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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2715

BGBl. 2002 I S. 2715 · 48.158 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2002, Seite 2715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2715
                                       Fünftes Gesetz
                    zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
                            und zur Änderung von Steuergesetzen
                                                     Vom 23. Juli 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungs-
gang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes
erworben werden.“
Inhaltsübersicht                                      Artikel

Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1997

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 1999

Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungs-
verordnung 1991
Änderung der Abgabenordnung
Änderung des Strafgesetzbuches
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999

Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Neufassung der geänderten Gesetze und Verordnungen

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten

                         Artikel 1

                    Änderung des
          Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes

  Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I
S. 1577) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „bestandene
   Laufbahnprüfung“ durch die Wörter „erworbene Lauf-
   bahnbefähigung“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:

   „Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von
   21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studien-
   zeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen
   die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktberei-
   chen der Laufbahnaufgaben. Nach mindestens vier,
   höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwi-
   schenprüfung abzulegen; der Vorbereitungsdienst

   schließt mit der Laufbahnprüfung ab.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für
       die Laufbahn des höheren Dienstes auch durch
         b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
 1          gefügt:
 2
            „Während der praktischen Einweisung ist eine Ver-
 3          ringerung der Arbeitszeit nach Maßgabe landes-
 4          rechtlicher Vorschriften bis zur Hälfte der regel-
 5          mäßigen Arbeitszeit möglich; in diesen Fällen kann
            die praktische Einweisungszeit angemessen ver-

 6          längert werden.“
 7       c) Absatz 5 wird aufgehoben.
 8
 9    4. § 6 wird wie folgt geändert:
10       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
11
            „Der Aufstieg von Beamten des einfachen und des
12          mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn
13          richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.“
         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
14
15
             aa) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter
                 „Die Einführungszeit“ ersetzt.
16
17           bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
                  „Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher
                  Vorschriften verkürzt werden, wenn der
                  Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die
                  für die neue Laufbahn gefordert werden.“

         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

             aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
                  „Sie kann nach Maßgabe landesrechtlicher
                  Vorschriften verkürzt werden, wenn der
                  Beamte bereits Kenntnisse erworben hat, die
                  für die neue Laufbahn gefordert werden.“

             bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“
                 durch die Wörter „Die Einführungszeit“ er-
                 setzt.

             cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
                  „Nach mindestens vier, höchstens sechs
                  Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprü-
                  fung abzulegen, die Einführung schließt mit
                  der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 Satz 6 gilt

                  entsprechend.“

         d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
              „(5) Der Aufstieg von Beamten des gehobenen
            Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes
            richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.“

         e) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
BGBl. 2002, Seite 2716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2716
5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen
       Fortbildungsmaßnahmen zu Themen von grund-
       sätzlicher Bedeutung wirken die Bundesfinanz-
       akademie und die Länder zusammen.“

6. § 8 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

    „8. Tagungen für die Ausbildungsreferenten und die

        Leiter der Bildungsstätten für Steuerbeamte.“

7. § 9 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 9
                    Übergangsvorschriften
      (1) Auf den Vorbereitungsdienst und die Ein-
   führungszeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes,
   die vor dem 1. Juli 2002 begonnen haben, sind § 4
   Abs. 2 Satz 3 bis 5 und § 6 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum
   Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung anzuwen-
   den.
     (2) § 5 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002
   geltenden Fassung gilt letztmals für bis zu diesem
   Datum vorgenommene Einstellungen.
      (3) § 6 Abs. 6 und 7 in der bis zum Ablauf des 30. Juni
   2002 geltenden Fassung gilt letztmals für Beamte, die
   bis zu diesem Datum in das in Artikel 3 des Einigungs-
   vertrages genannte Gebiet versetzt worden sind.

