Gesetze / Geldwäschegesetz

GwG

§ 24 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung

Bank- und KapitalmarktrechtBund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/24?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle von Vereinigungen nach § 20 und von Rechtsgestaltungen nach § 21 Gebühren. Dies gilt auf Antrag nicht für Vereinigungen nach § 20, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/24?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Für die Einsichtnahme in die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteilten Daten erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen. Dasselbe gilt für die Erstellung von Ausdrucken, Bestätigungen und Beglaubigungen nach § 18 Absatz 4. Behörden und Gerichte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 haben keine Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichten. § 8 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes ist nicht anzuwenden. Für Behörden gilt § 8 des Bundesgebührengesetzes.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/24?asof=2020-01-10#abs-2a (2a) Für die Registrierung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 23 Absatz 6 erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen von den Antragstellern nach § 23 Absatz 6.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/24?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu Folgendem näher zu regeln:

1.
die gebührenpflichtigen Tatbestände,
2.
die Gebührenschuldner,
3.
die Gebührensätze nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren,
4.
die Auslagenerstattung und
5.
das Verfahren für eine Gebührenbefreiung nach Absatz 1 Satz 2.
§ 19b § 20a