Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 57a Ablehnung der Eintragung

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.

←§ 57 →§ 57b