     (4) § 6 Abs. 8 in der bis zum 1. Juli 2002 geltenden
   Fassung gilt letztmals für Beamte, die bis zu diesem
   Datum aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet versetzt worden sind.“

                          Artikel 2

   Änderung des Einkommensteuergesetzes 1997

  Das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268), wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 3c Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

    „Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3
    und 4. Soweit § 3 Nr. 40 Satz 3 anzuwenden ist, sind

    die Sätze 1 und 3 nur auf Betriebsvermögensminde-

    rungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder

    Werbungskosten anzuwenden, soweit sie die Be-
    triebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder Werte
    im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a oder den
    Veräußerungspreis im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1
    Buchstabe b übersteigen und mit diesen in einem
    wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Sat-
    zes 1 stehen; Entsprechendes gilt in den Fällen des
    Satzes 1 Halbsatz 2.“

 2. § 6b Abs. 10 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Per-
        sonenvereinigungen oder Vermögensmassen

      sind, können Gewinne aus der Veräußerung von
      Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem
      Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr
      der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirt-
      schaftsjahren angeschafften Anteile an Kapital-
      gesellschaften oder angeschafften oder herge-
      stellten abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-
      güter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräuße-
      rung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren
      angeschafften oder hergestellten Gebäude nach

      Maßgabe der Sätze 2 bis 11 übertragen.“

   b) In Satz 2 wird das Wort „Anschaffungskosten“

      durch die Wörter „Anschaffungs- oder Herstel-
      lungskosten“ ersetzt.

   c) In Satz 3 werden die Wörter „neu angeschaffte“
      und „neu erworbenen“ gestrichen.
   d) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
      „Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenom-
      men wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in
      dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle
      Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden
      hat, um 6 vom Hundert des nicht nach § 3 Nr. 40
      Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c
      Abs. 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagen-
      betrags zu erhöhen.“

3. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(Absatz 1
      Nr. 1)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nr. 1)“
      und die Wörter „(Absatz 1 Nr. 2 und 3)“ durch die
      Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3)“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 2
          oder 3“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1
          Nr. 2 oder 3“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 2“
          durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2“

          ersetzt.

4. § 18 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 1 Satz 2
   sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“

5. § 32 Abs. 7 Satz 6 wird gestrichen.

6. In § 32b Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5

   Satz 4 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2

   Nr. 2“ ersetzt.

7. In § 34d Nr. 8 Buchstabe b wird das Wort „Spekula-
   tionsgeschäften“ durch die Wörter „privaten Veräuße-
   rungsgeschäften“ ersetzt.

8. In § 43b Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 50d Abs. 1
   Satz 2“ durch die Angabe „§ 50d Abs. 1“ und die
   Angabe „§ 50d Abs. 3“ durch die Angabe „§ 50d
   Abs. 2“ ersetzt.

9. In § 50d Abs. 6 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Nr. 1
   Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 1“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2717
10. § 52 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 11 Satz 4 wird die Angabe „Satz 7“ durch
       die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

    b) Absatz 31 wird wie folgt gefasst:
        „(31) § 13a in der Fassung des Gesetzes vom
       19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals
       für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
       dem 31. Dezember 2001 endet. § 13a in der Fas-
       sung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
       (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
       anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001
       beginnen.“
    c) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:
         „(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Geset-
       zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind
       letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die
       der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes
       nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergeset-
       zes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
       vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
       anzuwenden ist. Die §§ 43 bis 45c in der Fassung
       des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
       (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch
       Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
       (BGBl. I S. 1812), sind auf Kapitalerträge anzuwen-
       den, für die Satz 1 nicht gilt. § 44 Abs. 6 Satz 3 in
       der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember
       2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals für den Veranla-
       gungszeitraum 2001 anzuwenden. § 45d Abs. 1
       Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. De-
       zember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für Mitteilungen
       auf Grund der Steuerabzugspflicht nach § 18a
       des Auslandinvestment-Gesetzes auf Kapital-
       erträge anzuwenden, die den Gläubigern nach
       dem 31. Dezember 2001 zufließen.“

                         Artikel 3
   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999
  Das Körperschaftsteuergesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 34 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 34
                     Schlussvorschriften

      (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den
   folgenden Absätzen sowie in § 35 nichts anderes
   bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
   2002 anzuwenden.
     (2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
   des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
   (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichen-
   den Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungs-
   zeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Ver-
   anlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor
   dem 1. Januar 2001 beginnt.
     (3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hes-
   sen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000
   und für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für
   den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.

