§ 21 Entstehung der Vorauszahlungen
Stand: 10.06.2019
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 21 GewStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 27.07.2017 – 10 K 2902/16Zitiert von 1
- VG Weimar, 22.06.2021 – 6 K 1426/19 We
- VG München, 17.05.2023 – M 28 K 20.798
- FG Düsseldorf, 19.06.2020 – 3 K 2050/17 GZitiert von 1
- OVG NRW, 18.03.2019 – 14 E 540/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.11.2018 – 14 B 1121/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 25.08.2016 – 5 K 53/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 GewStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.