Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 9b Verzicht auf Ersatzansprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 19.09.2017 – 12 U 8/17
- BGH, 14.06.2018 – IX ZR 232/17Vergleichsabschluss des Insolvenzverwalters: Wirksamkeit der Abtretung von Ersatzansprüchen des Schuldners wegen verbotener ZahlungenZitiert von 9
- BGH, 20.04.2021 – II ZR 387/18Insolvente GmbH: Anwendbarkeit des Verzichts- und Vergleichsverbots auf Vereinbarungen über die Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit bei Zustimmung des vorläufigen InsolvenzverwaltersZitiert von 7
- BGH, 10.12.2025 – II ZR 128/24Auslegung eines Verjährungseinredeverzichts eines vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen Geschäftsführers
- BGH, 17.10.2023 – II ZR 72/22GmbH in Liquidation: Geltendmachung abgetretener Ansprüche auf verbotene Zahlungen des Geschäftsführers in gewillkürter Prozessstandschaft; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Ersatz verbotener Zahlungen seitens der GesellschaftZitiert von 2
- BGH, 18.02.2008 – II ZR 62/07Zitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.03.2018 – II ZR 158/16Liquidation einer GmbH: Haftung des Liquidators gegenüber einem bei der Vermögensverteilung nicht berücksichtigten GläubigerZitiert von 35
- OLG Brandenburg, 28.12.2017 – 6 U 87/15
- OLG Oldenburg, 22.08.2016 – 12 W 121/16 (HR)
13 Entscheidungen zu § 9b GmbHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9b GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/9b#abs-1 (1) Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/9b#abs-2 (2) Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9a verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.