   (4) § 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16 und 18,
§ 26 Abs. 6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs. 2, § 33
Abs. 1 und 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie § 40 Abs. 3
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3858) sind, soweit in den folgenden Ab-
sätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den
Veranlagungszeitraum anzuwenden, für den erstmals
das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1433) anzuwenden ist. § 29 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wirkung ab diesem Ver-
anlagungszeitraum nicht mehr angewendet.
   (5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in
den Fällen des § 54 Abs. 4 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum
31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
handelt, bis zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche
Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1
Nr. 10 und 14 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch für den Ver-
anlagungszeitraum 1990. Die Körperschaft ist mindes-
tens für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre an die
Erklärung gebunden. Die Erklärung kann nur mit Wir-
kung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen
werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfecht-
barkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu
erklären, für das er gelten soll.

   (6) § 8 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 2001 anzuwenden. § 23 Abs. 6 in
der Fassung der Bekanntmachung des Körper-
schaftsteuergesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist
letztmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzu-
wenden.
  (7) § 8b ist erstmals anzuwenden für

1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
   Einkommensteuergesetzes, auf die bei der aus-
   schüttenden Körperschaft der Vierte Teil des Kör-
   perschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-
   kels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
   S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist;

2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des
   § 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirt-
   schaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile
   bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt,
   das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem
   das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
   Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
   S. 1034) letztmals anzuwenden ist.
Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-
kels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
weiter anzuwenden. Bei der Gewinnermittlung für Wirt-
schaftsjahre, die nach dem 15. August 2001 enden, gilt
Folgendes:
BGBl. 2002, Seite 2718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2718
  § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der
  Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
  (BGBl. I S. 1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden,
  dass über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch
  Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen
  nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Anteile von
  einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktien-
  gesetzes) erworben worden sind. Die Wertminderung
  von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die die Voraus-
  setzungen für die Anwendung des § 8b Abs. 2 des
  Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-
  kels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
  im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder nicht mehr
  erfüllen, ist in Höhe des Teils der Anschaffungskosten
  der Anteile nicht zu berücksichtigen, der bei der Ver-
  äußerung der Anteile durch einen früheren Anteils-
  eigner nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuer-
  gesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
  vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) oder nach § 8b
  Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
  Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezem-
  ber 2000 (BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des Ein-
  kommens außer Ansatz geblieben ist. Die Wertminde-
  rung von Anteilen an inländischen oder ausländischen
  Kapitalgesellschaften ist nicht zu berücksichtigen,
  soweit sie auf eine Wertminderung im Sinne der
  Sätze 4 und 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapital-
  gesellschaften zurückzuführen ist. § 8b Abs. 4 Satz 2
  Nr. 2 letzter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes
  in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
  20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf
  Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 15. August
  2001 erfolgen.

     (8) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des
  Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist
  erstmals auf Vermögensübertragungen anzuwenden,
  die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen wer-
  den.
       (9) § 14 ist anzuwenden:

  1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere
     Veranlagungszeiträume in folgender Fassung:
         „(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder
       Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäfts-
       leitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch
       einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291
       Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an
       ein anderes inländisches gewerbliches Unterneh-
       men abzuführen, so ist das Einkommen der Organ-
       gesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes
       ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organ-
       träger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraus-
       setzungen erfüllt sind:

       1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft
          vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununter-
          brochen und unmittelbar in einem solchen Maße
          beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimm-
          rechte aus den Anteilen an der Organgesell-
          schaft zusteht (finanzielle Eingliederung). Eine
          mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede der
          Beteiligungen, auf denen die mittelbare Betei-
          ligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte
          gewährt.
       2. Die Organgesellschaft muss von dem in Num-
          mer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununterbro-

   chen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
   Verhältnisse wirtschaftlich und organisatorisch
   in das Unternehmen des Organträgers einge-
   gliedert sein. Die organisatorische Eingliederung
   ist stets gegeben, wenn die Organgesellschaft
   durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne des
   § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes die Leitung
   ihres Unternehmens dem Unternehmen des
   Organträgers unterstellt oder wenn die Organ-
   gesellschaft eine nach den Vorschriften der
   §§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes eingeglieder-
   te Gesellschaft ist. Der Beherrschungsvertrag
   muss zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organ-
   gesellschaft, für das die organisatorische Ein-
   gliederung auf Grund des Vertrags erstmals
   bestehen soll, abgeschlossen sein und durch-
   geführt werden und bis zum Ende des folgenden
   Wirtschaftsjahrs wirksam werden.

