Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 57 Anmeldung der Erhöhung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anmeldung sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
BGBl. 2023 I Nr. 51
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