres, Justiz und Finanzen bestimmt das
          jeweils zuständige Landesministerium oder die jeweils zuständige Senatsverwaltung die Vertreter der
          Strafverfolgungsbehörden      des    jeweiligen   Landes,    für   den    Generalbundesanwalt     beim
          Bundesgerichtshof das Bundesministerium der Justiz. Einzelheiten der Risikobewertungssysteme
          dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichung die gesetzliche Aufgabenerfüllung der
          Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der Strafverfolgungsbehörden, des Bundesamtes
          für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes des
          Bundesministeriums der Verteidigung gefährden könnte.“
7. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „keine“ die Wörter „in diesem oder in anderen Gesetzen
      geregelten“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 28
      Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
8. Dem § 32 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Anstelle der Übermittlung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden nach Satz 1 kann die Zentralstelle für
   Finanztransaktionsuntersuchungen die Informationen zu sonstigen Straftaten zum automatisierten Datenabruf
   nach Absatz 4 bereitstellen.“
9. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten, die“ durch
      die Wörter „jedes automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 29 Absatz 2a,
      das“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
      1. Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,
      2. Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,
      3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
      4. Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten,
      5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
      6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
      7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in
         welchen Verfahren übermittelt werden,
      8. Prüffristen und Speicherungsdauer sowie
      9. Protokollierung.“
10. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 41

                                     Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden“.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten auch im Falle des § 44 dieses Gesetzes und des § 31b Absatz 2
      der Abgabenordnung.“
11. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Gibt der Verpflichtete zusätzlich zu der Meldung eines nach Satz 1 meldepflichtigen Sachverhalts auch eine
      Strafanzeige      oder    einen     Strafantrag  ab,    so    teilt  er   dies     der   Zentralstelle   für
      Finanztransaktionsuntersuchungen mit Abgabe der Meldung mit.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „den“ gestrichen.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Sie kann im Benehmen mit Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden und sonstigen Behörden nach
          diesem Gesetz auch typisierte Transaktionen bestimmen, die nicht von der Meldepflicht nach Absatz 1
          erfasst sind. § 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.“
12. Dem § 46 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmt im Benehmen mit Vertretern der
   Strafverfolgungsbehörden Kriterien, bei deren Vorliegen sie einen Sachverhalt grundsätzlich innerhalb der
   Frist nach Satz 1 Nummer 2 analysiert. Hierbei können solche Sachverhalte bestimmt werden, die bereits vor
   Ablauf der Frist nach Satz 1 Nummer 2 mit vereinfachter Analyse an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden
   übermittelt werden. § 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.“
13. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen,
      Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung spätestens ab dem 1. Januar
      2027. Die Registrierungspflicht gilt nicht für Annahmestellen, die nach Maßgabe des § 29 Absatz 6 des
      Glücksspielstaatsvertrages 2021 Sportwetten vermitteln.“
   b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 15 wird angefügt:
         „(15) Informationen können erstmalig nach § 32 Absatz 2 Satz 4 zum automatisierten Datenabruf
      bereitgestellt werden, sobald das Verfahren zum automatisierten Datenabruf es ermöglicht, dass die
      Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Informationen spezifisch für den Abruf durch eine oder
      mehrere Strafverfolgungsbehörden kennzeichnet. Ab diesem Zeitpunkt werden für die Dauer von zwei
      Jahren die Informationen für Strafverfolgungsbehörden, die am automatisierten Abruf nach § 32 Absatz 4
      teilnehmen, anstelle einer Übermittlung nur automatisiert bereitgestellt. Nach Ablauf dieser Frist kann die
      Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gegenüber allen Strafverfolgungsbehörden von einer
      Übermittlung absehen, wenn eine Evaluierung des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit
      dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Justiz ergibt, dass sich
      eine Bereitstellung zum automatisierten Abruf anstelle der Übermittlung in der Praxis bewährt hat.“
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                 Artikel 2

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 13. November 2023

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Christian Lindner




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 311. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes be73ad4ebc6ebb93….