3. Der Organträger muss eine unbeschränkt
   steuerpflichtige natürliche Person oder eine
   nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenver-
   einigung oder Vermögensmasse im Sinne des
   § 1 mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland oder
   eine Personengesellschaft im Sinne des § 15
   Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit
   Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein. An der
   Personengesellschaft dürfen nur Gesellschafter
   beteiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden
   Teil des zuzurechnenden Einkommens im Gel-
   tungsbereich dieses Gesetzes der Einkommen-
   steuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen.
   Sind ein oder mehrere Gesellschafter der Perso-
   nengesellschaft beschränkt einkommensteuer-
   pflichtig, so muss die Voraussetzung der Num-
   mer 1 im Verhältnis zur Personengesellschaft
   selbst erfüllt sein. Das Gleiche gilt, wenn an der
   Personengesellschaft eine oder mehrere Kör-
   perschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
   mögensmassen beteiligt sind, die ihren Sitz oder
   ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben.

4. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum
   Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesell-
   schaft, für das Satz 1 erstmals angewendet wer-
   den soll, auf mindestens fünf Jahre abgeschlos-
   sen und bis zum Ende des folgenden Wirt-
   schaftsjahrs wirksam werden. Er muss während
   seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt
   werden. Eine vorzeitige Beendigung des Ver-
   trags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein
   wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Die
   Kündigung oder Aufhebung des Gewinn-
   abführungsvertrags auf einen Zeitpunkt wäh-
   rend des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft
   wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs
   zurück.

5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem
   Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinn-
   rücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetz-
   buchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rück-
   lagen einstellen, als dies bei vernünftiger kauf-
   männischer Beurteilung wirtschaftlich begrün-
   det ist.
  (2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die gemein-
BGBl. 2002, Seite 2719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2719
  sam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Vor-
  aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der
  Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich
  zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung

  gegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist

  die Personengesellschaft als gewerbliches Unter-

  nehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der

  Personengesellschaft ein gewerbliches Unterneh-
  men unterhält. Der Personengesellschaft ist das
  Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich
  des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Vor-
  aussetzungen nach Absatz 1
  1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft
     an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirt-
     schaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und
     den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimm-
     rechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der
     Organgesellschaft zusteht,
  2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-
     schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununter-
     brochen besteht,
  3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Perso-
     nengesellschaft abgeschlossen ist und im Ver-
     hältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzun-
     gen des Absatzes 1 Nr. 4 erfüllt sind,

  4. durch die Personengesellschaft gewährleistet
     ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-
     ter in der Geschäftsführung der Organgesell-
     schaft tatsächlich durchgesetzt wird und

  5. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen
     Unternehmen der Gesellschafter der Personen-
     gesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1
     Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
     vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wirtschaftlich
     fördert oder ergänzt.“;

2. die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeitraum

   2001 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes

   vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858);

3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002;
4. Absatz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2003 in
   folgender Fassung:
   „(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-
  nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die gemein-
  sam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Vor-
  aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der
  Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich
  zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung
  gegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist
  die Personengesellschaft als gewerbliches Unter-
  nehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der
  Personengesellschaft ein gewerbliches Unterneh-
  men unterhält. Der Personengesellschaft ist das
  Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich
  des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Vor-
  aussetzungen nach Absatz 1
  1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft
     an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirt-
     schaftsjahrs an ununterbrochen zu mindestens
     25 vom Hundert beteiligt ist und den Gesell-
     schaftern die Mehrheit der Stimmrechte im
     Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesell-
     schaft zusteht,

