Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 55 Erhöhung des Stammkapitals
Stand: 01.08.2023
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 03.03.2022 – 22 W 92/21Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 04.07.2014 – 17 U 24/14
- OLG Hamm, 28.04.2003 – 15 W 39/03
- BGH, 24.02.2022 – IX ZR 250/20Rückgewährklage eines Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Zahlungsunfähigkeit als Indiz für den Benachteiligungsvorsatz; Forderung eines GmbH-Gesellschafters auf Bezahlung von Lizenzgebühren als einem Gesellschafterdarlehen entsprechende ForderungZitiert von 8
- OLG Zweibrücken, 17.05.2022 – 8 U 30/19
- BGH, 25.04.2023 – II ZR 96/22Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtsfrage des Formerfordernisses bei Verpflichtung zur Übernahme eines GmbH-Geschäftsanteils durch einen NichtgesellschafterZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 19.09.2024 – 19 OH 20/22
- LG Düsseldorf, 19.04.2023 – 19 OH 1/21Zitiert von 2
- LG Berlin, 01.02.2019 – 94 O 16/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/55#abs-1 (1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/55#abs-2 (2) Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/55#abs-3 (3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/55#abs-4 (4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden.