Gesetze / Geldwäschegesetz

GwG

§ 24 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung

Bank- und KapitalmarktrechtBund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle von Vereinigungen nach § 20 und von Rechtsgestaltungen nach § 21 Gebühren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Einsichtnahme in die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteilten Daten erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen. Dasselbe gilt für die Erstellung von Ausdrucken, Bestätigungen und Beglaubigungen nach § 18 Absatz 4. § 7 Nummer 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes ist nicht anwendbar. Für Behörden gilt § 8 des Bundesgebührengesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu Folgendem näher zu regeln:

1.
die gebührenpflichtigen Tatbestände,
2.
die Gebührenschuldner,
3.
die Gebührensätze nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren und
4.
die Auslagenerstattung.
§ 19 § 19b