   2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-
      schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununter-
      brochen besteht,

   3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Perso-

      nengesellschaft abgeschlossen ist und im Ver-

      hältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzun-

      gen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und

   4. durch die Personengesellschaft gewährleistet
      ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-
      ter in der Geschäftsführung der Organgesell-
      schaft tatsächlich durchgesetzt wird.“
  (10) § 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Einkommens
des Organträgers anzuwenden, wenn die Ermittlung
des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens
der Organgesellschaft nach dem Körperschaftsteuer-
gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3858), vorzunehmen ist.
   (11) § 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2002
endet. Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor
dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zu-
lässigerweise gebildet ist, ist in den folgenden fünf
Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel
gewinnerhöhend aufzulösen.

  (12) Die Vorschriften des Vierten Teils des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind letzt-
mals anzuwenden

1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den
   gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-
   den Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufe-
   nes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten
   Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungs-

   zeitraum endet, für den das Körperschaftsteuer-

   gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes

   vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals
   anzuwenden ist;
2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
   gen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in
   Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.
Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und
Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den
Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die Kör-
perschaftsteuer 45 vom Hundert der Einnahmen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), die-
ses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich
der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des
BGBl. 2002, Seite 2720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2720
  § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in
  der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
  2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. § 44 Abs. 1
  Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in
  der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
  2000 (BGBl. I S. 1034) gilt entsprechend. Die Körper-
  schaftsteuer beträgt höchstens 45 vom Hundert des zu
  versteuernden Einkommens. Die Sätze 2 bis 4 gelten
  nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personen-
  vereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die
  Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
  anfallen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen
  ist. Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert der
  Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
  Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Arti-
  kels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
  S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des
  Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812),
  zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne
  des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in

  der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
  23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum
  geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezem-
  ber 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im
  Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuer-
  gesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
  vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt.
  Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 40 vom
  Hundert des zu versteuernden Einkommens abzüglich
  des nach den Sätzen 2 bis 4 besteuerten Einkommens.
  Die Sätze 3 und 5 gelten entsprechend.

     (13) § 28 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in
  der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
  2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch, wenn für eine Gewinn-
  ausschüttung zunächst der in § 54 Abs. 11 Satz 1 des
  Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-
  kels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
  genannte Teilbetrag als verwendet gegolten hat. Ist für
  Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder
  § 45 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
  des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
  S. 1034) Eigenkapital im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1
  des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
  Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
  S. 1034) bescheinigt worden, bleibt die der Bescheini-
  gung zugrunde gelegte Verwendung unverändert,
  wenn später eine höhere Leistung gegen den Teil-
  betrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaft-
  steuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
  Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verrech-

  net werden könnte.

     (14) Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum
  im Jahr 2001 endet, ist erstmals das Körperschaft-
  steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
  zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwen-
  den. Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember
  2000 hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeit-
  raum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft oder Per-
  sonenvereinigung, der bis zum 30. Juni 2002 zu stellen
  ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Auf diesen Zeit-
  punkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu ferti-
  gen. Für den danach beginnenden Besteuerungszeit-
  raum ist Satz 1 anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2
  gelten Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und

   sonstige Leistungen, die in dem am 31. Dezember
   2000 endenden Besteuerungszeitraum gezahlt worden
   sind, als sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 12
   Satz 1 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2 Satz 1.“

2. In § 36 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 10a
   Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 12 Satz 2
   bis 5“ und die Angabe „§ 34 Abs. 10a Satz 6 bis 8“ wird
   durch die Angabe „§ 34 Abs. 12 Satz 6 bis 8“ ersetzt.

3. § 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus
   dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der
   Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
   (BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden
   Wirtschaftsjahre fortzuschreiben und gesondert fest-
   zustellen.“

                         Artikel 4

     Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
  Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird
wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 10
               Körperschaftsteuerminderung
              und Körperschaftsteuererhöhung

      Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden
   Körperschaft mindert oder erhöht sich für den Veranla-
   gungszeitraum der Umwandlung um den Betrag, der
   sich nach den §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuer-
   gesetzes ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz
   ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der
   nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergeset-
   zes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Körper-
   schaftsteuergesetzes dem steuerlichen Einlagekonto
   gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für
   eine Ausschüttung verwendet gelten würde.“

2. Die Überschrift nach § 26 wird wie folgt gefasst:
                      „Zwölfter Teil
                 Übergangs-, Schluss- und
                Ermächtigungsvorschriften“.

