Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 9a Ersatzansprüche der Gesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 28.12.2017 – 6 U 87/15
- KG, 13.12.2010 – 23 U 56/09
- OLG Celle, 15.03.2000 – 9 U 209/99
- OLG Köln, 24.01.2002 – 18 U 59/01Zitiert von 1
- KG, 26.04.2012 – 23 U 197/11Zitiert von 1
- BGH, 12.07.2011 – II ZR 71/11GmbH-Gründung: Handelndenhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft; Geschäftsführerhaftung bei wahrheitswidriger Versicherung zur Verfügungsmöglichkeit über StammkapitalZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.12.2025 – II ZR 128/24Auslegung eines Verjährungseinredeverzichts eines vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen Geschäftsführers
- KG, 25.11.2021 – AR 2/17 Not
- BGH, 20.04.2021 – II ZR 387/18Insolvente GmbH: Anwendbarkeit des Verzichts- und Vergleichsverbots auf Vereinbarungen über die Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit bei Zustimmung des vorläufigen InsolvenzverwaltersZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/9a#abs-1 (1) Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu leisten, eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen und für den sonst entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/9a#abs-2 (2) Wird die Gesellschaft von Gesellschaftern durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt, so sind ihr alle Gesellschafter als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/9a#abs-3 (3) Von diesen Verpflichtungen ist ein Gesellschafter oder ein Geschäftsführer befreit, wenn er die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen mußte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/9a#abs-4 (4) Neben den Gesellschaftern sind in gleicher Weise Personen verantwortlich, für deren Rechnung die Gesellschafter Geschäftsanteile übernommen haben. Sie können sich auf ihre eigene Unkenntnis nicht wegen solcher Umstände berufen, die ein für ihre Rechnung handelnder Gesellschafter kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen mußte.