Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 16
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis 3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2 bis 3a bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 23 1. 7. 2021 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2715 454)
BGBl. 2002 I S. 2715
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
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