3. In § 27 Abs. 5a werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 1

   Satz 4“ die Wörter „in der Fassung des Gesetzes vom
   25. März 1998 (BGBl. I S. 590)“ eingefügt.

4. Nach § 27 wird folgender § 28 angefügt:
                             „§ 28

                        Ermächtigung
      Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
   tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
   Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils
   geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem
   Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu
   machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu
   beseitigen.“
BGBl. 2002, Seite 2721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2721
                         Artikel 5
     Änderung des Gewerbesteuergesetzes 1999

  Das Gewerbesteuergesetz 1999 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491),

zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom

20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 7 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 7
                        Gewerbeertrag

      Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des

   Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-
   steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge-
   werbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens
   für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden
   Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, ver-
   mehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 be-
   zeichneten Beträge. Zum Gewerbeertrag gehört auch
   der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
   1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunter-
      nehmerschaft,
   2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter-
      nehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mit-
      unternehmerschaft anzusehen ist,

   3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-

      ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,

   soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittel-
   bar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Der nach § 5a
   des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn und
   das nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuer-
   gesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbe-
   ertrag nach Satz 1.“

2. § 36 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 36

                Zeitlicher Anwendungsbereich

     (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
   soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
   bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
   2002 anzuwenden.

     (2) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum
   2001 in folgender Fassung anzuwenden:

   „Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes
   inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise
   eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1
   des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
   Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
   (BGBl. I S. 1850) und des § 14 Nr. 2 und 3 des Körper-
   schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
   Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) erfüllt
   sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unter-
   nehmens.“
   § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes in der
   Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezem-
   ber 2001 (BGBl. I S. 3794) ist letztmals für den Erhe-
   bungszeitraum 2001 anzuwenden. § 2 Abs. 2 Satz 3 in
   der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
   20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auch für Erhe-
   bungszeiträume vor 2002 anzuwenden.

     (3) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG
   erstmals für den Erhebungszeitraum 2000 und für die
   Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Erhe-
   bungszeitraum 2001 anzuwenden.

     (4) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesell-

   schaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhe-

   bungszeitraum 1996 anzuwenden.

      (5) § 7 Satz 3 gilt erstmals für den Erhebungszeit-
   raum 2001. § 6 Satz 2 und § 11 Abs. 4 in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I
   S. 1010, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
   Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
   sind letztmals für den Erhebungszeitraum 2000 anzu-

   wenden.

     (6) § 8 Nr. 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum
   2001 anzuwenden.“

                         Artikel 6
                  Änderung der
   Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1991
  Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1991 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991
(BGBl. I S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird
wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 und 5 wird die Zahl

   „3 835“ jeweils durch die Zahl „3 900“ ersetzt.

2. § 36 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 36
                    Anwendungszeitraum

     Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
   erstmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwen-
   den.“

                         Artikel 7

            Änderung der Abgabenordnung

   Die Abgabenordung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613,
1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie
folgt geändert:

1. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Wird das Unternehmen von einem nicht zum Gel-
   tungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrie-
   ben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen
   Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungs-
   bereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.“

2. § 219 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung dar-
   auf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinter-
   ziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder
   gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und
   abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu ent-
   richten.“

3. In § 233 Satz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3)“ durch die
   Angabe „(§ 3 Abs. 4)“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2722
4. § 370a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 370a
                     Gewerbsmäßige
          oder bandenmäßige Steuerhinterziehung
     Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-
   ren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370
   1. gewerbsmäßig oder

   2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
      Begehung solcher Taten verbunden hat,
   in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich
   oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervor-
   teile erlangt. In minder schweren Fällen ist die Strafe
   Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
   minder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die
   Voraussetzungen des § 371 erfüllt sind.“

                         Artikel 8
           Änderung des Strafgesetzbuches
  § 261 Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder ban-
denmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a der Ab-
gabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung

ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten

Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen
des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich
dessen Abgaben hinterzogen worden sind.“

                         Artikel 9
       Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

  In § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997
(BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „der §§ 459 und 460“
durch die Angabe „des § 437“ ersetzt.

