§ 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/20#abs-1 (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/20#abs-2 (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStG/20#abs-3 (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 20 GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.02.2019 – 14 B 44/19Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 311/16Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 408/19Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 809/18
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 810/17Zitiert von 1
- VG Potsdam, 05.11.2020 – 1 K 414/19
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.11.2025 – 14 B 889/25Zitiert von 1
- VG Schleswig, 02.06.2025 – 4 B 19/25
- OVG NRW, 13.02.2024 – 14 B 1292/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.