Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz

BbgFAG

§ 16 Ausgleichsfonds

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/16#abs-1 (1) Für den Ausgleichsfonds werden jeweils 40 000 000 Euro pro Jahr zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/16#abs-2 (2) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden Bedarfszuweisungen zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für

Schuldendiensthilfen wegen Hochverschuldung,

die Sicherstellung der Grundausstattung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben,

den Ausgleich besonderer Härten in Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes,

die Unterstützung bei der Durchführung unabweisbarer und unaufschiebbarer Investitionsmaßnahmen; aufgrund der besonderen Auffang- und Ergänzungsfunktion sind diese Mittel gegenüber anderen Finanzierungs- und Förderinstrumenten subsidiär.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/16#abs-3 (3) Darüber hinaus können Mittel zur Verfügung gestellt werden für

die Unterstützung der Verwaltungsmodernisierung,

die Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz,

die Unterstützung der zentralen Finanzierung des kommunalen Anteils für gemeinsame Laufbahnausbildungen von Land und Kommunen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/16#abs-4 (4) Die Mittel sind vorrangig für die Zwecke des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an kommunaler Selbstverwaltung zu verwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/16#abs-5 (5) Über die Verteilung und Verwendung der Mittel entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 15a § 17