                        Artikel 10
       Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999

  Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Zwischenüberschrift
   zum Siebenten Abschnitt wie folgt gefasst:
   „Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Über-
   gangs- und Schlussvorschriften“.

2. § 14 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizierten
   elektronischen Signatur oder eine mit einer qualifizier-
   ten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditie-

   rung nach dem Signaturgesetz versehene elektro-
   nische Abrechnung.“

                        Artikel 11
                      Änderung des
           Investitionszulagengesetzes 1999
  Das Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BGBl. I S. 1018),
geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach den Wörtern „auf
   Grund eines nach dem 31. Dezember 2001“ das Wort
   „rechtswirksam“ eingefügt.

2. § 3a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Num-
      mern 1 bis 3 gelten entsprechend“ durch die Wörter
      „Satz 1 gilt entsprechend“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 kann“
      durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 können“
      ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „auf
      Grund eines nach dem 31. Dezember 2001“ das
      Wort „rechtswirksam“ eingefügt.

                        Artikel 12

                     Änderung des

          Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

  § 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
  „(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-
sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom
laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die
Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach
§ 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu
versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II
und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes
um den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den Frei-
betrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus-
bildungsbedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV
im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um
den Kinderfreibetrag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag
für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-
bedarf von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für
das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32
Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in
Betracht kommt.“

                        Artikel 13

   Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
  In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Wohnungsbau-Prä-
miengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Arti-
kel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I

S. 3794) geändert worden ist, werden die Wörter „einer
Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer Eigentums-
wohnung“ jeweils durch die Wörter „selbst genutzten
Wohneigentums“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 2723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2723
                        Artikel 14
                     Änderung
          der Verordnung zur Durchführung
         des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
  Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2684) wird wie folgt
geändert:

1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „einer Kleinsied-
      lung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswoh-
      nung“ durch die Wörter „selbst genutzten Wohnei-
      gentums“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „einer Kleinsied-

      lung, eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung“

      durch die Wörter „selbst genutzten Wohneigen-
      tums“ ersetzt.

2. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „einer Kleinsied-
      lung, eines Eigenheims oder einer Eigentumswoh-
      nung“ durch die Wörter „selbst genutzten Wohn-
      eigentums“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „einer Kleinsied-
      lung, eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung“
      durch die Wörter „selbst genutzten Wohneigen-
      tums“ und die Wörter „Kleinsiedlungen, Eigen-
      heime oder Wohnungen handeln, die nach dem
      31. Dezember 1949 errichtet worden sind“ durch
      die Wörter „selbst genutztes Wohneigentum han-
      deln, das nach dem 31. Dezember 1949 errichtet
      worden ist“ ersetzt.

                         Artikel 15
                  Neufassung der
        geänderten Gesetze und Verordnungen
  (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes, des
Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuerge-
setzes, des Umwandlungssteuergesetzes, des Gewerbe-
steuergesetzes, der Gewerbesteuer-Durchführungsver-
ordnung, des Grunderwerbsteuergesetzes, des Umsatz-
steuergesetzes, des Investitionszulagengesetzes 1999,
des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995, des Wohnungs-
bau-Prämiengesetzes und der Verordnung zur Durch-
führung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der vom
Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
  (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-

laut der Abgabenordnung in der vom 1. Juli 2002 an gelten-

den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 16
     Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Der auf Artikel 6 beruhende Teil der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung und der auf Artikel 14 beru-
hende Teil der Verordnung zur Durchführung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes können auf Grund der
Ermächtigungsgrundlage durch Rechtsverordnung geän-
dert werden.

                         Artikel 17
                        Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                               im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 23. Juli 2002
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2715. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7eefffbf69510e80….